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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1843
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- 1843-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1843
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805 26 806 welche auf Erschütterung der Verfassung der preußischen Monarchie oder der in den deutschen Bundesstaaten gel tenden Verfassungen abzwccken." In dementsprechenden Art.II. desEdictsv. 1819 lautet diese Stelle folgendermaßen: „(Der Zweck der Eensur ist) endlich, zu verhüten, was die Würde und Sicherheit, sowohl des preußischen Staa tes, als der übrigen deutschen Bundesstaaten verletzt. Hieher gehören alle auf Erschütterung der monarchischen und in diesen Staaten bestehenden Verfassungen ab zweckende Theorien u, s. w." Wir können cs nicht für unwichtig halten, daß in der Zusammenstellung der Instruction, wie sich hiernach crgiebt, vor „Sicherheit" noch der Zusatz „innere und äußere" hin- zugckommen, so wie daß aus den „monarchischen und in den deutschen Bundesstaaten bestehenden Verfassungen" vielmehr „Verfassung der preußischen Monarchie oder die in den deut schen Bundesstaaten geltenden Verfassungen" geworden ist; darum nicht für unwichtig, weil wir nicht glauben können, daß in einer Zusammenstellung gesetzlicher Bestimmungen ohne Grund eine derartige Aendccung und Hinzufügung vorgenommen worden sein würde. Doch — wir wenden uns 2. zu den „nähern Anweisungen." Die erste finden wir in § II. der Instruction, wo es heißt: „Wenn ferner von der Erlaubnis zum Druck Alles aus geschlossen bleiben soll, was die christliche Religion, die biblischen Schriften, und die darin vorgctragenen Ge- schichts- oder positiven Glaubenswahrheiten für das Volk zum Gegenstände des Zweifels oder gar des Spottes macht, so ist die letztere nirgends zuzulassen, die Erörterung des ersten: aber wenigstens in solchen Schriften nicht zu ge statten, welche entweder durch populären Ton oder durch Wohlfeilheit des Preises für einen größer,: Leserkreis und daher für die geringere Volksklasse berechnet erscheinen, wie namentlich Zeitungen und Flugschriften. In Schrif ten dieser Art ist auch dem jetzt vielfach hervortretenden, für den religiösen und moralischen Zustand des Volkes verderblichen Bestreben nicht Raum zu geben, die religiö sen Wahrheiten anzugreifen, und durch die Ergebnisse philosophischer Deduktionen zu ersehen." Vergegenwärtigen wir uns, daß sich diese Erklärung auf einen Satz der Eabinetsordre v. 1824 bezieht, daß dagegen der Hauptsatz des Edicts v. 1819 — wie oben gezeigt wurde — hier ausgefallen ist; vergegenwärtigen wir uns ferner was Hesse, der doch b c id c Sätze kennt, a. a. O. S. 86 sagt „Nach den verschiedenen theologischen Standpunkten der Ecnsoren wird nach diesen unbestimmten Sätzen der Eine alles, der andere nichts durchlassen. Nach dem Buchsta ben des Gesetzes müssen alle kritischen Werke verhindert, hätte Lc o's Geschichte des jüdischen Staates, Weg- sche, der's Dogmatik nicht gedruckt werden dürfen. Die Praxis ist hier milder als das Gesetz, und die Eensurin- struction v. 24. Decbr. 1841 hat sich deshalb darauf be- ' schränkt, Alles zu verbieten, was wider die christliche Re ligion im Allgemeinen oder wider einen bestimmten Lehc- begriff auf eine frivole, feindselige Weise gerichtet ist." und wir werden im Stande sein, die Frage zu beantworten, ob die gegenwärtige Instruction jener Praxis sich anschlicße, und ob nicht vielmehr eine höchst wesentliche Differenz zwi schen dieser und der 13 Monate früher erlassenen Instru ction vorliege? Weiter finden wir in § III. als „nähere Anweisung" den Satz: „der Eensor hat solchen Schriften und Aufsätzen die Erlaubniß zum Druck zu versagen, welche entweder ihrem Gegenstände oder ihrem Ausdrucke nach unsittlich sind, insbesondere aber denen, von welchen Verführung zur Jmmoralität zu besorgen ist." Vielleicht ist gegen keine Wirkung der Eensur weniger zu sagen, als gegen die hier gedachte; aber so oft auch gesagt worden sein mag, daß die Eensur in diesem Punkte vielleicht eher noch strenger sein könnte, so wollen wir doch nicht ver hehlen, daß auch eine gewisse ängstliche, befangene Moralität des Eensors hier zu weit gehen kann. Die letzten Worte des angeführten Satzes leiten hiervon wenigstens nicht ab, und sind eher mit einem Rescripte v. 6. Mai 1826 in Para- lelle zu setzen, in welchem das Oberccnsurcollcgium die An kündigung solcher Schriften verbietet, welche auf die Sitt lichkeit junger Zeitungsleser nachthcilig einwirken können. (Hessea. a. O.) Endlich § IV. der Instruction enthält die meisten, die wichtigsten, ja,man könnte fast vcrmulhcn, diejenigen „nähern Anweisungen", welchen zu gefallen überhaupt die übrigen beigefügt sind. Aus ihnen kann man am besten das Ver- ! hältniß der vorliegenden Instruction zu der frühem sowohl, als zu den Gesetzen, denen sic sich anschlicßt, ersehen. Wir beschränken uns darauf, von jedem eine Probe zu geben. Das Verhältnis der Jnstr. v. 1843 zu der von 1841 anlangend, so heißt es z. B. in letzterer: „Hieraus folgt insbesondere, daß Schriften, in denen die Staatsverwaltung im Ganzen oder in einzelnen Zweigen gewürdigt, erlassene oder noch zu erlassende Gesetze nach ihrem inncrn Werth geprüft, Fehler und Mißgriffe aufgedeckt, Verbesserungen angedeulet oder in Vor schlag gebracht werden, um deswillen, weil sie in einem andern Sinne, als dem der Regierung, geschrieben, nicht zu verwerfen sind, wenn nur ihre Fassung anständig und ihre Tendenz wohlmeinend ist." Da hier im Allgemeinen von „Fehlern und Mißgriffen," sowie von „Verbesserungen" die Rede ist, so wird man diese Worte eben so auf die Staatsverfassung, als auf die Staats verwaltung zu beziehen berechtigt sein. Dieser Ansicht tritt jedoch die Instruction von 1843 entgegen, indem sie sagt: „Auch die Maßregeln der Verwaltung und die Amtshand lungen ihrer Organe in zum Druck bestimmten Schrif ten zu würdigen und Verbesserungen in den einzelnen Verwaltungszwcigen anzudeuten, oder vorzuschlagen, ist erlaubt, sofern dieß in bescheidener, anständiger Form und in wohlmeinendem Sinne geschieht." Und könnte cs noch zweifelhaft sein, daß hier eine solche beschränkende Auslegung gemeint sei, so ginge dieß aus der fccncrn „nähern Anweisung" hervor, welche so lautet: „In Beziehung auf die Verfassung dürfen keine Aeuße- rungcn gedruckt werden, welche das monarchische Princip des preußischen Staates oder die den bestehenden ständischen 55*
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