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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1844
- Strukturtyp
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- 1844-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1844
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- Deutsch
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2001 64 2002 III. In einem Schreiben aus Frankfurt a/M. vom 5. Juli, mit- getheilt im Frankfurter Journal No. 186 heißt es unter Anderm: „lieber die Frage, ob der Verfasser eines Buches, welches gleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen erschie nen ist, jede ohne seine Zustimmung veranstaltete Ueber- setzung in eine dieser Sprachen als Nachdruck verfolgen könne, spricht sich kein hiesiges Gesetz speziell aus; es sind deshalb Analogien und Rechtsgrundsätze aufzusuchen. Das königl. preuß. Gesetz vom 11. Juni 1837 §4 bejaht nun diese Frage unbedingt, ebenso erklärt die französische Praxis solche Uebersetzungen für Nachdruck. In den Verhandlun gen der letzten königl. sächs. Kammer wurde diese Frage da hin entschieden, daß eine allgemeine Bestimmung deshalb nicht getroffen worden, sondern in jedem einzelnen Falle dem Richter überlassen bleiben solle, zu untersuchen und zu ent scheiden, ob die Uebecsetzung als Nachdruck angesehen werden müßte. Dies scheint in der Thal das Richtige zu sein; denn wenn eines Theils eine gründliche, die Wissenschaft fördernde Uebersetzung zu achten ist, so wäre doch durch Ge stattung aller Uebersetzungen dem Nachdruck Thüre und Thor geöffnet. Wer wird die nach der französischen Ausgabe eines Werks von Savigny gefertigte und publizirte deutsche Uebersetzung nicht für Nachdruck erklären, und, wenn cs auch wie Versündigung an dem genannten Namen lautet, der gleiche Fall liegt mutati» matamlw hier vor. Denn wie dort der tiefe wissenschaftliche Geist in dem Wecke des Ge lehrten das Wesentliche ist, die Wortstellung aber nur un tergeordnetes Interesse hat, so ist es hier der Inhalt des neuen Romans und besonders der Name von Eugen Tue, welcher mit schwerem Gelbe bezahlt wird. Den Vortheil dieses Namens eignet sich der fremde Uebersetzer zu. Was liegt daran, ob er die Sähe dabei so oder so verdreht; der Dienst, den er dem Publikum damit leistet, verdient wahr lich keiner Anerkennung, keines Schutzes." Der ewige Jude als Antwort auf „Eine un glaubliche Wirklichkeit" in Nr. 61. des Börsen blattes von 18 44. Ludwig Börne sagt in seinen gesammelten Schriften*): „In Frankfurt, wo ich wohne, ist das Wort Jude der un zertrennliche Schatten aller Begebenheiten, aller Verhält nisse, aller Gespräche, jeder Lust und jeder Verdrießlichkeit. „Stellt ein jüdischer Handelsmann seine Zahlungen ein, so „machen die Gerichte bekannt: „Die jüdische Hand lung !>I.»4 habe ihreZahlungen eingestellt." Ist ein Jude „Arzt oder Advokat, dann wird er im Staatskalendec bezeich ntet: Arzt jü d i s cher Na ti on, A d v o kat jüdischer „Nation. Stiehlt ein Jude und man fragt nach dem „Diebe, so heißt es: ein Jude war's. Zeichnet sich ein „Jude durch Art und Bildung aus, dann sagen die Spöt- „ter: er bleibt doch ein Jude, und die Gutgesinnten „sprechen: er mache seiner Nation große Ehre." w. w. Der geistreiche Schriftsteller schließt diese Exclamalionen mit den Worten: „Wer nun, gleich mir, diese Narrheit schon „zwanzig Jahre beobachtet hätte, der würde sich auch daran „gewöhnt haben, zürnend oder lächelnd, tadelnd oder bemit- *) Hamburg 1829. 7. Lhcil. S. 177. „leidend, wie ich, auszucufen: der ewige Jude!" So sprach Börne von seiner Vaterstadt vor zwei und zwan zig Jahren, und so werden wir leider heute noch auch im übrigen deutschen Vaterlande gezwungen, uns die ser Worte zu erinnern! Der Einsender des oben erwähnten Artikels klagt einen jüdischen Antiquaren an, der sich Eredit zu erwerben ge wußt, und alsdann seine Gläubiger, die Verlagshändler, betrogen hat; ec sagt ferner: „Wem man dieses (ohne „Thatsachcn anzuführen) erzählen wollte, würde glauben, „man wolle ihm einen Bären aufbindcn." Er unterläßt es jedoch, Thatsachen anzuführen. Wir finden indessen die „Wirklichkeit," daß einer Schulden mache und nicht bezahle, nicht so „unglaublich", als daß wir nicht unbedingt zu glau ben uns entschließen wollen, obschon uns wohl erinnerlich ist, daß ein j üdi s cher Antiq ua r von einem sehreh - renwerthen christlichen Buchhändler eines groben Vergehens, selbst unter notariell beglaubigten Belegen, be schuldigt wurde, und sich am Schlüsse Anschuldigung und Beleg als gleich unbegründet erwiesen haben! Indessen wir wollen glauben, glauben unbedingt. Was will jedoch der *** mit seinem Artikel eigentlich bewirken? — Hofft er, leicht creditgebende Verleger damit von ihrer Handlungsweise abzubringcn? Oder mit demsel ben alle Betrüger von der Erde zu vertilgen ? — Es mag übrigens immer der Fall sein, daß er die beste Ab sicht hatte; was aber hat der Jude hiermit zu schaf fen? Sind nur Juden des Betrugs fähig? Nur jüdi sche Antiquare? Ist überhaupt dieser (schwerlich an ders als im verächtlichen Sinne gebrauchte) Ausdruck des Mannes, der die Brücke zwischen dem Kaufmanne und dem Gelehrten bilden soll, garwürdig? Ist er schicklich für einen Mann, der, wie sich der *.* mit so vielem Rechte selbst aus drückt, dies „einflußreiche und ehrenhafte Ge schäft" betreibt? Wir wollen nicht ermüden mit einem Gegenstände, der leider bis jetzt noch immer vergebens bekämpft wurde, aber wünschen wollen wir zum Schlüsse: daß es der verehelichen Redaktion gefallen möge, bei dergleichen Artikeln die Aus drücke, Jude, jüdisch rc., als des Börsenblattes für den Deut schen Buchhandel unwürdig, zu verbannen. Hat Jemand einen Tadel auszusprcchen, so nenne er den Angeschuldigten offen und frei beim Namen, und überlasse es alsdann dem Leser, ob er denselben als Buchhändler, Antiquar, Ehrist, Jude oder Mensch verdammen will. E. Ehrenbezeigung. Der König der Belgier hat dem Hofbuchhändler Land- kammcrrath Eupcl in Sondershausen für das dem König von demselben übersandte Werk „Thüringen und der Harz", eine werthvolle goldene Medaille mit dem Bildnisse des Königs „als Zeichen seiner Zufriedenheit" nebst einem huld vollen Schreiben übersenden lassen. Einer gleichen Aus zeichnung hat sich der genannte Verleger vom König von Schweden zu erfreuen gehabt. — Verantwortlicher Redacteur: I. de Marte.
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