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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1850
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- 1850-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1850
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- Deutsch
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390 Auftrag des Verlegers, kann aber niemals dafür cinstchcn, daß der Ver leger auch im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates bleiben wird- Ihm, dem Drucker, würde also die Prüfung jedes ihm übertra genen Druckwerkes obliegen, was vom Gesetz nicht beabsichtigt seyn kann, wie ebenso wenig, daß die Preußischen Buchdrucker jedem Druckauftrage von auswärts entsagen sollen- In einer noch schlimmeren Lage als Verleger und Drucker befinden sich nach §. 12 der Verordnung die Verbreiter, worunter in den meisten Fällen die Sortimcntsbuchhändler zu verstehen sind. Da der Sortimentsbuchhändlcr täglich mindestens zehn neue Werke allein aus dem nichtpreußischen Deutschland erhält, der ausländischen, der älteren, und der in Preußen selbst erscheinenden Literatur nicht einmal zu gedenken, so wird es ihm schlechterdings unmöglich, alle diese Werke einer genauen Prüfung zu unterwerfen. Sollte ein Buchhändler trotzdem mit besonderer Gewissenhaftigkeit oder Aengstlichkcit darin verfahren, so wird er nur die Beute seiner min der gewissenhaften, minder ängstlichen Concurrenten werden. Denn der jenige Käufer, welcher gezwungen wird, ein Buch, das ihm sein gewöhn licher Buchhändler zu verkaufen verweigert, bei einem andern zu entneh men, wird in Zukunft seinen ganzen Büchcrbcdarf aus dieser Quelle beziehen. In sofern die Weigerung des Buchhändlers nur auf einer sub jektiven Ansicht, nicht aber auf einer richterlichen Entscheidung beruht, so ist dies auch dem rechtlichsten Bücherkäufcr nicht zu verargen. Auf diese Weise wird das Geschäft des gewissenhafteren Buchhändlers zu Grunde gerichtet, das des minder gewissenhaften zur Biüthe gebracht. Es ist überhaupt eine der traurigsten Aufgaben, fortwährend zwischen dem Inter esse der eigenen Existenz und der Gefahr richterlicher Verfolgung einge klemmt sich zu befinden, eine Lage, die in einer ähnlichen Weise in keiner andern Gerwerbthätigkeic vorkommt. Dazu kommt, daß schon jetzt der Preußische Buchhandel eine gefähr liche Concurrcnz mit den Nachbarstaaten zu bestehen hat, insbesondere mit Leipzig, das durch die Organisation des Deutschen Buchhandels ganz be sondere Vorzüge genießt, die cs daher auch den Büchcrkäufcrn in höherem Grade darzubietcn >m Stande ist. Wird nun dem Bücherkäufcr der Ver kehr mit dem Preußischen Buchhändler erschwert, so wird er noch viel häufiger seinen sämmtlichcn Bedarf von Leipzig beziehen, als es schon jetzt, ohne dieses noch hinzutretende Motiv, zum Nachthcil des Preußischen Buch handels geschieht. Es dürfte aus dem Gesagten wol schon zur Genüge hervorgehen, daß die Verantwortlichkeit ohne Nachweis der Mitschuld eine überaus harte und ungerechte Maßregel ist. Wir wollen nur noch an einige Fälle erin nern, die das Gesetz vielleicht nicht bedacht hat, die aber dazu beitragen mögen, die Ungerechrigkcil desselben ins klarste Licht zu setzen. So würden die Postbeamten, welche den AeitungS-Comptoiren verstehen, für alle von ihnen debitirten Zeirungsblätter verantwortlich seyn, die nach dem Gesetz bis auf den Briefträger herab gehen würde. Ja die Post würde selbst für verschlossene Pakete als verantwortliche Verbreiterin gelten müssen, oder man müßte auch die Buchhändler der Verantwortlichkeit entheben, wenn die Verbreitung einer auswärts erschienenen Schrift durch sie von dem auswärtigen Verleger verschlossen bewirkt wird. Eine richtige Grenze läßt sich nicht festsetzen, und es gebt daraus nur hervor, daß jedes Gesetz, welches ohne den Nachweis der Mitschuld zum Verbrecher stempelt, eine ungerechte Bestimmung enthält, die, wie wir zuversichtlich erwarten, zur Ehre der Preußischen Gesetzgebung, in der selben nicht stehen bleiben wird. II. Das System der solidarischen Verantwortlichkeit der Verfasser, Her ausgeber und Verleger. Das Svstcm der successiven Verantwortlichkeit ist allgemein und ins besondere auch von der Commission der zweiten Kammer zur Prüfung der Verordnung vom 30. Juni 1849, als unzweckmäßig und den Grundsätzen der Gerechtigkeit widerstrebend erkannt worden. Es ist jedoch für die Gerechtigkeit und für die Zweckmäßigkeit Nichts gewonnen, wenn dagegen die vom Staatsministerium anerkannte Thatsache, daß eine wissentliche Thcilnahme aus der bloßen gewerblichen Thätigkeie der Verleger, Drucker und Verbreiter nicht gefolgert werden kann, gera dezu negirt, wenn vielmehr die Mitschuld durch die bloße gewerbliche Tä tigkeit daraus gefolgert wird, daß es zur Verübung eines Prcßvcrgehcns sowol der Thäligkeit derjenigen Personen bedürfe, welche die Veröffent lichung und Verbreitung besorgen und vermitteln, als der des Verfassers, da durch diese allein eine gesetzlich strafbare Handlung noch keineswegs be gangen werden könne. Die Unrichtigkeit dieses Princips in Betreff der Drucker und Verbrei ter ist so einleuchtend, daß cs darüber keiner weitern Erörterung bedarf; würde doch dies Princip, um zur vollen Geltung zu gelangen, sich bis auf den Papierfabrikante» und darüber hinaus erstrecken. Aber auch Verleger und Commissionäre sind ihrem Begriff nach nichts anderes als Verbreiter. Allerdings muß zur Verübung eines Preßvergehens nicht blos geschrie ben, sondern auch gedruckt und verbreitet werden, gerade so wie zur Ver übung eines Mordes der Dolch geschliffen, das Pistol fabricirt werden, und der Stock aus der Erde wachsen muß. Daraus folgt nicht im Ent ferntesten eine solidarische Theilnahme an der Schuld. Vielmehr ist das Preßvergchen das Resultat niedrerer Tbäligkeiten, wovon die eine, die des Schriftstellers, der das gesetzwidrige Wort ausspricht und mit seinem Wil len der Ocffentlichkcit übergicbt, einzig und allein das Vergehen enthält, während die anderen milwirkenden Thätigkeitcn, rein mechanischer und ge werblicher Natur, an sich ganz unschuldig sind. So erscheint es denn ganz ungerechtfertigt, wenn durch die unbedingte Verantwortlichkeit des Verlegers in noch höherem Grade, als wir bei der bedingten ausgeführt, die schmachvollste Censur wiederhergestellt werden sollte, die Censur der Gewerbsthätigkcit über den schaffenden Gedanken. Und die praktische Folge dieser Verleger-Verantwortlichkeit würde nichts anderes seyn, als daß einer der bedeutendsten und erfolgreichsten Zweige des Buchhandels, die politische Literatur, dem Preußischen Buch handel sich entziehen und in nichtpreußische Länder sich flüchten würde. Die Einführung politischer Werke in Preußen würde trotz dem in gleichem Maße staltsindcn und nicht einmal irgend ein größerer Schutz gegen de» Mißbrauch der Presse erreicht werden; nur das Gewerbe der Buchhändler und Buchdrucker würde den Nachtheil davon empfinden. Oder es würde auch in vielen Fällen ein simulirtcc Vertrag statkhaben, der Preußische Verleger sich eines auswärtigen bedienen und wiederum kein anderes Re sultat erzielt werden, als daß dem Preußischen Buchdrucker die Arbeit ent zogen und dem Preußischen Verleger der Gewinn durch die Commissions gebühren , die Weitläufigkeit und die Gefahr, die mit der Annahme eines auswärtigen Commissionairs verknüpft sind, geschmälert würde. Bei einer Verantwortlichkeit der Buchhändler oder Buchdrucker für den Inhalt einer Druckschrift wird nicht nur die so vielfach anerkannte Or ganisation des Deutschen Buchhandels, den der Herr Minister des Innern selbst als ein wunderbares Gebäude bezeichnet, in ihren Grundfesten er schüttert, sondern auf das Gewerbe des Preußischen Buchhandels überhaupt ein tödtlicher Angriff gemacht. Es ist unmöglich gerecht zu seyn, ohne die allgemein gütige» Grund sätze des Strafrechts auch in der spcciellen Gesetzgebung aufrecht zu erhal ten. Mit der Preßfreiheit ist nun einmal ein gar zu ängstliches Ueber- wachen und Eingreifen in die freie Bewegung der Presse ohne ungerechte Verletzung der Einzelintercffcn, und vielleicht selbst mit dieser, nicht mög lich; am wenigsten in dem getheilten Deutschland, wo die Verschiedenheit der Gesetzgebungen stets als eins der fühlbarsten Hemmnisse dem Verkehr der Presse entgegengctreten ist. Da es keine Preußische, sondern nur eine Deutsche Literatur, keinen Preußischen, sondern nur einen Deutscher. Buchhandel giebt, so wird der Buchhandel Preußens oder jedes anderen Einzelstaals und im Zusammenhänge damit auch das Ge werbe der Buchdrucker und der verwandten Geschäftszweige um so mehr benachthciligt, je ängstlicher das Gesetz die Preßfreiheit beschränkt und de ren Ausübung an drückende Bedingungen knüpft. Nur in den einzelnen Fällen, in welchen Verleger, Drucker und Ver breiter von vorn herein, bei der Uebernahme des Verlags, beim Druck oder bei der Verbreitung wissentlich in die Stelle des Urhebers eintrctcn und mit ihrer gcwerblichen Thätigkeit auch die Vertretung der Urheberschaft übernehmen, ist eine Verantwortlichkeit von ihrer Seite gerecht fertigt. Daß die Ansässigkeit des Verfassers in Deutschland und nicht allein in Preußen, den Verleger, Druckerund Verbreiter der Verantwortlichkeit enthebe, ist, wenn der Bau des Deutschen Buchhandels Bestand haben soll, eine absolute Nothwendigkeit und auch im Sächsischen Preßgesetz be reits zur Ausführung gebracht. III. Die Einführung von Eautionen für die Herausgeber oder Verleger von Zeitungen und Zeitschriften. Die Bedingung der Eautionen für Zeitungen und Zeitschriften schafft ei» neues Privilegium im Gcwcrbswesen und hat keine» andern Erfolg als die Concurrcnz in diesem wichtigen Zweige unseres Gewerbes auf diejeni gen zu reducircn, welche über bedeutende Geldmittel zu verfügen Haben- Privilegien haben sich überall als Krebsschäden erwiesen, die mit der Int den Untergang der Gewerbe bcrbeiführen, in die sie sich eingefrcsscn haben. Rach dem Vorschläge der Commission der zweiten Kammer würde aber »och ein Privilegium im Privilegium geschaffen werden, indem die beim Erlaß des Gesetzes bereits bestehenden Zeitungen und Zeitschriften von der Caution befreit seyn sollen-
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