Deutschen B u ch h u n d e l und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von de« Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvereins. 88. Freitags, den 4. Oktober. 1844. Dcbitserlnnbniß i» Preußen. Das König!. Preuß- Ober-Censur-Gericht hat für fol gende außerhalb der deutschen Bundesstaaten in deut scher Sprache erschienene Schriften die Erlaubniß zum Debit crtheilt: Der Monat Mariä, oder fromme Uebungen zur Verehrung der göttlichen Mutter auf alle Tage des Monats Mai, von e. Priester d. G. Jesu. Einsiedeln, Gebr. Benziger. Palmieri, N., kurze Lcbensgeschichte der am 12. Nov. 1843 von Sr- Heil, dem Pabste selig gesproch. Maria Franziska von den fünf Wunden Jesu Christi. Deutsch herausg. v. d. Ver sammlung des allerheil. Erlösers in Fceiburg. Ebend. Pistoris, G., der heilsame Tröster am Kranken- und Sterbe bette. Ein kathol. Lehr - und Andachtsbuch f. Kranke, Ster bende und ihre Wärter. Neu bcarb. und herausg. von dem Uebersetzer der „heil. Wege des Kreuzes" von Boudon, mit e- Vorwort begl. v. G- Sigrist. Ebend. Seele, die christliche, im Gebete. Ein Andachtsbuch für Ka tholiken, neu bearb. v. Athan. Tschopp. Ebend. Wille, Alex., sollst. Gebet- und Tugendbuch, oder Regeln und Uebungen andächtig zu beten, fromm zu leben und selig zu sterben. Neu herausg. v. Jos. Fuster. Ebend. Rechtsverhältnisse.*) Derjenige, welcher Waaren bestellt, erhält dieselben von dem Abgeber entweder unmittelbar, oder mittelbar durch Spediteure, zugeschickt. Hinsichtlich des Transports gilt der unbestrittene Grundsatz, daß das Gut am Transporte auf Ge sa hrdes Bestellers geht; ein Satz, welcher ganz der Natur der Sache angemessen ist, weil der Kaufmann, wel cher die Waare in Folge geschehener Bestellung — statt sie direct in die Hände des Abnehmers zu legen — auf den Transport geben muß, dadurch keinen Nachtheil erleiden und nicht schlechter daran sein kann, als wenn er die Waare dem Abnehmer unmittelbar behändigte, der, Falls er sie weiter transportirt, die Transportgefahr ganz zweifellos zu tragen hat. Da gemäß des gedachten Grundsatzes die Waare auf Gefahr des Bestellers transportirt wird, so steht diesem nothwendig frei, sorgend für Abwendung der Gefahr einen Fuhrmann zu bestellen, auf den er vertraut; macht er aber, wie es in der Regel geschieht, von diesem Rechte keinen Gebrauch, so überläßt er offenbar die Wahl des Frachtfüh rers dem Absender, welcher, dem ihm überlassenen Ge schäfte sich unterziehend, keine andere Verpflichtung hat und haben kann,-als daß er, dem sorgsamen Hausvater gleich, einen als verlässig bekannten Fuhrmann wählt. Als verlässig wird nach den Grundsätzen mehrerer Han delsplätze schon jener Frachtführer erachtet, welcher das ihm übergebene Gut drei Mal richtig an den Ort der Bestim mung gebracht hat^c, - " ''' Daß ein öffentlicher Bote, der als solMMÜr sein Ge schäft sogar eigens verpflichtet ist, unteffM^verlässigsten Fuhrleute zu rechnen sei, und daß ihm Mar vorzugsweise Handelsgüter vertraut werden dürfen, ist bis zum Beweise gezeigter Unzuverlässigkeit zweifellos. Entsteht ungeachtet der Vorsicht in der Wahl des Fuhr mannes bei dem Transporte aus dessen Versehen ein Schade, so kann solcher, wenn die Sendung der Waare von dem Abgeber unmittelbar an den Besteller geschieht, nur den Lehtern sslvo rogressn an den Fracht führer treffen, weil er das Recht gehabt hätte, selber den Fuhrmann zu bestimmen, weil, wenn der von ihm selbst bestimmte Fuhrmann aus Versehen ebenfalls einen Scha den bewirkt hätte, dieser offenbar ihn getroffen haben würde, und weil er aus dem Nichtgebrauche des Rechtes der eige nen Bestimmung des Frachters eben so wenig einen Nutzen ansprechen, als der sorgsame Absender daraus einen Nach- tbeil dulden darf. *) Aus der Südd. Buchh.-Zeitung No. 38. Ilr Jahrgang. 205