Deutschen B u ch h a n d e l und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörsenvercinS. ^§105. 'Dienstags, den 3. December. 18-14. An die Mitglieder des Börsenvereins. Wir theilen in Nachfolgendem die Vorstellung mit, welche wir, gemäß dem Beschlüsse der diesjährigen Generalversammlung an das König!. Sachs. Ministerium des Innern gerichtet haben, und den hierauf von dem letztem erfolgten Bescheid. Stuttgart, Leipzig u. Berlin, 9. Nov. An das König!. Sächsische Ministerium des Innern zu Dresden. Das König!. Sachs. Gesetz vom 22. Febr. 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, ist bei seinem Erscheinen nicht bloß von den Buchbändlern des Königreichs Sachsen, sondern von dem gesummten deutschen Buchhandel als ein wesentlicher und erfreulicher Fortschritt in der literarischen Gesetzgebung mit der dankbarsten Anerkennung begrüßt worden. Diesen Dank öffentlich auszusprechen, durfte sich der Börsenverein der deutschen Buchhändler, in seiner diesjäh rigen Generalversammlung zur Leipziger Ostermesse, insbe sondere aufgefordcrt finden, da er in der Erlassung jenes Gesetzes zugleich die Erfüllung von Wünschen und Bitten erblickt, die er im Jahr 1841 in besonderer Denkschrift der Hohen König!- Sächsischen Staatsregierung ehrerbietig vor zutragen sich gedrungen fühlte. Ist nun aber auch durch dieses Gesetz ein höchst wich tiger Schritt geschehen, um eine Uebereinstimmung in der diesfälligen Particulargesetzgebung Deutschlands herbei zu führen, und steht zu hoffen, das Beispiel Sachsens, dem der Schutz der Literatur und des Buchhandels seit einer so langen Reihe von Jahren jior allen deutschen Bundesstaaten llr Jahrgang. ^ 1844. Der Vorstand. H. Erhard. S. Hirzci. H. Schnitze. vorzugsweise anvertraut ist, werde auch auf die in dieser Angelegenheit noch zurückgebliebenen Länder von Einfluß sein, so läßt sich doch nicht verkennen, daß die Grundsätze und Ansichten, aus welchen jenes Gesetz hervorgegangen, ihre volle Geltung nicht eher erlangen werden, bevor sie nicht auch der vom Bunde ausgehenden Gesetzgebung zur Unter lage dienen. Erwägt man jedoch, wie weit die letztere noch von diesem Ziele entfernt ist, wie der durch den Bundesbeschluß von 1837 dem gesammten ältern Verlag gewährte zehnjährige Rechtsschutz in wenigen Jahren zu Ende geht, so daß schon jetzt die Sicherheit des Besitzstandes aller ältern Handlungen schwankend zu werden anfängt, wie die von der Hohen Bun desversammlung zur Revision jenes Beschlusses angesetzte Frist seit bald zwei Jahren verstrichen ist, ohne daß irgend ein Resultat zur öffentlichen Kenntniß gekommen: so wird es zum mindesten nicht befremden können, wenn sich allmäh lich die lebhaftesten Besorgnisse vor den aus einer länger» Fortdauer dieses Zustandes nothwcndig hervorgehendcn Ver wirrungen und den Nachtheilen, denen die eines längern Rechtsschutzes genießenden Staaten zu Gunsten der übrigen, diesen nickt gewährenden unausbleiblich ausgesetzt sein wür den , zu regen anfangen. Solche Betrachtungen waren es, welche den Börsen verein der deutschen Buchhändler in seiner diesjährigen 257