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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1938
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
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Im Fall der Aushebung des Ladenpreises ist die Rücknahme- Pflicht des Verlegers aus drei (bisher zwei) Jahre verlängert, also der Verramschung ein stärkerer Riegel vorgeschoben wor den. Diese Maßnahme, die zugleich eine Papicrcrsparnis be wirken soll, dient vor allem zur Unterstützung der Durchführung des Vierjahresplanes. Für § 26 der Verkehrsordnung, der sich auf die Bcschlagnahmungsfragen bezieht, ist eine Fassung ge wählt worden, die bisher noch mögliche Zweifel über die Ersatz pflicht des Verlegers ausschließt. Der Verleger ist zur Ersatz leistung nur verpflichtet a) wenn zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Tag der Beschlagnahme oder des Verbreitungsvcrbots nicht mehr als drei Jahre liegen und t>) wenn zwischen dem Tag der Lieferung und dem Tag der Beschlagnahme oder des Vcrbrcitungsvcrbots nicht mehr als zwei Jahre liegen. Wichtiger ist noch die Fortentwicklung, die K 6a d c r Wer ke h r s o r d n u n g erfahren hat. Bei der Geschäftsstelle gingen immer erneut Beschwerden vom Sortiment ein, daß sich manche Verleger bei Durchführung ihrer Werbung an die Bestimmungen des § 6a und die ergänzend dazu erlassene Anordnung des Vor stehers vom 23. September 1936 nicht hielten. Die Verleger dagegen erklärten, sie könnten auf Angabe ihrer Verlagsfirma nicht in allen Fällen verzichten, wenn ihre Werbemaßnahmcn nicht völlig wirkungslos bleiben sollten. Der Beratnngsausschnß des Börsenvereins hat daher Auslcgungsgrundsätzc aufgestellt, welche die Zustimmung des Vorstehers gefunden haben. Sie sind im Börsenblatt Nr. 178 vom 6. August 1937 veröffentlicht. Es handelt sich dabei um die Regelung der Abfassung von Verlags- anzcigcn in Zeitungen und Zeitschriften sowie von Bcstellkartcn oder Bestellzetteln zu Verlagsprospekten in Zeitschriften usw. Bei Verlagsanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften darf der gemäß § 6a geforderte Hinweis aus den Bezug durch den Buch handel wcgbleiben, wenn lediglich die Verlagsfirma ohne genaue Anschrift, ohne Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und ohne Postscheckkonto angegeben wird. Glaubt der Verleger, bei der Werbung für wissenschaftliche Werke oder Fachliteratur aus statistischen Gründen auf dis Einsetzung der Vcrlagsfirma auf der Anschriftenseitc von Bestellkartcn und Bestellzetteln nicht verzichten zu können, so muß auf der Rückseite auf den Bezug durch das Sortiment mit folgender Formulierung, und zwar in auffallender Drucktype, hingcwiesen werden: »Ich bestelle durch die Buchhandlung «, Dagegen dürfen auf der Rückseite weder die Berlagssirma noch Lieferungs- und Zah lungsbedingungen oder das Postscheckkonto angegeben werden. Hcrvorgehoben zu werden verdient des weiteren die Be kanntmachung des Vorstehers über die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von U n t c rHaltungs schrifttum. Sie legt den Begriff »Untcrhaltungsschrifttum« fest und regelt vor allem die Rabattbedingungcn bei Lieferung an Grossisten. Dabei wird zwischen Neuerscheinungen und älte ren Werken unterschieden. Auch über die Herb stabrechnung des Bedingt gutes, die schon wiederholt Anlaß zu Verbesserungswünschen gegeben hat, ist im Berichtsjahr wieder verhandelt worden. Dank der Bemühungen des Leiters der Fachgruppe Sortiment hat sich eine Anzahl Firmen des Verlagsbuchhandels bereit erklärt, auf die Abrechnung des Bcdingtgutes im Herbst zu verzichten. Die betreffenden Firmen sind in den Vertraulichen Mitteilungen der Fachschast Handel genannt worden. Die Regelung des Verkaufs von Gegen ständen des Buchhandels in der Schweiz durch die Bekanntmachung vom 1. August 1936 ist im Berichtsjahr durch Freigabe von Broschüren bis zu einem Ladenpreis von 70 Rappen ergänzt worden (Börsenblatt Nr. 160 vom 16. Juli 1937). Diese Ergänzung bedeutet eine Angleichung an die Rege lung im Reichsgebiet, wonach Bücher bis zu RM —.60 eben falls zum Vertrieb freigegeben sind. Eine solche Vereinfachung ist nur zu begrüßen, denn erfahrungsgemäß haben allzu große Komplizierungen in der Praxis kein langes Leben. Das gilt vor allem für den Buchhandel, dessen Verkaufs- und Verkchrsvor schriftcn bei der Trennung in verschiedene Sparten und bei der engen Verbindung mit den deutschsprachigen Gebieten des Aus landes ständig der Gefahr ausgesctzt sind, durch eine Fülle von Sondcrvorschriftcn unübersichtlich zu werden. Auf Grund der Bekanntmachung über den Verkauf von Gegenständen des Buch handels in der Schweiz sind nur die Listen der Mitglieder des Schweizerischen Buchhändlervereins und die Wicdcrvcrkänfcr- und Fachlisten veröffentlicht worden. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß die nicht in diesen Listen anfgeführten Mitglieder der Lociöte ckes I-ibraires et Lckiteurs clo In Luisse Uomnncke überhaupt nicht beliefert werden dürfen. Die Mitglieder dieser Organisation des französisch sprechenden Buchhandels in der Schweiz stehen selbstverständlich den Mitgliedern des Schweize rischen Buchhändlervercins gleich. Sie dürfen mit vollem Buch händler-Rabatt beliefert werden (Börsenblatt Nr. 261 vom 29. Oktober 1937). über hundertjährige Tradition ist für den Börscnvcrcin des weiteren die Beschäftigung mit den Gebieten des Urhebe r- und Verlagsrechts. Mit Einführung der fünfzigjährigen Schutzfrist in Deutschland stellte sich die Frage, wie der deutsche Verleger und Verfasser gegen den Nachdrnck in Ländern mit dreißigjähriger Schutzfrist zu schützen ist und wie die Einfuhr der in diesen Ländern hcrgestelltcn Nachdrucke in Deutschland verhindert werden kann. Außer dem deutschen Verlag und den Erben der deutschen Schriftsteller haben der gesamte deutsche Buch handel und das gesamte deutsche graphische Gewerbe an einer Regelung dieser Frage stärkstes Interesse; denn cs besteht kein Zweifel, daß der Nachdruck eines in Deutschland geschützten Werkes in einem anderen Lande für den Verfasser sowohl wie für den Verleger und auch für den vertreibenden Buchhandel große wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat. Verschiedene Staa ten haben sich gegen die Einfuhr von Nachdrucken in wirksamer Weise dadurch geschützt, daß sie ein Einfuhrverbot erlassen haben. Der Börscnvcrcin hat bei der Reichsschrifttumskammer bean tragt, ein solches Einfuhrverbot auch für Deutschland vor zubereiten. Anschließend sei kurz auf sonstige Veränderungen hingc- wiescn, die sich im Berichtsjahr auf urheberrechtlichem Gebiet vollzogen haben, soweit sie für den deutschen Buchhandel von Bedeutung sind. Lettland ist der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst am 16. Mai 1937 bcigctreten. Das in Lettland bisher geltende alte russische 11r- heberrechtsgesetz wurde durch ein eigenes lettisches Gesetz betr. das Urheberrecht vom 10. Mai 1937 ersetzt. Das zwischen Deutschland und Litauen abgeschlossene Abkommen über den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigen tums und des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vom 20. November 1931 wurde von Litauen bisher nicht ratifiziert. Mit der Ratifizierung durch die litauische Regierung kann vorläufig nicht gerechnet werden. Der Nachdruck urheberrechtlich geschützter Werke in China hat leider sehr zugenommcn. Zwar können die außerhalb Chinas erschienenen Werke Schutz erhalten, wenn sic in eine vom chine sischen Innenministerium geführte Eintragsrolle eingetragen werden. Die Möglichkeit, auf diese Weise gegen Nachdrnck ge schützt zu werden, ist aber gering, da nur solche Werke einge tragen werden, die ausschließlich oder doch vorwiegend zum Gebrauch in China oder für Chinesen bestimmt sind. Ein wir kungsvolles Vorgehen gegen die chinesischen Nachdrucken ist in folge der Kriegsereignisse nicht möglich. Die Bestimmungen über die Erlangung des Copyrightschutzes in den Vereinigten Staa- t e n erfuhren im Berichtsjahr einige Änderungen. Der neue Wortlaut wurde im Börsenblatt Nr. 279 vom 2. Dezember 1937 veröffentlicht. Das Pflichtexemplar wesen verlangt dringend eine einheitliche Regelung, nachdem fast alle deutschen Länder, zuletzt Sachsen durch Gesetz vom 3. Februar 1938, dazu übergegangen sind, für ihre Landes- und Universitätsbibliotheken die Pflicht- 343
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