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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18441011
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1844
- Monat1844-10
- Tag1844-10-11
- Monat1844-10
- Jahr1844
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1844
- Autor
- No.
- [2] - 3011
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3011 3012 93 gleich vor seiner Abreise von Cöln eingetroffen wären, und sprach dann die Hoffnung aus, daß endlich auch dieser große Krebsschaden des Buchhandels ganz beseitigt werde. Die Versammlung thcilte diese Ansichten, ermunterte den Vor stand zur Fortsetzung seiner Bemühungen in dieser wichtigen Angelegenheit und sprach den Wunsch aus, daß besonders die Lokal-Vereine bemüht sein möchten, ihre bedeutende Wirksamkeit für die Ausführung der vorgeschlagenen Maß regel geltend zu machen, auf daß sic wenigstens bis zum 1. Januar 1847, welcher Zeitpunkt in dem Statut-Ent würfe der süddeutschen Buchhändler beliebt worden ist, wirk lich ins Leben treten möge. Die Gesammtzahl der gestellten Anträge betrug 16- Das Resultat der Verhandlungen über dieselben war Fol gendes : Zwei Handlungen, welche die Aufnahme in den Verein begehrt hatten, wurden ausgenommen, wodurch die Zahl der Mitglieder auf 96 stieg. Zwei Gesuche um Aufnahme wurden wegen nothwendig scheinenden nähern Erkundigun gen bis zur nächsten General-Versammlung vertagt. Auf den Antrag zu einem gemeinschaftlichen Gesuche zur Erwirkung eines Verbots gegen den Debit von Büchern durch Lehrer an Orten, wo Buchhandlungen sind, wurde der Antragsteller ersucht, über den angezcigtcn gesetzwi drigen Spezial-Fall bei der betreffenden Unterbehörde Be schwerde zu führen. — Ein beantragtes Gesuch an die Königl. Ober-Präsidenten beider Provinzen um Aufrechthal tung richtiger Interpretation der hinsichtlich Ectheilung von Conccssioncn zum Buchhandel bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, so wie um Ernennung einer Provinzial- Prüfungs-Commiffion für Buchhändler-Aspiranten wurde entworfen und genehmigt. — Der Vorstand stattete über die zur Abwehr vielfacher Eingriffe der Verlagshandlungen in den Wirkungskreis der Sortimentshändlec, durch eigenen Vertrieb ihres Verlags an Private mit zu hohem Rabatt, gcthanen Schritte Bericht ab; die Versammlung zollte dem Verfahren des Vorstandes Beifall und ermunterte ihn zur Fortsetzung desselben. — Der Antrag auf Vertretung des Vereins bei den Versammlungen anderer Vereine wurde bis zur nächsten General-Versammlung vertagt; dagegen wurde der Vorstand beauftragt, mit den Vorständen solcher Vereine zu wechselseitigen Mittheilungen in Verbindung zu treten.— Die früher schon ausgesprochene Suspension des § 12 der Statuten wurde bis zur nächsten General-Versammlung ausgedehnt; alle übrigen Anträge auf Aendcrung des im September v. I. entworfenen, nur bis zum 31. Dezember 1845 Geltung habenden Statuten wurden aber als unstatt- baft beseitigt. Dagegen gab die Versammlung dem An träge Folge: „Eine Commission von fünf Mitgliedern zu ernennen, die es übernimmt, einen vollständigen Revisions- Entwurf der Statuten auszuarbeiten, den sie bis zum I.Juli 1845 dem Vorstande einzurcichen hat, damit dieser jedem Mitglieds mit dem Einladungsschreiben zu der nächsten Gene ral-Versammlung einen Abdruck jenes Entwurfes mittheilen könne, und so die Bcrathung und Feststellung in der näch sten General-Versammlung zweckmäßig gefördert werde." Zu Mitgliedern dieser Eommission wurden ernannt die Herren: Wilhelm Boisscre'e aus Eöln, Deiters aus Mün ster, Hölscher aus Eoblenz, Langewiesche aus Barmen und Ritter aus Arnsberg; diese wählten den Herrn Deiters zum Vorsitzenden, und sind sämmtliche Commissions-Mitglieder gern bereit, jede auf den Zweck bezügliche Mittheilung von den Herren College» freundlich entgegenzunehmen. Auf einen Antrag wegen Maßnahmen gegen schlechte Zahler lautet der Beschluß der General-Versammlung dahin, daß die Leipziger Jubilate-Messe als der eigentliche Zahlungs termin feststche, der sich höchstens bis zum 15. Juni aus dehnen dürfe, und daß Jeder, der bis zum 15. Juni nicht bezahlt und nach erfolgter Mahnung auch bis zum 1. Okto ber seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, dein Vorstande nam haft gemacht werden soll. Dieser ist gehalten, von den be treffenden Miltheilungen Notiz zu nehmen und denjenigen auf die Liste der säumigen Zahler zu setzen, der von 10 Handlungen angemcldet wurde. Der Vorstand ist zugleich verpflichtet, diese Liste jedem Mitglieds auf Verlangen in Abschrift mitzutheilen. Außerdem wurde ausgesprochen, daß von guten Zahlern der Saldo in Leipzig erwartet werde, wofern nicht der Debitv: zeitig oder ein für allemal anzcige, daß er auf anderm Wege den Saldo berichtigen werde. Der Vorstand berichtete über seine, bezüglich auf den Antrag: „einigen außerhalb des Kceisvereins wohnenden College» wegen verübter Schleuderet die Rechnung zu kün digen" stattgefundenen Verhandlungen. Die Versammlung schenkte denselben ihren ganzen Beifall und beauftragte den Vorstand, diese und künftig alle ähnlich handelnde College» zu der schriftlichen Erklärung aufzufordern, daß sie das frag liche Verfahren als ein unbilliges, uncollegialisches und des halb unstatthaftes anerkennen und versprechen, sich eines solchen nicht mehr schuldig machen zu wollen. Erfolge diese Erklärung nicht innerhalb sechs Wochen, so solle der Vor stand die Mitglieder des Kreisvereins davon in Kenntniß setzen und seien dieselben dann verpflichtet, diesen Handlun gen die Rechnung vorläufig auf zwei Jahre zu kündigen. Endlich solle der Vorstand den Hergang solcher Angelegen heiten durch das Börsenblatt bekannt machen. — Dem Anträge „auf Ausschließung eines Vereinsmitglic- des, welches nach der vorigen General-Versammlung an ei nem Orte, wo bereits eine dem Vereine angehörende Sorti ments-Buchhandlung bestand, eine Filial-Buchhandlung er richtet hat, und sich weigert, dieselbe sofort aufzuheben" gab die Versammlung nach Anhörung des Klägers dadurch Folge, daß sie den Vorstand beauftragte, den abwesenden Verklag ten nach Schuldigbesinden aufzufordern, die fragliche Filial- Handlung in längstens sechs Wochen zu schließen, widrigen falls ec die Mitglieder mit dem erfolgenden Ausschlüsse be kannt machen und sic auffordern würde, die Rechnung mit ihm abzubrechen. — Eine Klage über statutwidriges Engagement eines Gehülfen, welcher bei einem Collegen des nämlichen Platzes in Diensten war, wurde dadurch erledigt, daß nach geschlos senen Debatten dem Verklagten aufgegeben wurde, den frag lichen Gehülfen vor Ablauf von sechs Wochen zu entlassen, und außerdem an die Kasse des Vereins die verwirkte Strafe ven zehn Thalern zu bezahlen. — Ein angemeldeter Antrag gegen uncollegialisches Ver fahren zweier Vereinsmitglieder wurde auf erfreuliche Weise
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