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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1938
- Sprache
- Deutsch
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Erlab der Verkaufsordunng für Lehrmittel, die mit seiner Genehmigung am 25. November 1837 in Kraft getreten ist. Als Grundlage für die Verkaufsordnung für Lehr mittel diente die buchhändlerische Vcrkanfsordnung in dcr Fas sung vom 23. Oktober 1935. Diese V e r k a n f s o r d n n n g des deutschen Buchhandels ist in einzelnen Punkten auch im Berichtsjahr weiter entwickelt worden, wie das seit ihrem Bestehen ständig geschehen ist, um die erforderliche Anpassung an die lebendige Wirklichkeit des Lebens jeweils zu gewährleisten. Nach Beratung im Groszen Rat und Befragung des Kleinen Rates hat dcr Vorsteher fol gende Änderungen der Verkaufsordunng unterm 7. Februar 1938 in Kraft gesetzt, die vom Rcichskommissar für die Preis bildung genehmigt sind (s. Börsenblatt Nr. 36 vom 12. Februar 1938): 1. Paragraph 1 2 Zisfcr 6 Abschnitt b) hat als Absatz 2 nachstehende Ergänzung erhalten: »Hat der Ver leger einen Umtauschpreis gemäß Ziffer 6 Abschnitt a) festgesetzt, so ist die Gewährung abweichender Umtausch- Preise nach Abschnitt b) unzulässig»; 2. P a r a g r a p h 1 4 Z i s f e r I ist in einem zweiten Ab satz folgendermaßen ergänzt worden: »Leihbüchcr dürfen erst sechs Monate nach Einstellung in die Leihbücherei an das Publikum verkauft werden. Der Verkaufspreis muß mindestens 40°/» unter dem Ladenpreis liegen und darf nicht niedriger sein als eine Reichsmark.» Gleichzeitig ist noch § 7 Ziffer 1 Absatz 2 Satz 2 geändert worden, der jetzt lautet: »Diese Beschränkung gilt nicht für Zeit schriften». Diese letzte Änderung — cs handelt sich um die grundsätz liche Herausnahme dcr Zeitschriften an Stelle dcr bisherigen bedingten aus allen Provisionsbcschränknngen — beruht auf einem ausdrücklichen Wunsch dcr Zeitschriften-Verlegcr. Die Änderungen unter Punkt 1 und 2 erwiesen sich auf Grund von praktischen Fällen, die dem Börsenvcrcin gemeldet wurden, als erforderlich. Der Zusatz zu § 12 Ziffer 6 verhindert, daß dcr Sortimenter für die Rücknahme einer älteren Auflage eines Werkes einen höheren Umtanschpreis gewährt, als ihn der Ver leger festgesetzt und angczcigt hat. Die neue Bestimmung in § 14 Ziffer I bedingt eine Abänderung dcr Bekanntmachung dcr Reichsschrifttnmskammcr Nr. 13 vom 7. Februar 1984 (Rah- mcnbestimmungen für die Ausübung des Lcihbüchcrcigcwerbes), die inzwischen erfolgt ist. Selbstverständlich ist der Verkauf ge brauchter Leihbüchcr an das Publikum nur solchen Leih büchereien gestattet, die hierzu ausdrücklich durch die Reichs schrifttumskammer zugelassen sind. Eine Klärung machte sich bezüglich der F c st s e tz u n g v o n Vorzugspreisen nötig. Beschwerden, die beim Börscn- verein über die Anwendung von K 11 dcr Vcrlaufsordnung cin- gingcn, ließen eine Aussprache zwischen Vertretern des Ver lags und Sortiments wünschenswert erscheinen, die Ende des Jahres stattfand. Es wurde fcstgcstcllt (s. die Veröffentlichungen in den Vertraulichen Mitteilungen der Fachschaft Verlag Nr. 31 vom 31. Januar 1938), daß Vorzugspreise grundsätzlich Aus nahmen bleiben müssen. Es entspricht nicht dem Sinne des Vor zugspreises, wenn der Kreis der Bevorzugten identisch ist mit dem Kreis der Interessenten überhaupt. Es tft-auch nicht an gängig, daß ein Subskriptionspreis abgclöst wird von einem Vorzugspreis, da eine solche Praxis den Sinn des Subskriptions preises weitgehend aufhebt. Die Fachschast Verlag befürwortete an gleicher Stelle die Bitte des Sortinients, die Vorzugspreis- angabcn nicht in sämtliche Kundcnprospcktc aufzunehmen, da eine derartige Angabe die Werbung bei denjenigen Beziehern erschwert, die nicht zum Kreis dcr Bevorzugten gehören. Beson ders hingewicsen wurde auf die nach §11 Ziffer 3 der Ver- kaufsordnnng bestehende Anzcigcpflicht für den Vorzugspreis in: Börsenblatt. Vor allen Dingen aber gab dcr Leiter dcr Fach schaft Verlag, um einen gerechten Lastenansgleich herbeizufüh- rcn, die Anordnung, daß die Rnbattverkürzung, die sich auf Grund von § II Ziffer 4 ergibt, nicht mehr als 5°/« des auf den vollen Ladenpreis gewährten Rabattsatzes betragen soll, den die betreffende Sortimentssirma von dem betreffenden Verleger er hält. Andere Schwierigkeiten zeigten sich bei dcr Autoren- bclicfcrnng über das Sortiment sowie bei der gescheut weisen Überlassung von Büchern an Gcistlichc. Es war bei Belieferung von Autoren zum Mitarbcitcrprcis über das Sortiment vorgekommen, daß die Exemplare an ein Institut oder an eine Bibliothek weitcrgclicfcrt wurden. Um diesen Miß brauch zu verhüten, wurde mit dem betreffenden Verlag ver einbart, in jedem Falle zuvor die Erklärung cinznfordcrn, daß eine Weitergabe an ein Institut oder an eine andere Stelle nicht erfolgt. Ferner war mitgctcilt worden, daß einige katho lische Buchhandlungen den jungen Priestern am Tage ihrer Prie sterweihe Bücher gcschenlweise überlassen. Dabei kamen nicht nur die Kunden der betreffenden Buchhandlungen in Betracht, son dern überhaupt alle Primizianten des Ortes. Da ein solches Ver fahren im Interesse des Gcsamlbuchhandels nicht angängig ist, wurde angeordnet, daß jede Büchcrschcnkung an junge Geistliche in Zukunft unterbleibt. Uber die Anwendung von M e n g c n p r c i s c n nach § 12 Ziffer 4 dcr Verkanfsordnung herrscht vielfach noch Unklarheit. Sie dürfen nur dann genehmigt werden, wenn die Abnahme dcr Menge zusätzlichen Umsatz bedeutet. Das trifft in dcr Regel nur bei Erwerb zu Geschenk- oder Werbezwecken z». Für Sammel bestellungen scheidet der Mcngenpreis grundsätzlich aus. Im Laufe des Jahres wurde bei dcr Geschäftsstelle ver schiedentlich angeregt, die Bekanntmachung des Vorstehers von Anfang Januar 1937 über »B c h ö r d e n r a b a t t<< in ausführ licherer Form dem Buchhandel in einem Sonderdruck zur Ver fügung zu stellen. Es sollte dabei noch deutlicher auf die Aus nahmefälle hingewiesen werden, in denen ein Nachlaß gewährt werden darf. Diesem Wunsch wurde Rechnung getragen. Die lebhafte Nachfrage nach dem neuen Sonderdruck hat gezeigt, daß tatsächlich häufig Veranlassung zu seiner Verwendung besteht. Die Zusammenfassung derBezügc der dcmRcichs- j u st i z m i n i st e r i u m u n t e r st c h e n d c n b c h ö r d l i ch c n Stellen hat den Börscnvercin bereits seit längerer Zeit beschäf tigt. Die Verhandlungen, die wir hierüber im Rcichsjustizministc- rium führten, haben den erfreulichen Erfolg gehabt, daß künftig bei Abschluß von Verträgen nnsGrund von §11 dcr Verkaufsordunng die Bestellungen entweder einer Buchhandlung oder unmittelbar dem Verlag zu übergeben sind. Dem Ministerium gegenüber besteht aber nur noch eine Meldepflicht, damit es in der Lage ist zu prüfen, ob die für den Vorzugspreis erforderliche Anzahl von Bestellungen erreicht wird. Auch das Reichsarbeits ministerium, mit dem wir in gleicher Sache Verhand lungen zu führen hatten, erklärte sich bereit, das gleiche Ver fahren anzuwendcn. Für die vom Reichsamt für Landesaufnahme hcrausgcge- bencn Kartenwerke sind am I. April 1937 neue Bezugs bedingungen ausgestellt worden. Im Lause des Sommers wurde mit dem Rcichsamt und den beteiligten Ministerien über Ände rung dieser Lieferungsbedingungen besonders beim Bezug von Kartenwerken durch die Wehrmacht verhandelt. Ein endgültiges Ergebnis liegt noch nicht vor. Nach Fühlungnahme mit der Vertretung des Sortiments und insbesondere nach Zustimmung des wissenschaftlichen Ver lages hat sich der Börscnvercin bereit erklärt, auf Antrag des Reichs st udenten Werkes den Vertrag über die Beliefe rung der planmäßig zu fördernden Studierenden aus die tech nischen höheren Lehranstalten anszudehnen, die dem Reichs- stndentenwerk angeschlosscn sind. Eine besondere Belastung ent steht für den Buchhandel dadurch nicht, da die Inanspruchnahme der Verbilligung infolge der Einbeziehung dcr technischen höhe ren Lehranstalten nach Aussage des Rcichsslndentcnwerkes nur sehr gering sein wird. Die am 12. Mai 1937 in Kraft gesetzten Änderungen d c r V c r k e h r s o r d n u n g beziehen sich auf § 4e 1 und § 26. 34S Nr. 99 Sonnabend, den 30. Avril l938
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