für Len Deutschen Buchhandel II Nb für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörscnvcrcinS. 26. Freitags, den 31. März 1843. Bekanntmachung an sammtliche Leipziger Buchhandlungen. Im Monat April fungiren: Herr I. A. Baumgärtner als Börscnvorstcher. - Ray in. Härtel als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 29. März 1843. Die Dcpntirtcn des Auchhandclg zu Leipzig. Bekanntmachung. In Gemäsheit der § 5. der hohen Ministerial-Verord nung vom 11. Marz 1841 ist dem Buchhändler Herrn F. W- Einhorn, Firma: Steinackcr in Leipzig, über eine Schrift unter dem Titel: Neue Helvetia. Eine schweizerische Monatsschrift. Erster Jahrgang. Januar-Heft. Zürich, im Verlage von Meyer und Zeller. 1843. Druck von Zürcher und Furrer. 8. der Erlaubnißschein zum Vertriebe ausgefertigt worden. Dem zufolge wird daher der Vertrieb dieser Schrift gestattet. Leipzig, am 28. März 1843. Königl. Sächsisches Ecnsur-Eollegium. Neber die preußische Censurinstruction v. 21. Jan. und die Verordnung wegen Organisation der Ceiisur-Behördcn v. 23. Fcbr. d. I. E r st e r A r t i k el. Die Censurinstruction. Eine Eensurinstruction kann ihrer Natur nach nur eine Anweisung über die Anwendung der bestehenden Censurgc- setze sein: so wie sie darüber hinausgeht und neue Principien ausspricht, wird sie etwas anders, als eine bloße Instruktion, sie wird ein neues oder doch ein supplementarischcs Gesetz. Dieser Satz könnte, wo nicht müßig erscheinen, doch für Ivr Jahrgang. ungeeignet an der Spitze einer Erörterung über die Bedeu tung der neuen preußischen Eensurinstruction gehalten wer den, wenn man entgegenstellen wollte, daß es sich hier nicht um einen Unterschied handeln könne, wie er in konstitutio nellen Staaten zwischen dem, was die Stadien der gesetzge benden Gewalten zu durchlaufen hat, und dem, was im Vccordnungswege sich erledigen läßt, besteht. Allein gerade für die Würdigung dieser Instruction wird es von Bedeu tung sein, an diesem Satze festzuhalten, um deswillen, weil er durch das Eingangs derselben Gesagte selbst in einer Weise bestätigt wird, welche über jeden Zweifel an der Gültigkeit einer Distinction, wie die obige, hinweghebt. Es heißt da selbst wörtlich: „Da die Vorschriften der bestehenden Censurge- setze über das zulässige Maß der öffentlichen Mittheilung durch den Druck theils von den Censoren, theils von den Schriftstellern nicht immer richtig aufgefaßt worden sind, so wird hierdurch die nachfolgende Zusammenstellung der in der Verordnung v. 18. Okt. 1819 und in der aller höchsten Ordre v. 28. Decbr. 1824 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen nebst den zu ihrer Anwendung insbeson dere für die Eensur der Zeitungen und Flugschriften er forderlichen nähern Anweisungen zur Beachtung mitgetheilt." Kündigt sich sonach diese Instruction selbst eineslheils nur als eine Zusammenstellung, andcrntheils als den Inbe griff einiger „nähern Anweisungen" an, so werden wir be- 55