für von Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Heransgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 101. Dienstags, den 19.November. 1844. B e k a ii ii t m a ch u ii g. In dcn Börsenverein wurden als Mitglieder ausgenommen: ^-"^nU Ä/danz ^ Engelhorn L Hochdan; in Stuttgart. Stuttgart, Leipzig und Berlin, dcn 9. November 1844. Der Börsenvorstand. H. Erhard. S. Airzel. H. Schnitze. Erkenntniß des Königl. Preuß. Ober-Ccnsur- GerichtS. Auf den Antrag des Staatsanwalts gegen einzelne Theile der Schrift: „Gedichte von Karl Beck. Neue durchaus umgearbeitete und vermehrte Ausgabe. Berlin 1844, Ver lag der Vofsischen Buchhandlung" ein Debitsvcrbot zu erlassen, hat das Oberccnsurgericht, nach vorgängiger Ge genausführung der Inhaber der Vofsischen Buchhandlung, Buchhändler Schramm und Wolfs, in seiner Sitzung vom 29. Octbr. 1844, an welcher Theil genommen haben rc., für Recht erkannt: daß für die Seite 22 bis 25 und Seite 237 bis 244 bcflndli- cben beiden Gedichte der Debit, wie hiermit geschieht, zu un tersagen und die bezeichneten Blätter zu vernichten; der Debit für den übrigen Theil der Schrift dagegen freizngcben und der Staat zur Entschädigung der Verleger für die theilweise Unter drückung der Schrift für verpflichtet zu achten. Von Rechtswegen. Gründe. Die bezeichnete Schrift ist von der Polizeibehörde als gefährlich für das Gemeinwohl in Beschlag genommen, und demnächst von dem Staatsanwalt darauf angetragen worden, hinsichtlich mehrerer Gedichte, Strophen und Stellen das Debitsverbot und die Vernichtung auszu- sprechen. Bei der Frage: „ob eine Schrift als für das Gemeinwohl gefährlich anzusehen, und demgemäß nach § 7 der Verordnung vom 23. Febr. 1843 und § 9 der Verordnung vom 30. Juni 1843 zu unterdrücken sei, kön-1 1>r Jahrgang. nen die Vorschriften der Censurinstruction vom 31. Jan. 1843 nicht als Enlscheidungsnocm gelten. Schon die Verschiedenheit des Umfanges und Leserkreises der Schrif ten, für welche die Censurinstruction maaßgebend ist, von dem Umfang und Leserkreise der Schriften über 20 Bogen, sowie die darauf gegründete allerhöchste Cabinelsordre vom 4. Febr. 1843 lassen keinen Zweifel darüber, daß das, was in einer censurpflichtigen Schrift von der Druckerlaubniß ausgeschlossen werden muß, noch nicht als gemeingefährlicher Inhalt censurfreier Schrif ten zu achten ist. Hierfür sprechen aber auch noch fol gende aus den gesetzlichen Vorschriften zu entnehmende Gründe. Erstens hätte cs, wenn „gemeingefährlich und censurwidrig" verschiedene Ausdrücke für denselben Gegen stand sein sollten, keiner besondern Bestimmung für censur- freie Schriften, wie solche im tz 9 der Verordnung vom 30. Juni v. I. enthalten ist, sondern nur einer Hinwei sung auf die Censurinstruction bedurft. Zweitens hätte alsdann, wie für censurpflichtige, ohne Genehmigung der Censur gedruckte Schriften im § 5 geschehen ist, die nach trägliche Censur der in Beschlag genommenen Exemplare einer censurfreien Schrift angeordnet werden müssen. Drittens hätte der Gesetzgeber in dem tz 9 l. c. sich des Ausdrucks „nur dann" nicht bedienen können, indem da durch deutlich zu erkennen gegeben wird, daß bei censur freien Schriften andere Gesichtspunkte als bei censurpflich- 245