Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18440823
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184408234
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18440823
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1844
- Monat1844-08
- Tag1844-08-23
- Monat1844-08
- Jahr1844
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2469 76 2470 selbst beschützen und statt sin den können bei einem Handel, der in der Regel zu festen Preisen einkauft, so verpflichten wir uns, in den oben bestimmten Verkaufs preisen keine Veränderung zu treffen, ohne davon die übrigen Vereinsmitglieder auf die im folgenden § ange gebene Art zu benachrichtigen. § 19. Es steht nämlich, in Folge der Handelsfreiheit, einem Jeden frei, zu niedrigeren Preisen zu verkaufen, aber da dies im Allgemeinen besondere Gründe haben wird, wie: Einkauf im Großen u. s. w., was nicht für alle gelten kann, oder was nicht alle wissen können, so müssen, wenn irgend ein Buch unter dem hier angegebenen gewöhnlichen Preis verkauft wird, die übrigen Vereinsmitglieder davon benach richtigt werden, und zwar entweder s) durch Anzeige an den Präsidenten, welcher darauf die übrigen Mitglieder benachrichtigt, b) durch gedruckte Verzeichnisse von dergleichen Büchern, welche jedem Mitglied zugestellt werden, oder jedenfalls c) durch öffentliche Bekanntmachung in derAdreßzeitung unter der Rubrik Büchcranzeigen, von der man annehmen muß, daß sie allen Buchhändlern zu Gesicht kommen. Dabei soll in der Regel von solchen Büchern derselbe Rabatt gegeben werden, wie von andern Büchern der Classe, worunter sie gehören. s 20. Der Rabatt an die Buchhändler ist der Vor theil, der natürlich dem zukommt, dessenGe- wcrbe der Buchhandel ist, und außerdem ein Ersatz für Handlungs Unkosten, Mühe und Risiko. Da dies auf das Publikum keine An wendung findet, so soll der Rabatt an Nicht- Buchhändler von nun an bei allen Summen unter 100 Rbdlr. abgeschafst sein- Erreicht der Belauf hingegen die Höhe von 100 Rbdlr. oder darüber, so kann davon auf Verlangen und bei ordentlicher Be zahlung 6HH, und wenn er 5 0 0 Rbdlr. oder darüber be trägt, unter derselben Voraussetzung, 10°/o abgezogen werden. Werden von einem Buche 10 Expl. genommen, so kann, ohne Rücksicht auf den Betrag, das 11. gratis ge geben werden. Indessen ist keine Verbindlichkeit dazu da, und können beide Vortheile nicht vereinigt werden, so daß etwa das 11. Expl. gratis geliefert, und außerdem, wenn der Betrag die erforderliche Höhe erreichte, auch noch Rabatt gegeben würde, sondern die Posten, wobei Frci-Expl. be willigt worden, müssen von der Hauptsumme abgezogen werden. Doch kann in diesem Fall von einer kleineren, als der oben bestimmten Summe Rabatt gegeben werden, wenn sie mit Zuzählung der Posten, worauf Frcicxpl. ge geben wurden, 100 Rbdlr. oder darüber beträgt. In Be zug auf die zuweilen vorkommenden Anträge wegen Bücher geschenke zu Leihbibliotheken und ähnlichen Instituten, wird bestimmt, hierauf nicht eher einzugehen, als bis die Sache in einer Generalversammlung vorgetragen und berathen ist. § 21- Im Falle von Mißverständnis oder Uebertretung dieser Ucbereinkunft, oder eines Theiles derselben, soll die Sache nach Umständen vom Präsidenten der Generalversammlung zur Erledigung entweder unmittelbar, oder nachdem er ein Gutachten von einer dazu ernannten Eomitee cingeholt hat, vorgelegt werden. § 22. Die Ausschließung von Mitgliedern kann nur in einer Generalversammlung statlfinden, und mit einer Stimmen mehrheit von 2/z sämmtlichcr Vereins-Mitglieder. § 23. Derjenige, welcher so ausgeschlossen wird, und ebenso der, welcher freiwillig nach vorheriger Anzeige austritt, verzichtet zugleich auf seinen Antheil an dem Eigenthum oder den Garantien, welche der Verein etwa erworben hat. tz 24. Um die vorkommenden, den Verein betreffenden Aus gaben , sowie die Bestreitung der Kosten für das Vcrcins- lokal, sowie dessen Heizung und Erleuchtung zu decken, zahlt jedes Mitglied jährlich 10 Rbdlr. Was davon über bleiben sollte, wird auf Zinsen und zu einem Fond ange legt, welcher dem Verein in seiner Gesammtheit gehört, und soll derselbe nach näherer Bestimmung der Generalver sammlung zum Besten des Vereins verwendet werden, tz 25. Falls etwa Zweifel über die Auslegung dieser Ueberein- kunst entstehen sollten, sowie auch, wenn Veränderungen für nöthig gehalten werden, so verpflichtet jeder Einzelne sich, nicht auf eigne Hand zu handeln, sondern sich an den Präsidenten zu wenden, die Erledigung in einer General- Versammlung abzuwarten und sich danach zu richten. Kopenhagen, den 4. Mai 1844. H. I. Bing K Lohn. — Gyldendal'schi Buchhdlg. <2. Dcichmann.) — And. Fred. Höst. — H. E. Klein. — Lose K Olsen, (P. W. Olsen.) — P. G. Phillpse». — C, A. Reitzel. — I. H. Schu- bothc'» Vhdlg. tB. D. Langhon.) — I. H. Lchultz. — C. Ltcc». — Wahl sche Bhdlg. (Tkouboe.) Erwiederung. Obschon ich der Frage in Nr. 74 fremd geblieben, so er fordert doch Herrn Brockhaus Antwort darauf, daß auch ich ein Wort hinzufüge. In der Instruction für die Sensoren finde ich nicht, daß sie verpflichtet wären, das Kriterium über eine Bücheranzeige so weit auszudehnen, um zu untersuchen, ob sie die Anzeige eines unerlaubten Nachdrucks sei, was sie in vielen Fällen nicht ein mal wissen können, wenn der Buchhändler sie nicht erst darauf aufmerksam macht. Die Verwaltungsbehörde theilt Herrn Brockhaus Ansicht nicht, wenigstens ist er nur dadurch von einer Strafe wegen Aufnahme der fraglichen Anzeige frcigeblicben, daß er nachgewie- sen: wie Herr Heinrich Brockhaus an dem Tage der Insertion von Leipzig abwesend gewesen, da nur von ihm das Verbots- Patent unterzeichnet, und in seiner Handlung Kenntniß desselben nicht vorhanden war. Bei Wiederholung würde demnach eine Strafe nicht ausbleiben. Aber ich frage nun, hat nicht jedes Bdrsenmitglied die mo ralische Verpflichtung, die Verbreitung des Nachdrucks nicht zu befördern, ist jene Anzeige nicht eine Anreizung zu Versündigung gegen die Gesetze, da das unter dem Schutze des König!-Sächs. Gesetzes erschienene Werk gleichen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten genießt, und wird nicht Jeder die Veröffentli chung eines solchen für viel nachtheiliger ansehen, als den Ver kauf einiger Exemplare des Nachdrucks selbst? Leipzig, 20. August 1844. CH. E. Kollmann. 173»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder