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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18440920
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184409200
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18440920
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1844
- Monat1844-09
- Tag1844-09-20
- Monat1844-09
- Jahr1844
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1844
- Autor
- No.
- [1] - 2753
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G ' für ven Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Vörsenvercins. 84. Freitags, den 20. September. 4844. Preßringclcgcnheitcn. Das Großcrzoglich Hess. Ministerium des Innern und der Justiz hat unterm 2l. Aug. d. I. an die Provinzial- Commissariate zu Dnrmstadt und Giessen und an stimmt!. Kreisräthe folgende Verfügung erlassen: Wir finden uns veranlaßt, unter Bezugnahme auf unser Ausschreibcn vom 6. März d. I. — Nr. lü des Amtsblattes —, folgende weitere Bestimmungen zu treffen: k) Wenn Buchhändlern Zeit- oder nicht über zwanzig Bo gen betragende sonstige Druckschriften politischen Inhaltes, welche in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Sprache im Drucke erscheinen, zugcscndet werden, so ist denselben fernerhin nicht gestattet, die Schriften an den Absender zurück- zusendcn, sondern sic haben bei Vermeidung der Wegnahme von Schriften und der Strafe von 5 fl. oder nach Umständen bei Verlust der Concession zum Betrieb des Buchhandels, von der geschehenen Justndung un verweilt der oberen Polizeibe hörde — dem Kreis- oder Landrath — Anzeige zu machen und dieser sämmtlichc erhaltene Exemplare vorzulegen. 2) Die Polizeibehörde hat die ihr vorgelezten Exemplare einer Schrift der unter I. bezeichncten Kategorie in Verwah rung zu nehmen und ein Exemplar davon an den Großherzog- lichen Provinzial-Commissär dahier zu senden, welcher darüber entscheidet, ob die Schrift ausgegeben werden darf oder nicht. 3) Diese Entscheidung wird von dem Provinzial-Commissär dahier der Polizeibehörde, von welcher ihm das Exemplar zuge- sendct worden, unter Rücksendung desselben, mitgetheilt und letz tere Behörde bat den betreffenden Buchhändler von dem Inhalt der Entscheidung in Kenntniß zu setzen. Wird dadurch die Eclaubniß zum Ausgeben der Schrift er- thcilt, so sind von der Polizeibehörde sämmtliche in Verwahrung genommene Exemplare der Schrift alsbald dem Buchhändler zu- rückzugcbcn. Wird aber durch jene Entscheidung die Erlaubniß zum Ausgcbcn der Schrift verweigert, so steht zwar dem betref fenden Buchhändler Recurs an uns offen, er erhält jedoch die von der Polizeibehörde aufbcwahrtcn Exemplare der Schrift nur dann zurück, wenn wir die Entscheidung des Großherzogl. Pro vinzial - Commissärs dahier aufhcben und die Erlaubniß zum Ausgeben der Schrift ertheilen sollten. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 23. Oktober v. I. in Nr. 34 des Regierungsblattes von 1843 bestehen bleiben. *) Diese lautet: „Mit Bezug auf die Bekanntm. ». 31. Juli >832, betr. Maßregeln zur Aufrcchthaltung der gesetzt. Ordnung und Ruhe im Ilr Jahrgang. Wir beauftragen Sie, hiernach die Buchhändler Ihrer Ver waltungsbezirke durch ein von Ihnen zu erlassendes Circular speciell zu bedeuten, dieses Circulair von jedem einzelnen Buch händler unterzeichnen zu lassen und mit den Unterschriften ver sehen an uns einzusendcn. du Thil. Schott. * ^ * In Bezugnahme auf vorstehende Verfügung ersuchen die Unterzeichneten Buchhandlungen ihre außer den deut schen Bundesstaaten wohnenden Herren College», sie von nun an mit Zusendung aller Zeit - oder nicht über 20 Bo gen betragenden Druckschriften politischen Inhaltes, welche nicht in einem zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Sprache im Drucke erschienen sind, zu verschonen. Gießen, 9. Sept. 1844. (H. F. Heycr, Lohn. — B. C. Fcrber. — I. Nicker. deutschen Bunde, insbesondere Mißbrauch der Presse, wird hierdurch ver ordnet, daß jede Uebertrerung des in dem erwähnten BundeSbeschlusse enthaltenen Verbots, falls der Contravenient dadurch sich nicht zugleich eines, eine höhere Strafe nach sich ziehenden Vergehens schuldig macht, mit einer Polizeistrafe von sünf Gulden für jedes ausgegebene Gremplar belegt werden soll. Die betreffenden Behörden werden angewiesen, für die strenge Hand, habung dieser Verordnung besorgt zu sein. " Entgegnung. Was berechtigt den Einsender der in Nr. 82 d. Bürsenbl. befindlichen ,,Bemerkung und Frage" zu der Behauptung, ja auch nur zu der Vermuthung, daß eine Leipziger Dertugshandlung die in Nr. 79 enthaltene „Anerkennung" sich selbst beigelegt habe? Wenn nun, wie dies hiermit geschieht, die Versicherung crtheilt wird, daß jene „Anerkennung" weder von einem Leipzi ger Verleger, noch von einem dortigen College» überhaupt, son dern von einer auswärtigen Handlung herrührt, wie will da wohl der ersterwähnte Einsender d>m Vorwurfe rücksichtsloser Wahr heitswidrigkeit und Gehässigkeit begegnen? Die verehrt. Rcdaction des Börscnbl. wird auf Erfordern die Richtigkeit des obigen Sachvcrhältnisses bestätigen*); wir aber wenden uns ab von der Polemik mit einem Gegner, der unwürdigem und unbegründetem Verdachte so leichtfertig sein Wort leihen konnte. '> Wie hiermit geschieht, d. N. Verantwortlicher Redacteur: I. deMarte. 19Z
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