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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1850
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; wahrend der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für dm Beiträgt für da- Börsen blatt sind an die Redak tion; — Inserate an die Erpedition desselben z» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eissenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 28. Leipzig, Freitag am 5. April 1850. Amtlicher T h e i l. Berlin, den II. Mär; I8S0. Auf Anregung der Berliner Buchhändler-Corporation sind zu einer allgemeinen Versammlung auf heute, den II. März I8öl>, 6 Uhr, sämmt- lichc Buchhändler und Buchdruckereibesitzer Berlins eingeladen. Die Versammlung siebt sich zu der Erklärung veranlaßt: Wenn die Preßgesetzgebung nicht den verderblichsten Einfluß auf das Ge- werbe der Buchhändler und Buchdrucker ausüben soll, so darf A. ohne Nachweis der Mitschuld eine Verantwortlichkeit der Verleger, Drucker und Verbreiter für den Inhalt einer Druckschrift nicht stattsinden. Eine Ausnahme ist nur gerechtfertigt: 1) Für den Verleger, wenn er den Verfasser oder Herausgeber nicht nennen kann oder will, oder wenn der Verfasser oder Herausgeber zur Zeit der Uebergabe des Manuskripts nicht in Deutschland ansässig gewesen ist; 2) für den Drucker und den Verbreiter, wenn auf der betreffenden Druckschrift, in sofern dieselbe in Deutscher Sprache abgcfaßt ist, der Name eines Deutschen Verlegers gar nicht, oder mit Wissen des Druckers, resp. des Verbreiters, falsch angegeben ist; und ö. dürfen Cautionen nicht eingcführt werden. Diese Erklärung beruht vorzugsweise auf folgende» Beweggründen: I. Das System der successtvc» Verantwortlichkeit der Verfasser, Her ausgeber, Verleger, Drucker und Dcrbrritrr. Es ist unzweifelhaft und durch das Staatsministerium in den Motiven zu dem Gesetzentwurf vom 2. März 1849 anerkannt, daß eine wissentliche Lheilnahme aus der bloßen gewerblichen Thätigkeit der Verleger, Drucker und Verbreiter nicht gefolgert werden mag. Das Staatsministcrium hat „im Interesse der Handhabung der Straf gewalt" im Z. 12. der Verordnung vom 30. Juni 1849 trotzdem, auch ohne Nachweis der wissentlichen Lheilnahme, in denjenigen Fällen Verleger, Drucker und Verbreiter successive für strafbar erklärt, wenn an dem wirk lich Schuldigen die Strafe nicht ausgcübt werden kann. — Wir Buchhändler und Buchdrucker sind es insbesondere, die durch diese auffallende Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts, nicht allein den größten Gefahren schuldlos ausgcsetzi sind, sondern auch für unfern Gewerbsbetrieb im Allgemeinen die traurigsten Folgen, wenn nicht den gänzlichen Verfall zu befürchten haben. Je ungünstiger sich seit mehreren Jahren die Verhältnisse des Buchhändler- und Buchdrucker-Ge werbes gestellt, insbesondere die wissenschaftliche Literatur abgenommen und nur die Vermehrung der politischen und Zeitungs-Literatur einigen Ersatz gewährt hat, um so schmerzlicher müssen wir Buchhändler und Buchdrucker ein Preßgesetz empfinden, welches nun auch die politische und! Siebzehnter Jahrgang. Zeitungs-Literatur dem Verkehr der Buchhändler und Buckdrucker in Preußen zumeist zu entziehen droht. Das Verlagsgeschäft muß außerordentlich beeinträchtigt werden, wenn der Verleger in allen Fällen, wo der Verfasser sich der richterlichen Gewalt des Staates entzogen hat, verantwortlich gemacht wird. Da die ser Fall bei jedem Werke eintrctcn kann, indem der Verleger keine Ge walt hat, seinen Autor festzuhalten, so würde er jedes Werk vor Ueber- nahme desselben ängstlich censiren müssen, und der Fluch einer schlimmeren Censur, als die alte von Polizei wegen, wäre über unsere Literatur her eingebrochen, dem sie und ihr äußerer Träger, der Buchhandel, erliegen müßte. Es ist aber auch unmöglich, daß jeder Verleger eine Censur über seine Vcrlagswerke vornehme, schon deshalb, weil viele Verleger mehrere Tausend Bogen in einem Jahre der Ocffentlichkeit übergeben. Aber auch abgesehen davon, daß eine solche Censur bei einem ausge dehnten Geschäft schon materiell unmöglich wird, abgesehen von dem Nach- Ihcil, weicher der Literatur selbst daraus erwachsen muß, abgesehen auch davon, daß eine solche Censur weder im Berufe eines Geschäftsmannes liegt, noch mit den Grundsätzen der Ehre in Einklang zu bringen ist, wol len gerade die bedeutendsten Schriftsteller sich dieser Ucberwachung Seitens ihrer Verleger und Drucker nimmermehr unterwerfen; sie würde» es vor- ziehcn, von dem gewissenhaften Verleger zu dem minder gewissenhaften, von dem Verleger im Preußischen Staate zu einem Verleger in einem andern Staate überzugehen, dessen Gesetze in dieser Beziehung weniger belästigend erscheinen. Die bedeutendsten Schriftsteller schließen die Verlags-Contractc mit ihren Verlegern ab, bevor sie die betreffenden Werke verlegen können; der Verleger müßte sich in allen diesen Fällen, um sich nach dem Gesetze sicher zu stellen, eine Censur ausdrücklich Vorbehalten, und das ist be kanntlich stets, auch schon vor der bestehenden Gesetzgebung, ja so lange das Lerhältniß zwischen Autoren und Verlegern eristirt, unter allen Be dingungen diejenige gewesen, welche von geachteten Schriftstellern am Ent schiedensten zurückgewicscn wird. Es müssen aber die ernstesten Rechts- Conflicte entstehen, wenn der Verleger sich zum Drucke eines Buches ver pflichtet hat und später aus Furcht vor der Verantwortlichkeit den Druck, wenn auch nur einzelner Stellen, verweigert, da bekanntlich in keinem Zweige der Gesetzgebung die Entscheidung über das Vorhandenseyn einer Gesctzcsverletzung so sehr von der subjectivcn Auffassung abhängt, wie ge rade auf diesem Gebiete. Davon geben die verschiedenen Ansichten der Ccnsoren über denselben Fall und die oft von der Auffassung derselben ab weichenden Entscheidungen des Ober-Censur-Gerichts in früherer Zeit, de» unumstößlichsten Beweis. Wenn schon durch eine solche eventuelle Verantwortlichkeit der Ver leger die Verlags-Geschäfte und damit auch die Druck-Aufträge ab- nehmcn müssen, und hierdurch auf das Gewerbe der Buchdrucker ei» nach- lhciliger Einfluß ausgeübt wird, so läßt cs sich noch weniger rechtfertigen, daß der Drucker strafbar gemacht werden soll, in sofern der Druck dm formellen Vorschriften genügt. Der Drucker vollführt rein mechanisch den 56
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