für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvercins. 16. Freitags, den 23. August. 1844. Statuten des Kopenhagcner Buchhändlervereins. Es ist gewiß nicht uninteressant zu sehen, wie auch außer halb Deutschland die Buchhändler in der Ei n i gkeit das Gedeihen unsres Geschäfts erblicken, und indem sie die ver schiedenen Beziehungen des Buchhandels, sowohl unter sich, wie dem Publikum gegenüber, nach strengen und reellen Principien scststellen, ihm so die Achtung und Stellung zu sichern suchen, die ihm gebühren. Wir lassen hier die neu revidirten Statuten des Kopen- hagner Bu chhändler vercin s in wörtlicher Ueber- setzung nach dem dänischenOriginale folgen und machen dabei besonders auf die Bestimmungen über den Rabatt auf merksam, welche letzteren schon seit einer Reihe von Jahren dort maßgebend sind. --- . * Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die bei Stiftung des Buchhändlervereins unterm 18. Jan. 1837 festgesetzten Statuten in mehreren Punkten einer Abänderung bedurf ten, so sind wir, nachdem diese Angelegenheit von einer dazu erwählten Eomite'e berathen worden, über folgende Bestim mungen übereingckommen, welche als für uns bindend an gesehen werden und wobei wir sowohl die früheren Statu ten , als auch alle späteren und den gegenwärtigen wider- streitenden Bestimmungen für aufgehoben und ungültig erklären- § 1. Der Zweck des Buchh.-Vereins ist: mit allen Mitteln, welche ihm zu Gebote stehen, Rechtlichkeit und Ordnung im Buchhandel zu fördern; in Stand gesetzt zu sein, bei einer geordneten Organisation Beschlüsse nach gemeinschaftlicher Berathung zu fassen, sowie über etwaige Vorschläge sich im Vereine äußern zu können; endlich durch das Zusammen wirken zu einem gemeinsamen Zwecke und durch die hiezu erforderlichen Zusammenkünfte persönliche Bekanntschaften zu stiften und zu befestigen und dadurch zur Förderung und tlr Jahrgang. Erhaltung gegenseitigen Wohlwollens und guten Verneh mens unter den Standesgenossen beizutragen. § 2. Der Verein besteht jetzt und soll zukünftig aus hiesigen Buchhändlern bestehen, welche hauptsächlich mit neuen — im Gegensatz zu gebrauchten — Büchern handeln. Doch können auch Verleger am Platze, welche nicht Buchhändler sind, ausgenommen werden, wenn der Verlag von solcher 'Bedeutung ist, daß dessen Vertrieb einen Haupt - oder jeden falls einen sehr bedeutenden Theil des Wirkungskreises und des Nahrungszweiges des Neuhinzukommcnde» ausmacht. (§ 3—8 handeln von den Beamten des Vereins, dem Wahlmodus, der Geschäftsordnung in den Versammlun gen u. s. w.) §9. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, ,an den Ver sammlungen Theil zu nehmen und in denselben mitzustim men. Ferner erhält es, so lange es im Verein ist, den An spruch auf den im § 14 näher bestimmten Rabatt, tz 10. Die Buchhändler in den Provinzen, welche bereits vom Verein ausgenommen und als solche anerkannt sind, sowie die, welche von jetzt an in einer Generalversammlung ange nommen werden sollten, erhalten bei allen Mitgliedern des Vereins den im § 14 für die Provinzen bestimmten Ra batt; auch kann ihnen dieser Rabatt nur durch eine Gene ralversammlung entzogen werden, in welcher N der Anwe senden damit einverstanden sein müssen. Diese auswärtigen Mitglieder können, wenn sie am Platze sind, nach Einladung durch den Präsidenten, den Ver sammlungen beiwohnen. Für die Buchhändler in den Herzogthümern (Schles wig u. Holstein) und im Auslande bedarf es keiner Auf nahme, sondern Jeder kann ihnen nach Belieben Rabatt bewilligen oder nehmen. Indessen sind von diesen diejeni- 173