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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1939
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 2V (R. 18) Leipzig. Dienstag den 24. Januar 1939 186. Jahrgang Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. 277/1938, Nachahmung der äußeren Ausstattung von Katalogen Die Kunst, gute Kataloge zu machen, ist schwer und wichtig. Die Möglichkeiten, ihrer Ausstattung eine besondere Note zu geben, sind nicht allzu zahlreich. Es liegt nahe, daß dabei einer vom andern lernen will, aber für sklavische Nachahmung sind rechtliche Grenzen gesetzt, urheberrechtliche und wettbewerbrecht liche. Eine Firma — des Kunstgewerbes — hatte von einer anderen Firma des gleichen Gewerbezweiges die Gestaltung des Katalogs — Anordnung der einzelnen Blätter und ihres In halts — und auch die äußere Aufmachung — Farbe des Um schlags, Ähnlichkeit der Schriftgattung usw. — übernommen. Es handelte sich um die Frage, ob die Abweichungen genügten, den Eindruck der Nachahmung zu zerstreuen, und ob die Ausstattung nicht etwa die übliche und gegebene sei. Darüber hat das Han seatische Oberlandesgericht geurteilt (26. August 1938, abgedruckt im »Archiv für Wettbewerbsrecht» 1938 S. 194) und einen Ver stoß gegen K 1 Unl. Wettb.-Gef. als vorliegend erachtet. Dies betreffe zwar nicht die innere Ausgestaltung, für die, selbst wenn der Katalog der anderen Firma zum Vorbild gedient hat, die Anwendung gleicher Mittel, da diese wohl zur üblichen Ge staltung derartiger Werbemittel gehören, nicht verwehrt werden könne. Anders liege es jedoch mit deräußeren Ausgestaltung. Diese ließ nämlich, wie das Gericht feststellte, »die beiden Kata loge einander zum Verwechseln ähnlich erscheinen, da ziemlich genau das gleiche Format, das gleiche Papier für den Umschlag und die gleiche Farbe für dieses Papier und den Druck gewählt worden war-. Daher »spricht zum mindesten eine dringende Ver mutung dafür, daß er diese Wahl getroffen hat, um sich die Werbung und Leistung des anderen sowie das dadurch bei der Kundschaft geschaffene Erinnerungsbild dienstbar zu machen. Ein derartiger Versuch verstößt gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbes und ist daher nach 8 1 Unl. Wettb.-Ges. unzulässig und zu unterbinden-. Umschlagmapprn sllr Zeitschristcnnummern Eine ganze Reihe recht wichtiger und interessanter Fragen knüpft sich an die rechtliche Behandlung der Umschlagmappen, die man, mit Inseraten versehen, für Gaststätten, Friseurläden u. dgl. liefert. Eine Entscheidung des Schweizerischen Bundes gerichts vom 2. März 1938 (abgedruckt in Gew. Rechtsschutz und Urh.R. 1938, Auslandstcil S. 277) hat alle damit zusammen hängenden Streitfragen zu behandeln Gelegenheit gehabt und ist für das deutsche Recht ebenso wertvoll, weil wir nach unseren Gesetzen nicht anders urteilen würden, insonderheit da es sich dabei um ganz grundsätzliche, die wesentlichsten und allgemein gültigen Rechtsbegrisfe handelt und die Entscheidung des schwei- Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Lieferung von Pflichtexemplaren in Sachsen Nach K 6 des Sächsischen Gesetzes vom 3. Februar 1938 über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die Landesbiblio thek in Dresden und die Universitätsbibliothek in Leipzig haben die zur Ablieferung von Freistücken verpflichteten Verleger und Drucker je ein Verzeichnis der von ihnen im Vorjahr verlegten oder hergestellten oder herausgegebenen Druckwerke mit genauen Angaben über Verfasser, Titel, Umfang, Ausgabetermin und Preis den beiden Bibliotheken einzureichen. Diese Meldung ist im Hinblick auf die Erleichterung der Feststellungen für die Biblio theken ganz zweckmäßig, wenn sie auch im einzelnen zur Erleich terung der Lasten des Verlegers anders gestaltet werden könnte. Wir machen die Verleger auf diese Verpflichtung aufmerksam. Wir bitten die Verleger, gleichzeitig uns über ihre Erfah rungen im Verkehr mit den Bibliotheken zur Erfüllung der Vor schriften des sächsischen Pflichtexemplargesetzes und der Ausfüh rungsverordnung zu berichten, da wir dem zuständigen sächsischen Ministerium Material über die Wünsche der Praxis liefern wollen. Leipzig, den 19. Januar 1939 vr. Heß Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Ungültiger Ausweis Es wird darauf hingewiesen, daß Herr Wilhelm Kamm stieß, geb. 18. März 1994 zu Bottrop, wohnhaft Saarbrücken, Untere Hohlgasse 12 b. Nolte, nicht mehr im Besitze eines gül tigen Ausweises als Buchvertreter ist. Herr Kammstieß darf so mit eine Buchvertretertätigkeit nicht mehr ausüben. Die Firmen des Reise- und Bersandbuchhandels werden hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht. Werbung durch Vertreter im Sudetengebiet Der Herr Regierungspräsident in Aussig hat unterm S. Ja nuar 1939 das nachstehende Schreiben an den Herrn Präsiden ten der Reichsschrifttumskammer gerichtet: Der Regierungspräsident. Aussig (Elbe), den 6. Januar 1939 An den Herrn Präsidenten der Reichsschristtumskammer, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6. Ihr Schreiben vom 23. 12. 1938 Z. J./C—Su/aalg. — Gr. — In Beantwortung Ihres angeführten geschätzten Schreibens erlaube ich mir, Ihnen mitzuteilen, daß ich bereits vor einigen Tagen ein Rundschreiben an die Landräte meines Regierungs bezirkes herausgegcben habe, welches zum Gegenstand hat, die Werbung durch Vertreter altreichsdeutscher Verlage und Ver lagsbuchhandlungen im sudetendeutschen Gebiet zu unterbinden. Ich habe bereits die Landräte angewiesen, die nach dem tschecho slowakischen Pressegesetz (8 23) erforderlichen Bewilligungen für die Reisetätigkeit mit Druckschriften bis auf weiteres an Ver treter altreichsdeutscher Verlagsfirmen nicht auszugeben. In der Ortsgruppe der einzelnen Landkreise wird die Bevölkerung auf die Unzulässigkeit der Werbung durch altreichsdeutschc Vertreter von Verlagen und Verlagsbuchhandlungen aufmerksam gemacht. Im Aufträge: gez. vr. Moelle Beglaubigt: gez. Unterschrift Gehilfenprüfung Frühjahr 1939 (S. auch Nr. 12 und 18) Von dem noch ausstehenden Gau Ost-Hannover wird mit geteilt, daß im Frühjahr 1939 keine Gehilsenprüfung stattsindet. Nr. 2V Dienstag, den 34. Januar 1V8S «s
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