Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1850
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- 1850-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1850
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- Deutsch
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für dkn Beiträge für da« Börsen, blatt sind an die Redac. tion; — Inserate an die Expedition desselb« zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 44. Leipzig, Sonnabend am 4. Mai 1850. Amtlicher T h e i l. DaS Ministerium des Innern an die K. Stadtdirecti on Stuttgart. In der angeschlosscncn Eingabe vom 27. v. u. 6. dss. Mts. haben viele Buchdrucker von Stuttgart Einwendung gegen die ihnen gemachte Auflage, 24 Stunden vor der Ausgabe jeder Druck schrift das für die Bibliothek bestimmte Frei - Exemplar abzuliefern, erhoben. Da der Grund dieser Vorstellung durch die Ministerial- Bersügung vom 20. v. M. schon mehrere Tage vor der Uebergabe der Vorstellung (am 6. d. M.) als gehoben zu betrachten war, so wird die Stadtdirection beauftragt, den Unterzeichnern der Eingabe dieses zu eröffnen. Stuttgart, den 14. März 1850. Das Ministerium des Innern an die K- Stadtdirection Stuttgart. Unter Beziehung auf die angcschlofsene weitere Eingabe der Buchdruckerei-Besitzer in Stuttgart vom 6. d. M., wird die Stadt- direclion beauftragt, den Unterzeichnern der Eingabe zu eröffnen, daß ihre Beschwerde gegcn die Ministerial-Verfügung vom 20. v. M. nicht begründet ist. Es wird hier bestimmt, die Ablieferung des Frei-Ercmplars jeder Druckschrift habe gleichzeitig mit der Ausgabe oder mit der Ablieferung an den Verleger oder sonstige Besteller zu erfolgen, das heißt mit andern Worten, es stehe dem Buch drucker frei, die Abgabe entweder in der Zeit, in welcher die Debi- tirung einer Druckschrift unter das Publicum beginnt, oder dann, wenn er dem Besteller die bestellten Exemplare abliefert, zu besor gen. Natürlich muß er sich aber, wenn er die Ausgabe nicht selbst besorgt und doch den Zeitpunkt der Verbreitung unter das Publi cum abwarten will, in den Stand setzen, in diesem Zeitpunkt die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen. Da ferner unter der gleich zeitigen Ablieferung nicht verstanden ist, der Buchdrucker habe, so wie er ein einzelnes Exemplar an den Verleger schickt, nichts Eili geres zu thun, als dem Oberamt ein Exemplar zu übersenden, da vielmehr die Buchdruckereibesiher sowol als die Oberämter nicht er mangeln werden, jenen Ausdruck den Verhältnissen entsprechend, so auslegen, daß für die Ablieferungszeit der erforderliche Spielraum bleibt, so ist von irgend einer Präventive gegen den freien Verkehr mit Druckschriften, welche durch die Ministerial- Verfügung vom 20. v. M. herbeigeführt würde, gar keine Rede, sondern es ist dadurch im Gegentheil eine selbst während der Jahre 1848 und 1849 in Geltung gebliebene Bestimmung, welche mög licher Weise zu pr-ventiven Zwecken hätte benützt werden können, außer Wirkung gesetzt worden. Auf die in der Eingabe vom 6. d.M. enthaltenen Vorschläge, welche theilweise mit den bestehenden ge setzlichen Bestimmungen nicht übereinstimmen, kann nicht eingegan gen werden, da die Ministecial - Verfügung vom 20. Februar d. I. nur verlangt, wozu die Regierung durch das Gesetz berechtigt ist. Stuttgart, den 17. Marz 1850. A n z e i g e b l a t t. tInscral- von Mitglieder» de« Bvrseiivcrcin« werden die drcigespaltcnc Zeile oder Raum mit S Pf. sachs., alle übrigen mit lü Pf. sachs. berechnet.) Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. s3937.f Kauf-Gesuch. Ein solides Sortiments-Geschäft mittleren Umfangs, wo möglich in Mittel-Deutschland, wird unter billigen Bedingungen zu kaufen gesucht. Etwaige Offerten bittet man unter 1,. an Herrn K. F. Köhler gelangen zu lassen. Siebzehnter Jahrgang. (3938/1 Buchhandlungs-Verkauf. Ein gut eingerichtetes Sortimentsgeschäft mit Leihbibliothek und Verlag eines Wochenblattes in einer Schlesischen Kreisstadt, woselbst der Sitz eines großen Kreis-Gerichts und eines Gym nasiums, ist aus freier Hand zu verkaufen- Änfragen sub Chiffre L 6. befördert die Redaction d. Bl. Es wollen sich jedoch nur solche Kauflustige bemühen, welche über das Kapital von 3000 Thalern verfügen können- s3939.s Verkaufsanerbieten. Ein Verlagsgeschäft mit mehreren illustrirten Werken, von denen zwei noch jetzt in Lieferungen erscheinen und eine Continuation von resp. 1000 und 500 Exemplaren haben, soll, da der jetzige Besitzer nicht Buchhändler ist und sich dem Ver triebe nicht unterziehen kann, billig verkauft werden. Schriftliche Anfragen unter k. ff 50. wird die Redaction des Börsenblattes zeitigst entgegen- nehmcn. 78
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