sur ven Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten deö Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M 87. Dienstags, den l. Oktober. 1844. Den ausländischen Werken zu gewährenden Schutz! betreffend. Im Interesse des ganzen deutschen Buchhandels wer den hiermit Sachkundige gebeten, in diesen Blattern gefäl ligst darüber Auskunft geben zu wollen, ob die Behörden Leipzigs, weil eine Leipziger Buchhandlung für Sachsen das Verlagsrecht des in Paris als Feuilleton im Eonsti- tutionnel und als Buch im Verlage des Herrn Paulin er scheinenden Originalwerkcs le juik errsnt >>ar L. 8„e, er worben hat, die von achtbaren Handlungen außerhalb Sachsen bestellten und über Leipzig verlangten Pakete dieses Werkes frei passicen lassen oder nicht. Dem Einsender scheint eine derartige Mittheilung unumgänglich nolhwendig, und zwar um so mehr, da die außerhalb Sachsen befindli chen Buchhandlungen doch annehmen müssen, daß in Be tracht der mannichfachen Vortheile, welche sie der Stadt Leipzig zufließen lassen, ihre Interessen von derselben auch in so weit vertreten werden, als cs Recht und Billigkeit erfordern. Die verschiedenen durch diese Blätter erlassenen Anzei gen alleiniger rechtmäßiger Originalausgaben mehrerer in Paris nur wirklich als Original erscheinenden Werke betreffend, welchezum Theil von den Verfassern selbst wieder zurückgemm- men oder ohne Widerrufung bei einer späteren Anzüge von ihnen selbst geändert wurden, können doch dem Buch händler außerhalb Sachsen keine Garantie sein, und so lange von der betreffenden Behörde keine Anzeige erfolgt, muß er annehmen, daß, wenn er ein in seinem Lande -r- laubtes Buch verlangt, und dasselbe ihm als Paket wer Leipzig zugcht, weder er noch derjenige, welcher es itm spedirt oder liefert, eine unrechtmäßige Handlung begeht. Wir besitzen Zuschriften von sehr achtbaren deutschm, außerhalb Sachsen etablirten Buchhändlern, durch welche sie uns mitthcilen, daß nach ihren Gesetzen jede Ausgabe dis 11r Jahrgang. betr. Werkes verkauft werden kann, wir müssen also den uns mitgelheilten Ansichten mehrerer unserer Leipziger Her ren Kollegen beipflichten, daß Herr E. E. Kollmann, welcher zuerst angezeigt, daß er in Deutschland allein das Recht habe, eine deutsche und französische Ausgabe des juis errsnt zu veranstalten, nur für Sachsen das Verlagsrecht der französischen Ausgabe erworben hat. Für ein Land das alleinige Verlagsrecht eines Werkes erwerben, heißt unserer Ansicht nach, daß innerhalb der Grenzen dieses Landes keine andere Ausgabe dieses Werkes gedruckt und verkauft werden darf, und ist dies ein allbe kannter unumstößlicher Grundsatz, für dessen Aufrecht haltung die Regierung, wenigstens jedes civilisirten Landes, dem Verleger verantwortlich ist und Garantie leistet; der klug spekulirende, den Geschmack seincsPublikums kennende Verleger, weiß, auf wieviel Absatz ec ohngefähr zu rechnen, und basirt daraus seine Berechnung, wieviel Honorar er zahlen und wie stark er die Auflage machen kann, während, wenn es dem Publikum und Buchhändlern seines Landes erlaubt wäre, eine im Auslande erschienene, ebenfalls sich Original titulirende Ausgabe einzuführen, der Verleger mit den besten Büchern oft die empfindlichsten Verluste erleiden könnte, indem die Verschiedenheit des Preises, der Form oder der Ausstattung des Werkes, die Einwohner des einen Landes gerade veranlassen könnte, die Ausgabe des andern zu beziehen; deshalb wird auch die Leipziger Originalausgabe des betr. Werkes ohne Umstände an der französischen Grenze konfiscirt werden und ebenso muß unserer Ansicht nach die König!. Sächsische Regierung Herrn Kollmanns Eigenthum beschützen und jede andere in Sachsen eingeführte Ausgabe konfisciren lassen. Es wäre jedenfalls wünschenswerth, wenn auch den löbl. Sächsischen Buchhandlungen speziell angezeigt würde, daß die in Paris erscheinende Originalaus gabe in Leipzig verboten, und bedauern wir nur den Pariser Kommissionair oder Privatmann, welcher in der Meinung, 202