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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1844
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- Deutsch
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1499 64 2000 Gesetz hier, noch in Frankreich das diesseitige publicirt und die Nachachtung den resp. Unterthanen des andern Staates zur Pflicht gemacht worden. Daß diese beiden Punkte »<I 1 u- 2 erforderlich sind, geht nicht allein aus den Worten des betr. Gesetzes und allgemei- nen gesetzlichen Bestimmungen hervor, sondern auch aus einer Entscheidung des hiesigen König!- Kriminalgcrichts, nach welcher die Reciprocität mit einem andern Staate nicht anerkannt wurde, wiewohl das Gesetz dieses Staates zum Schutze des literar. Eigenthums, den H 38 unseres Gesetzes wörtlich enthält, indem aber auch in diesem Falle die hier scl 1 u. 2 angeführten Bedingungen nicht erfüllt waren. Hieraus geht wohl mit Sicherheit hervor, daß der tz 38 unseres Gesetzes nicht ausrcicht, um eine Ausgabe des ewi gen Juden, die nicht in Deutschland erscheint, zu schützen, und, wenn im vorliegenden Falle ein Zweifel entsteht, ob ein ausschließliches Verlagsrecht für diesen Roman in Deutschland existiren könne, so ist lediglich de r Punkt maß gebend, daß Tue einen deutschen Verleger gewählt hat. Hier kommt es zunächst auf die Frage an, die auch Herr E- am Eingänge seiner Erörterung aufstellt, ob ein auslän discher Autor ein Verlagsrecht auf einen deutschen Verleger übertragen kann. Der tz 38 unseres Gesetzes scheint aller dings dafür zu sprechen, weil cs heißt' „Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werken." und nicht „Auf die von einem ausländischen Autor verfaßten Werke n. " wonach also die früheren Bestimmungen des Gesetzes im Gegensätze hierzu auf die in unserem Staate erschie nenen Werke bezogen werden müssen; betrachtet man indcfi den Geist des Gesetzes besonders in seinen leitenden Bestimmungen, so scheint daraus hervorzugehen, daß über all das Gesetz von dem Grundsätze ausging, das Eigenthum des Auto rs zu schützen und daß der Verleger diesen Schutz nur als Bevollmächtigter desselben in Anspruch nehmen kann. Wäre hiernach aber der ausländische Autor nicht ge schützt, so könnte er natürlich ein Recht, das er selbst nicht besitzt, auch auf keinen andern übertragen. Wenn, wie er wähnt, der Ausdruck des tz 38 hiermit in Widerspruch steht, so darf man viclleicht daraus schließen, daß bei Abfassung des Gesetzes der vorliegende allerdings eigenthümliche Fall nicht vorhergesehen worden ist. Aber zugegeben, daß das dem Autor nach ausländische, aber dem Verleger nach inländische Buch den Schutz des Gesetzes genießt, so stellt sich doch in unseren Falle die Frage noch anders. Nämlich: Kann ein ausländischer Autor zugleich Verleger im Auslände für den ausländischen Staat und Verleger in Deutschland für Deutschland annehmen, und hier durch sein Werk in beiden Staaten schützen? Durch diesen der Procedur nolhwendigen Doppelverlag gewinnt die Sache eine ganz andere Wendung. Auf diese Weise wird durch ein sehr einfaches Verfahren die ausdrück liche Abgrenzung unseres Gesetzes auf inländische Werke durch einen Conlract mit einem diesseitigen Verleger Schutz verschaffen, den ihm das Gesetz nicht verleiht, und cs käme gar nicht in Betracht, ob mit dem resp. Staate ein Reci- procitätsverhältniß besteht oder nicht. Eben so wenig würde cs in Preußen von Einfluß sein, ob für Deutschland eine besondere Ausgabe veranstaltet wird, die etwa in Deutschland gedruckt werden müßte, denn hierüber schreibt unser Gesetz nichts vor. So wohlfeilen Kaufs dem Ausländer bei uns Schutz zu verschaffen, hat aber wohl nicht in der Absicht des Gesetzge bers gelegen, welcher im Gegentheil den Schutz für den Ausländer von besonderen politischen Vereinbarungen aus drücklich abhängig gemacht hat. Verfolgen wir unfern spe- cicllen Fall weiter, so würde der Verleger, welcher das Ver lagsrecht des ewigen Juden für Deutschland erworben hat und gegen einen Abdruck oder eine Uebcrsetzung, die nach dem ersten Original, dem Eonstitutionnel, gemacht wäre, geltend machen wollte, anführen, daß seine Ausgabe die allein rechtmäßige wäre, der Eonstitutionnel selbst müßte also in Deutschland als Nachdruck angesehen und als solcher consiscirt werden. Diese Eonsequenz in solcher Anwendung des Gesetzes führt also fast ml ubsurclum und es will mir daher scheinen, daß cs nicht in der Absicht der Gesetzgebung liegt, einem Schriftsteller den Rechtsschutz für verschiedene, nicht in resp. Reciprocität stehende Staaten zu verleihen, wenn derselbe in jedem dieser Staaten einen besonderen Verleger annimmt. Betrachten wir, was in einem zweifelhaften Falle gewiß eine Wichtigkeit ist, die Absicht unseres Gesetzes im Allgemei nen, so ging dieselbe offenbar dahin, der deutschen Literatur, den deutschen Autoren und den deutschen Buchhändlern zu nützen, indem dem sogenannten geistigen Eigenthum Rechts schutz verliehen wird; selbst die Rcciprocitäts-Bestimmung zielt sicherlich auf unfern Nutzen, der indirect durch den den Ausländern wieder gewährten Nutzen gefördert wird. In dem vorliegenden Falle würde aber durch den Rechts schutz, der auf Sue's Werke ausgedehnt würde, nur der Ausländer, der Autor, der von Deutschland ein Extra- Honorar bezieht, einen Vortheil haben; die deutsche Litera tur würde nicht gewinnen, indem eine, möglicherweise viel leicht gar eine mißlungene Uebcrsetzung privilegirt wird ; die deutschen Autoren würden nicht gewinnen, indem zur Ueber- tragung in die deutsche Sprache ein Uebersehcr beschäftigt ist, während deren viele durch diese Arbeit gewinnen könn ten ; und eben so würde der Gewinn eines deutschen Ver legers und Druckers den der vielen deutschen Verleger und , Drucker nicht aufwiegcn, welche bei freier Eoncurrenz Aus gaben des Werkes unternehmen. Nach meinem Bcdünken würde daher mit großer Wahr scheinlichkeit, ja fast mit Bestimmtheit anzunehmen sein, daß in Preußen die sogen. Originalausgabe des ewigen Juden von Sue keinen Rechtsschutz gegen andere Ausgaben und Uebersetzungen zu erwarten hat. In Sachsen scheint das Gesetzt). 22- Febr. 1844in seinem § 12 b dem Verleger allerdings günstiger zu lauten, indeß so ganz entschieden und klar kann doch wohl auch das Sächs. Ge setz in diesem Falle nicht sein, da der Antrag des Herrn Koll mann auf provisorische Beschlagnahme angeblicher Nachdrucke von dem Rathe der Stadt Leipzig abgewiesen worden ist. Ref. hat diesen Zeilen nur noch hinzuzufügen, daß sie rein aus Interesse an der Sache hcrvorgegangen sind, und daß er übrigens geschäftlich bei dieser Angelegenheit ganz un- betheiligt ist. M. Simion.
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