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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1844
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- Deutsch
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2235 70 2236 ob die einzelnen, nicht 20 Bogen starken Bände eines grö ßeren nach § 1 des Gesetzes vom 5. Febr. d. I. censurfreicn Werkes dann, wenn sie auf einmal ausgegcbcn werden, ccn- surfrei oder ccnsurpflichtig seien? entstanden sind, durch eine unterm 26. Juni d. I. an sämmt- liche Kreisdirectionen erlassene Verordnung folgender Maßen entschieden: Nach dem Wunsche der Stände und der Zusicherung der Staatsregicrung sei der dem Bundesbcschluß vom Jahre 1819 entsprechenden Bestimmung § 1 des Gesetzes eine erleichternde Bestimmung in der Ausführungsverordnung, wie sic mit dem Geiste und Zwecke des Gesetzes vereinbar geschienen, beigefügt worden, da cs nur darauf angckommen, zu verhüten, daß un- 1er 20 Bogen betragende Schriften der Censur nicht unter dem Vorwände entzogen würden, sie seien intcgrirende Bcstandtheile einer über 20 Bogen starken, mithin ccnsurfreien Schrift. Da dies aus der jedesmal vorliegenden angeblichen Abthei lung einer solchen Schrift nicht ohne Weiteres mit Sicherheit erkennbar sei, so sei §20 der Verordnung bestimmt worden, daß die Heft- und stückweise Versendung einer wegen ihrer Bogen zahl an sich ccnsurfreien Schrift (Vergl. die Berichtigung S. 36 des Gesetz - und Verordn.-Blatlcs*) von einer bei dcrKrcisdirec- tion cinzuholcndcn Erlaubniß abhängig sei. Diese Bestimmung sei zwar zunächst und vorzugsweise auf die Fälle anzuwenden, wenn der Verleger einer über 20 Bogen starken Schrift deren succcssive Versendung in kleinern unter 20 Bogen betragenden Abtheilungcn mit unrer sich fortlaufenden Seitenzahlen und ohne besondere Titelblätter (wenn auch mit Umschlägen) beabsichtigt, im Gegensatz des Falles, wenn das über 20 Bogen betragende Werk sogleich ganz erscheint, und nur in mchrcrn durch besondere Paginirung und Titelblätter unter schiedenen, vielleicht ganz oder zum Thcil unter 20 Bogen be tragenden Abtheilungen (Bänden, Theilen, Heften u.s. w.) besteht, aber gleichzeitig alle diese Abtheilungcn versendet werden sollen. Die Fassung der Bestimmung schließe jedoch ihre An wendung auch auf Fälle dieser letzter» Art nicht aus, und sei auch insofern deshalb ndthig gewesen, weil außerdem mehrere wirklich ccnsurpflichtige Schriften, die nicht wirklich ein Ganzes bilden, zur Umgehung des Gesetzes, mit einem gemeinschaftlichen Titel versehen und als angebliche Lhcile eines Ganzen vorgeblich gleichzeitig ausgegeben, in der That aber einzeln verkauft wer den konnten- Um den hierbei allenthalben gcdcnkbarcn Hinterziehungen des Gesetzes zu begegnen, bedürfe es in jedem dergleichen Falle ebenfalls einer Cognition der Krcisdirection, und daher einer bei ihr cinzuholenden Erlaubniß, ohne welche die Versendung auch in Fällen der zuletzt gedachten Art unzulässig und polizeilich zu unlersuchcn und zu bestrafen sei. Von dieser Erläuterung werden Sie, in Gemäßheit der eingangsgcdachtcn Kreisdirections-Verordnung allenthalben hier durch in Kenntnis! gesetzt. Der Insinuation dieses Patents ist durch eigenhändige Namcnsuntcrschrift zu bekennen- Leipzig, den 11. Juli 1844. Des Raths der Stadt Leipzig II. Abtheilung. -) Diese Berichtigung lautet: Im Msten § der Verordnung, die Angelegenheiten der Presse be. treffend, dom Sten Februar 1844 (Gesetz - und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, S. N>>, sind nach den Worten: „nach § I unter I" die Worte: „und II, ck." in Wegfall zu bringen. Zur Frage über das geistige Eigcnthum im Ausland.'') Auch im „Börsenblatt für den deutschen Buchhandel" ist bei Gelegenheit der tausend und ein Uebecsetzungen, die jetzt von Eug. Sue's „ewigem Juden" erscheinen, die Frage zur Erörterung gekommen, inwiefern ausländische Autoren *) Aus dem Mag. f. Literatur d. Ausl. Nr. 68. in Deutschland nicht blos gegen Nachdruck, sondern auch gegen anderweitige als die von ihnen selbst veranlaßten Ue- bersehungen geschützt sind. Auch dort sind die Ansichten so divergirend, wie sie es nothwendig über einen Punkt sein müssen, den die Gesetzgebungen aller Länder unentschieden lassen, und zwar darum unentschieden lassen, weil kein Land durch seine Gesetzgebung Ausländern Rechte einräumt, die die eigenen Angehörigen nicht besitzen: so lange also deutsche Verlagswerke keinen Rechtsschutz in Frankreich ge nießen, können auch französische Verlagswerke keinen Rechts schutz in Deutschland erhalten, denn sonst hätten wir ja den Franzosen ein doppeltes Recht eingeräumt, während wir selbst nur ein einfaches besitzen. Wiewohl wir aber die Einräumung dieses Rechtes ledig lich an die Bedingung eines internationalen Vertrages knüpfen, und obgleich wir es sowohl des Rechtsgrundsatzes halber, als wegen des Vortheils, der daraus den Literatu ren erwachsen kann, für wünschenswerth halten, daß solche internationale Verträge zu Stande kommen, so glauben wir doch, cs würde dem Begriff des geistigen, des künstle rischen Schaffens völlig widersprechen, wollte man durch einen solchen Vertrag dem Ausländer auch die alleinige Ver fügung darüber einräumen, wer sein Werk übersetzen soll. Nicht die geistige, sondern nur die mechanische Reproduk tion kann und soll das Nachdrucks-Verbot treffen, denn sonst würden dadurch Privilegien geschaffen, die der Litera tur und der Kunst viel nachtheiliger wären, als der Nach druck selbst. Schon ist das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 in dieser Beziehung viel zu weit gegangen, indem es das Jnkupferstechen, das Lithographiren und das Jnhvlz- schneidcn eines Gemäldes von der Erlaubniß des Malers oder seines Rechtsnachfolgers abhängig machte. Hier ist die Achtung vor dem ursprünglichen Gedanken des Künstlers so weit getrieben, daß sie eine andere Kunst der seinigen un terordnet und nicht eine mechanische, sondern eine geistige Reproduktion untersagt. Noch weit mehr wäre dies aber der Fall, wenn wir denselben Grundsatz auch auf das Ge biet der Ucbersetzung eines Werkes aus einer in die andere Sprache übertragen wollten. Unter der Herrschaft eines solchen Prinzips hätten wir auf den deutschen Shakspcare von der Meisterhand eines Schlegel und eines Tieck verzich ten und uns mit der Arbeit Wieland's oder Eschenburg's begnügen müssen- Würde dies aber nicht ein wirklicher Verlust für die Literatur und eine Versündigung gegen den Geist des großen britischen Dichters sein? So viel uns be kannt, existirt auch nur in einem einzigen Lande eine Bestim mung dieser Art. In Holland nämlich, wo der Literatur markt so klein ist, daß mehrere Uebersetzungen desselben Wer kes keinen Raum neben einander haben würden, wird die zuerst angezeigte Ucbersetzung gegen jede Eoncurrenz ge schützt- Was ist aber auch der Erfolg davon ? Daß Holland fast von keinem fremden Werk eine vollkommene Ueber- sctzung besitzt, obgleich fast nichts als Uebersetzungen aus dem Französischen, Deutschen und Englischen dort erschei nen. Ja, weil die Ucbersetzung selbst eben so geschützt ist, wie ein Original, nimmt sich fast Niemand, der Schrift steller-Honorar erwerben will, die Mühe, etwas Anderes zu thun, als aus fremden Sprachen zu übersetzen. *
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