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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1844
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- 1844-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1844
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- Deutsch
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3553 102 3554 Nach Klägern war dieser Grund kein anderer, als daß man jede Schrift nur als das Erzeugniß eines nationalen Sprachge biets betrachtete, das mit einem bestimmten Staats- und Rechts- gebicte zusammenfällt, weshalb denn jede Uebersetzung eines Werks aus der Sprache des einen Staats in die des andern als Ucber- tragung in ein anderes Staats - und Rechtsgebiet erscheinen mußte. Man glaubt nicht zu irren, wenn man annimmt, cs sei hiermit gesagt: daß sonst der Staat die Rechte des Schrift stellers nur insoweit geschützt habe, als die Schrift in der na tionalen Sprache dieses Staats geschrieben worden war, wobei denn freilich wieder die Frage entsteht, ob dieser Umstand ganz allgemein oder nur in Beziehung auf die im Jnlandc, wol gar nur von einem Staatsangehörigen gefertigten schriftstellerischen Producte beachtet worden sei? Wie Dem aber auch sei, Kläger bemerkt weiter, daß man in neuerer Zeit erkannt habe, cs sei dieser Grund dem dermalige» Bildungsstandc nicht angemessen, weil durch denselben der geistige Verkehr beschränkt werde; da gegen hätten die jetzigen Regierungen unter möglichster Wahr nehmung der Rechte ihrer Staatsangehörigen dem allmali gen Entstehen eines internationalen Verlagsrechts Raum ge geben und demgemäß jene Schranken im Betreff der von dem Verfasser selbst in v ers ch ic d e» e n Sprachen be wirkten Veröffentlichung seines Werks, gegenüber jeder fremden Uebersetzung desselben in eine dieser Sprachen, fallen lassen. „Hier scheint nun allerdings soviel zugegeben werden zu können, daß, wenn der Grund, aus welchem die frühcrn Gesetz gebungen einem Schriftsteller keinen Schutz gegen die Uebersetzung seines Werks, die vonAndern unternommen worden, gewährten, wirklich der angegebene war, die neuere Aeir nichts Besseres zu thun hatte, als denselben baldmöglichst aufzugeben. Von allem übrigens kann nichts zugestandcn werden. Historisch ist zuvör derst das Dasein des angegebenen Grundes auf keine Weise dar- gcthan; vielmehr entsteht gegen die Möglichkeit eines solchen historischen Beweises der Zweifel, daß einzelne Gesetzgebungen der altern Zeit, wie die sächsische in dem Mandat vom 18. Dec. 1773 (6. ^e. 6. II, I. «. 41) und die preußische in dem Land- recht I, 1. 17t. II, Z. 1026, auch ausländische Schriftsteller schützen; die crstere sogar in dem bcigegcbcncn Regulativ dem früher» Uebersetzer Schutz gegen spätere Uebcrsetzungen zusichcrt. Kann aber nicht nachzewicsen werden, daß der von Klägern angegebene Grund Einfluß auf Gesetzgebung und Wissenschaft gehabt habe; ist dies wenigstens hier von Klägern nicht nach gewiesen worden, so kann natürlich von einer Erörterung des Umstandes, ob und inwieweit Gesetzgebung und Wissenschaft der neuern Zeit diesen Grund aufgegeben habe, nicht die Rede sein. „Kläger hat übrigens sec. lol. 25 sich beschicken, daß der Satz, welchen er in der vorstehend bemerkten Maße zu begrün den bemüht gewesen ist, noch zur Zeit nur als Ausnahme von den bisher angenommenen Beschränkungen des Autors in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung komme. Dagegen würde sich cinwendcn lassen, daß ein Satz, der auf gar keinem oder auf einem irrigen Grunde beruht, unter keinerlei Umständen und also auch nicht als Norm für Fälle, die man als Ausnahmen betrachtet, angewendet werden könne. Indessen kann die Art und Weise, wie Kläger in dieser Hinsicht sich äußert, auch so verstanden werden, daß für gewisse Fälle der Uebertragung schriftstellerischer Producte in eine andere, Sprache vermöge der eigcnthümlichen Beschaffenheit derselben ein eignes Princip zu Beurtheilung der hier in Frage kommen den Rechtsverhältnisse aufgesucht werden müsse, und dann kann allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob der vorliegende Fall so eigenthümlich gestaltet sei, daß er nach dem für andere Fälle gültigen Princip nicht beurtheilt werden dürfe. Kläger hebt nun als eine Eigenthümlichkeit des vorliegenden Falls z u - erst hervor, daß der in seinem Verlag erschienene Roman keine Uebersetzung des französischen, sondern ein Original werk sei. Hier fragt sich vor allen Dingen nach dem Grunde für diese Behauptung. Denn der bloße Name Originalwerk, der dem in Klägers Verlag erschienenen Roman von Klägern als Verleger oder auch von dem Verfasser bcigclegt worden ist, kann natürlich in der Sache etwas nicht ändern. Allein gesetzt auch, es wäre dem also, so ist doch nicht abzusehcn, was dar aus für Klägern gegen Beklagte folge. Allerdings dürfte jenes Originalwerk weder von Beklagten noch von sonst Jemand nach- gcdruckt werden. Allein das Recht, eine Uebersetzung des fran zösischen Werks zu verbieten, folgt um so weniger, als die Uebersetzung etwas Anderes sein muß wie das sogenannte Ori- ginalwcrk, wenn dieses wirklich als verschieden von einer bloßen Uebersetzung gedacht wird. Kläger hat sich indcß über die Pstnktc, welche das in seinem Verlag erschienene Werk als ein Original werk charaktccisiccn solle», nicht näher ausgesprochen. Dagegen hat er als Eigenthümlichkeit des vorliegenden Falls ferner den Umstand angeführt, daß das in seinem Verlag erschienene Werk gleichzeitig mit dem französischen Original erschienen sei. Dies sei, behauptete er, eben der Fall, in welchem von Seiten der Regierungen neuerer Zeit den Rechten des Autors in Be ziehung auf Uebersetzung seines Wecks eine größere Ausdehnung zu Theil geworden sei. Um dies zu beweisen, beruft sich Klä ger auf die Gesetzgebung dreier auswärtigen Staaten, in wel chen dieser Satz anerkannt werde. Er giebl hiermit ohne Zwei fel zu erkennen, daß das in seinem Verlag erschienene Werk nichts mehr und nichts weniger als eine Uebersetzung des fran zösischen Originals sei; allein den Beweis, daß die in die Ge setzgebung jener auswärtigen Staaten aufgenommene Bestim mung als eine in andern deutschen Staaten anerkannte gemein rechtliche Norm angesehen werden müsse, ist er schuldig geblie ben. Und nach seiner eignen Darstellung ist das internationale Verlagsrecht, welches jenen Satz enthalten soll, nur erst in ei nem allmäligen Entstehen begriffen, und diesem Entstehen von Seiten der Regierungen nur erst Raum gegeben, wor aus folgt, daß von einer bereits bestehenden Norm nicht die Rede sem kann. „Daß endlich eine Bestimmung, wie die in den angeführ ten Gesetzen der gedachten auswärtigen Staaten, i» dem sächsi schen Gesetz vom 22. Febr. 1844 sich nicht finde, erhellt sofort aus der Vergleichung dieses Gesetzes. Daß aber in dem Gesetz eine solche Bestimmung beabsichtigt worden sei, dafür hat Kläger keinen besonder» Grund angeführt. Man müßte denn dafür die Behauptung lol. 27l> gelten lassen, daß daß preußische Gesetz vom Jahre 1837, als das in seiner Art vollkommenste, dem sächsische» Gesetze zur Grundlage gedient habe. Wäre dies wahr, so hätte man in das sächsische Gesetz wot auch die von Klägern für sich ungezogene Bestimmung, welche auf lieber setzun- gcn sich bezieht, ausgenommen, statt diesen Punkt gänzlich mit Stillschweigen zu übergehen. Kläger sucht dies daraus zu er klären, daß man bc, dem sächüscheu Gesetz die Casuistik des preußischen Rechts, nicht aber das in demselben vorherrschende Princip habe ausschließcn wollen. Allein weder in dein Gesetz selbst, noch in den Motiven zu demselben, noch in dem Depu tationsgutachten und Kammerverhandluogen findet sich in dieser Beziehung etwas weiter als die Acußerung, daß die in dem preußischen Gesetz vorherrschende Casuistik in dem sächsischen Ge setze vermieden werden solle. Daraus zu schließen, daß in allen durch das sächsische Gesetz nicht ausdrücklich entschiedenen Fällen auf Das rccurrirt werden müsse, was das preußische Gesetz für solche Fälle bestimmt hat, wäre ein voreiliger Schluß und zwar um so mehr, als die Verhandlungen über das sächsische Gesetz Nachweisen, daß der B u n d es ta gs beschl u ß vom 9. Nov. 1837 cs sei, den man als Grundlage des Gesetzes benutzt hat." „Aus Allem diesen folgt, daß der klagbar gemachte An spruch wenigstens durch die von Klägern angeführten Gründe nicht gerechtfertigt werde. Andere Gründe gegen das unbeschränkte Befugniß, Uebcrsetzungen eines Werks zu liefern, lassen sich allerdings denken. So bietet sich eine Ansicht der Sache dar, welche aus einem ziemlich allgemein anerkannten Satz ungczwun- grn zu folgen scheint. „Aus dem Satz nämlich, daß Niemand berechtigt st, den Gedanken, welche» Jemand ausgesprochen hat, wider dessen Willen in einer andern Weise zu verbreiten, als von diesem »
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