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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1844
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- 1844-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1844
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3555 102 3556 ««wollt worden ist. Indem nun, kann man sagen, ein Schrift steller sein Werk in einer bestimmten Sprache schreibt, will er, daß seine Gedanken nur an die dieser Sprache Kundigen gelan gen sollen; mithin handelt Jeder, der durch Uebersetzung das Werk auch für Andere zugänglich macht, gegen den Willen des Schriftstellers und kann von diesem in dem Unternehmen gehin dert werden. Indessen ohne darauf Gewicht zu legen, daß das Letztere aus dem Vorhergehenden nicht mit Nothwcndigkcit fol gen dürfte, erscheint die ganze Ansicht unhaltbar, weil bei einem Schriftsteller, der doch in irgend einer Sprache reden muß, wenn er seine Gedanken dem Publicum mittheilen will, eine Absicht wie die vorerwähnte nicht vorausgesetzt werden kann. Selbst bei einem Autor, der in der Sprache der Nation schreibt, welcher er angchbrt, läßt sich die engherzige Absicht nicht annehmcn, die Früchte seines Geistes bloß den Angehörigen seiner Nation zusammen lassen zu wollen, besonders da die Sprachkcnntniß nicht auf die Grenzen des Staats beschränkt ist. „Eine andere Ansicht, von dem Umstand hergcnommcn, daß durch eine Uebersetzung das Original vertreten, hiermit der Ab satz des letztcrn verkümmert und dadurch der Schriftsteller in dem Befugniß, den größtmöglichen Nutzen aus seiner Arbeit zu ziehen, beschränkt werde, ist um nichts haltbarer. Zuvör derst läßt sich an der Wahrheit der Behauptung, daß Ucbersctzun- gen den Vertrieb des Originals beeinträchtigen, wol noch zwei feln, wenn man auch zugebcn will, daß eine Uebersetzung den Absatz einer andern beeinträchtigen könne. Ucberhaupt aber ist das Argument, welches man gegen Vervielfältigung schriftstelle rischer Producte aus der Vertretbarkeit des einen durch das andere entnimmt, Mi ziemlich mislichcs, nur mit Vorsicht zu benutzendes. Gewiß ist allerdings, daß, wenn das eine Werk nicht geeignet erscheint, daß andere zu vertreten, auch von einer Beeinträchtigung des Schriftstellers und einer Pflicht zu Ent schädigung desselben nicht die Rede sein könne. Daß aber ein Werk blos darum, weil cs geeignet ist, an die Stelle eines früher erschienenen zu treten, als unerlaubte Vervielfältigung des letztcrn anzusehcn sei, folgt nicht; und es würde, wenn man das Gegcntheil annehmen wollte, zuviel bewiesen, d. h. auf ein Verbot nicht blos von Uebersctzungen, sondern auch von freien Bearbeitungen führen. Doch es soll in der Aufzählung solcher Gründe nicht weiter gegangen werden. Es liegt am Tage, daß, so lange durch die Gesetzgebung nur eine auf mechanischem Wege bewirkte Vervielfältigung als unerlaubt bezeichnet wird, und so lange man die Uebersetzung eines Buchs in eine andere Sprache als Werk einer geistigen Thätigkeit ansehcn muß, weder der Schriftsteller noch dessen Verleger ein Recht hat, Uebersctzungen zu verhindern. Daß die Uebersetzung eines Buchs eine geistige Thätigkeit voraussctzc, läßt sich nicht bestreiten, wie leicht auch manche Uebersetzcr ihre Arbeit sich machen, wie vollkommen oder unvollkommen das Gelieferte ausfallen möge, was zu bcurthei- lcn natürlich nicht Sache einer richterlichen Behörde ist. Daß nur eine auf mechanischem Wege hervorgebrachte Vervielfälti gung eines schriftstellerischen Products als Nachdruck anzusehen sei, bewährt das neueste sächsische Gesetz §. 1, sowie der demsel ben zu Grunde liegende Bundestagsbeschluß vom 9. Nov. 1827. Kläger will freilich den Ausdruck mechanische Vervielfäl tigung in einem ausgedehntem Sinne genommen wissen, in welchem derselbe auch eine Vervielfältigung, wie die hier in Frage stehende, unter sich begreift; allein die Gründe, welche er für diese Annahme anzieht, sind von keinem Gewicht. Er führt an, daß die kol. 25d angeführten Gesetze fremder Staaten eben falls den Ausdruck mechanische Vervielfältigung ge brauchten, daneben aber auch eine Vervielfältigung wie die hier in Frage stehende mit Verbot belegten. Daraus folgt aber keineswegs, wie Kläger meint, daß diese Gesetze mit sich selbst im Widerspruche stehen würden, wenn man nicht die Worte: mechanische Nachbildung, in einer über den ge wöhnlichen Sprachgebrauch hinausgehcnden Bedeutung nehmen wollte. Vielmehr erscheint cs weit natürlicher anzunehmen, daß die besagten Gesetze außer der mechanischen Nachbildung auch noch eine andere Art der Nachbildung mit Verbot belegen wollen. Hierdurch verschwindet jeder Schein des Wider spruchs, der übrigens, wenn er wirklich vorhanden wäre, auf die Sache selbst von keinem Einfluß sein könnte. Noch weniger bedeutend ist ein zweiter Grund, welchen Kläger mit Bezie hung auf den Deputationsbenchl und die daran geknüpften Verhandlungen in der zweiten Kammer der sächsischen Stände- versammlung vorbringt. Wahr ist allerdings, daß das Wort Nachdruck seinem eigentlichen Sinne nach nicht die Summe der unter das Gesetz zu bringenden Fälle umfaßt. Aber un möglich kann der Umstand, daß dem einen Wort durch den Sprachgebrauch eine weitere Ausdehnung beigclegt worden ist, es rechtfertigen, einem andern Ausdruck einen über die eigentliche Wortbedeutung hinausgehenden Sinn beizulegen, so lange, was vor der Hand keineswegs der Fall ist, nicht auch in dieser Hinsicht ein entgegengesetzter Sprachgebrauch sich ge bildet hat. „Es ist noch ein Argument übrig, welches Kläger lol. 26l> nicht sowohl ausführt als vielmehr blos berührt, um darzuthun, daß der in dem sächsischen Gesetze vorkommcnde Ausdruck: me chanische Nachbildung, nicht in dem beschränkten Sinne, welchen die Wortbedeutung dacbietet, genommen werden könne. Er meint, daß, dies angenommen, consequent auch jede Rück übersetzung erlaubt sein würde. Dies zuzugestehen hält er für unmöglich, weil dann gerade die wichtigsten Geistcswerke der beliebigen Ausbeutung einer industriellen Spekulation preis- gegeben wären. Was derselbe unter Rückübersetzung ver stehe, erhellt aus dem von ihm gewählten Beispiel deutlich genug. Und zu leugnen ist allerdings nicht, daß nach den hier vertheidigtcn Grundsätzen auch eine Rückübersetzung in die Sprache, in welcher das Werk ursprünglich geschrieben worden war, als unerlaubt angesehen werden müsse; vorausgesetzt, daß diese Rück übersetzung als ein Product geistiger Thätigkeit, nicht etwa als ein bloßer Abdruck des ursprünglichen Werks anzusehen sei. Ob dieser oder jener Fall vorliege, wird freilich nicht immer leicht zu entscheiden sein, sondern auf den faktischen Erörterungen be ruhen, wie sie auch bei andern Arten von Uebersctzungen Vor kommen können. Die Gefahr, welcher, wie Kläger behauptet, gerade die wichtigsten Geistesproducte ausgesetzt sein sollen, wenn Rückübersetzung gestattet wird, scheint übrigens nicht allzuzroß. Um die Gesetze über Nachdruck zu umgehen, möchte es doch eine zu gewagte und kostbare Operation sein, das Werk, was man Nachdrucken will, erst in eine fremde Sprache und aus dieser wieder zurück in das frühere Idiom zu übersetzen. Ge schähe es dennoch, so würde ein Mißbrauch eines an sich gül tigen Satzes vorliegen, wie er in andern Fällen, in denen es um Schutz der Rechte des Schriftstellers und Verlegers sich han delt, z. B. bei Vervielfältigung lerikographischcr Werke, eben falls Vorkommen könnte, keineswegs aber der Gültigkeit und An wendbarkeit des Satzes selbst Eintrag geschehen. „Bedürfte es zur Rechtfertigung der ertheilten Entscheidung noch etwas, so würde cs durch die Bestimmung des Mandats vom 10. Aug. 18l2 (6. ä. 0. III, 1, S. 43) §. 4 gegeben, woselbst unter Aufhebung der fcühern in dem oben angezogenen Regulativ enthaltenen Bestimmung lediglich Schutz gegen den Nachdruck derselben Uebersetzung zugesichcrt wird. Gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung §. 20 des Gesetzes von 1844 anzuführen, würde unrichtig sein, da die in diesem Para graphen ausgesprochene Aufhebung älterer Gesetze nur auf solche Punkte, über welche das neue Gesetz Bestimmungen aufstellt, keineswegs aber auf Anderes, was dasselbe unentschieden läßt, bezogen werden kann. „Eine muthwillige Streitsucht war indeß Klägern in einer Angelegenheit, in welcher wegen Mangel einer umfassenden Ge setzgebung noch manche Verschiedenheit der Ansichten obwaltet, nicht beizumessen; daher auch auf Vergleichung der Proceßkosten erkannt worden ist." Verantwortlicher Redakteur: I. de Marie.
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