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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1844
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- 1844-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1844
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- Deutsch
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2237 70 2238 Die Frage vom ewigen Juden wird, meiner Ansicht nach, ziemlich einfach, wenn man fol genden Gesichtspunkt festhält. Das Preußische Gesetz von 1837 erklärt jede Ucbersetzung eines Buches — wenn es der ursprüngliche Verfasser in dieselbe Sprache übersetzt, oder übersehen zu wollen erklärt hat — für Nachdruck. Gegen letzteren gewährt das Gesetz den in einem fremden Staate erschienenen Wecken „in dem Maße" Schutz, „als die in demselben fcstgestellten Rechte den in Preußen erschienenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewährt werden." — Nun schützt aber das sächsische Gesetz die Uebersetzung des Autors gegen andere Uebersetzungen dur chaus n icht> mithin existirt in diesem Punkte nicht die erforderliche Reciprocität, um eine in Sach sen erschienene Autors-Uebersetzung gegen die Uebersetzung aus anderer Feder zu schützen. — Der Unterschied des Ef fects beider Gesetze ist für den fraglichen Fall übersichtlich also zu fassen: In Sachsen hat der Verleger zwei Verlagsscheine erhalten: einen für „le juii errunt", den andern für den „Ewigen Juden;" es darf also Niemand jenes oder dieses Buch Nachdrucken; dies hindert indeß nicht, den „fmk errsnt" ins Deutsche, oder auch den „Ewigen Juden" ins Französische *) übersetzen zu lassen, sofern in beiden Fällen die selbstständige, aus die Uebersetzung verwendete Arbeit nachgewiescn werden kann. In Preußen aber würde der Verleger durch den Eontract mit dem ursprüng lichen Verfasser das Recht erwerben können zur Herausgabe des „juik errant" nebst einer Uebersetzung in den und den Sprachen; und dann dürfte weder ein Nachdruck des franz. Originals, noch auch irgend eine Uebersetzung in irgend einer jener Sprachen in Preußen erscheinen oder dahin eingeführt werden. Mit einem Worte: die streitige Frage muß — für Preu ßen wenigstens — entgegengesetzt beantwortet werden, je nachdem der Verleger in Sachsen oder Preußen wohnt. Ob meine Ansicht die richtige ist, wird der Ausgang der Prozesse lehren, und man wird dann zu beuctkeilen im Stande sein, zu welchen befremdlichen Eonsequenzen das durch das Pceuß. Gesetz geschaffene Uebcrsetzungs-Monopol führen muß. E. I. K. *) Eine solche Rückübertragung würde sich gewiß nicht rechtfertigen lassen und von den Sachverständigen wohl als Nachdruck betrachtet werden. Wäre dem nicht so, so würde jedes gure deutsche Originalwerk, dessen Werth durch eine Ueber setzung im Auslande Anerkennung findet, Gefahr laufen, die Beute literarischer Speculanten zu werden. Das Gesetz spricht sich freilich hierüber nicht bestimmt aus, eine Ergänzung dessel ben zum Schutze gegen solche Freibeuterei mochte daher wohl wünschenswerth erscheinen. d. M. Berichtigung. Von Hrn. Or. G- S. in Hamburg ist uns die Versi cherung zugegangen, daß der Antiquar, von dem in No. 61. d- B- unter der Ueberschrift: „Eine unglaubliche Wirklich keit" die Rede ist und der dort als „jüdischer" bezeichnet wird, schon seit längerer Zeit dem Christenthum angehöre. Wir bitten unsere Leser, hiernach den Artikel berichtigen zu wollen. d. R. Zur „Frage" in Nr. 3l des Buchhändlcr-Börsen- blattS vom 28. Mai 1844. In Nr. 51 dieser Blätter wird unter der Ueberschrift „Frage" aus der Geschichte einer Büchervcrsteigerung die ses pikante Factum mitgctheilt: „Es hatte ein auswärtiger Gelehrter auf ein kaum 3 — „4 Gulden werlhes, den Anwesenden gleichgültiges Buch „(dem Auctionator) unbedingten Auftrag bis 20 Gulden „ertheilt; daher der sogenannte v erpfl i chtcte!! Auc- „tionatoc mit 19 Gulden 59 Kreuzer begann, und na türlich den Zuschlag erhielt." Woran die Frage geknüpft wird: „Welchen Namen verdient der Mann, welcher die Pflich ten so erfüllt?" Bei einer im vorigen Winter Statt gehabten Auction kam folgender Fall vor. Auf ein (übrigens in der That höchst seltenes) Weck hatte der Auctionator drei Aufträge empfangen: einen von B. öc A. in P. bis zu 11 Gulden 40 Kreuzer, einen zweiten von einem auswärtigen Gelehr ten bis zu 20 Gulden 24Kreuzer, einen dritten unbe schränkten von derHos-undStaatsbiblivthek des Landes. Der Auctionator ging mit einem bei der Versteigerung anwesenden Gelehrten darüber zu Rache, und wurde von diesem überzeugt, es sei seine Pflicht, im Interesse der bezcichneten Bibliothek für diese ein das Höchstgebot des auswärtigen Gelehrten etwas überschreiten des Gebot zu legen und ihr dann dafür das Buch zuzuschla gen. Dies that er auch. Sollte nicht etwa ein Mißverständniß aus diesem streng erweislichen Sachverhalt jenes gravircnde Factum ge macht und den Einsender zu einer Frage verleitet haben, welche für die Ehre des Gemeinten sehr verletzend sein würde, wäre sie nicht bei so bewandten Umständen glückli cherweise ein — Fehlschuß? Das Königl. Prcuß. Ober-Eensur-Gcricht hat für folgende außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienene Schriften 1. Briefe eines Deutschen aus dem Exil. Winterthur 1843, Steiner. 2. Eine unpolitische Neujahrspredigt, den Parteien des Can- tons Zürich gehalten, von I. G. Enzian. Winterthur 1843, Ziegler. „da die erstcre gegen den Artikel IV, und die letztere ge gen die Artikel II und III der Censur-Jnstruktion vom 31. Januar 1843 verstößt" die nachgesuchte Erlaubniß zum Debit versagt. Die Deutsche allg. Zeit, meldet aus Berlin vom 28. Juli: „Sir George Hamilton, Geschäftsträger Englands während der Abwesenheit des Grafen Westmoreland, pflegt mit dem Mini ster Baron v. Bülow Verhandlungen wegen eines Tractats, der den Nachdruck der englischen Bücher in Preußen und vice versa unterdrücken soll. Es scheint, daß, wen» dieser Vertrag wirklich abgeschlossen wird, England allen übrigen Staaten des Zollvereins dasselbe Anerbieten machen wird." Verantwortlicher Redacteur: I. de Marie. 158 '
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