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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1916
- Strukturtyp
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- 1916-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1916
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Redaktioneller Teil. ^ 22, 28. Januar 1916. Käufers Ansicht nicht dem Muster entspricht, so ist dieser Kontrakt nach beiden Leiten hin ohne Ansprüche annulliert«. Die Käuferin hat beim Eintreffen der Dokumente den Fakturenbetrag bezahlt, hernach die ihr gelieferte Ware zwei Tage nach Lieferung der Verkäuferin wieder zur Verfügung gestellt und Rückzahlung des Kaufpreises be gehrt. Das Landgericht Bremen hat dem Klageanträge gemäß die beklagte Verkäuferin verurteilt, deren Berufung vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg als unbegründet zurückgewiesen wurde. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts sei folgendes angeführt: Der Umstand, daß die fragliche Ware nach einem Muster (einer Probe) gekauft ist, schließt die Möglichkeit, daß es sich um einen Kauf »auf Probe« handelt, bei welchem die Genehmigung der Ware im freien Belieben des Käufers steht, nicht aus. Für die Entscheidung dieser Frage sind die von den Vertragschließenden gebrauchten Worte nicht unbedingt maßgebend, vielmehr ist auch der wirkliche Wille zu erforschen. Im allgemeinen ist davon anszugchen, daß bei dem eigent lichen »Kauf auf Probe« nicht nur die Genehmigung an sich ganz im Belieben des Käufers steht, sondern auch, ob er überhaupt die Ware besichtigen und prüfen will. Indessen ist dies letztere für den Be griff des Kaufes »auf Probe« keineswegs entscheidend, vielmehr ist ein solcher regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn der Kauf »vor behaltlich der Billigung des Käufers nach erst vorzunehmcnder Unter suchung geschlossen ist«. Hier ist nun nicht etwa nur zum Ausdruck gebracht, daß die Ware objektiv dem genannten Muster entsprechen muß, sondern auch, daß die Entscheidung darüber, ob solches der Fall ist, in einer für beide Teile bindenden Weise in das Ermessen der Käuferin (der Klägerin) gestellt ist. An dieser Auffassung der fraglichen Vertragsbestimmung kann durch den vom Vorderrichter er wähnten Passus im Schlußschein »Kasse . . . gegen Dokumente« nichts geändert werden, da eine »solche Vereinbarung auch bei reinen Kauf geschäften« auf Probe häufig getroffen wird. Indem dann später der Beklagten mitgeteilt wurde: »Wir haben uns die gesandte Ware angesehen und müssen Ihnen dieselbe zur Verfügung stellen, da sie dem Muster nicht entspricht«, brachte di« Klägerin deutlich zum Aus druck, daß die Ware »nach ihrer Ansicht nicht dem Muster entspricht«. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier der Begriff eines in das völlig freie Belieben des Käufers gestellten Kaufes »auf Probe« insofern eine gewisse Modifikation erlitten hat, als nach dem Vertrage die Käuferin die Ware prüfen und sich eine »Ansicht« darüber bilden mußte, ob die Ware dem Muster entsprach oder nicht. Denn jeden falls war die nach der fraglichen Richtung hin von der Klägerin der Be klagten gegenüber erklärte »Ansicht« für die letztere an sich maßgebend. Sonach mar die Berufung zurückzuweisen. (Aktenzeichen 81. I. 459; Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. No vember 1915.) Die Arbeiten der Zentralkommissiou für wissenschaftliche Landes kunde in Deutschland. — Das kgl. preußische Ministerium des Innern hat auch für das Haushaltjahr 1915 eine finanzielle Beihilfe zu den Arbeiten der Zentralkommission für wissenschaftliche Landeskunde in Deutschland bewilligt. Mit diesen Mitteln hat Or. Mager die reichen, Schätze der Archive in Schleswig ausbcnten können; er setzt jetzt seine Tätigkeit in Göttingen fort. Durch vr. Lauburgs Arbeiten ist, nach Mitteilung des Vorsitzenden der Zcntralkommission, Prof. Fr. Hahn in Königsberg, die Verbreitung der Rundlinge im Deutschen Reiche fest- gestellt worden. Bereisungen der Hanptverbreitungsgebiete sollten fol gen, ebenso photographische Aufnahmen. Der Krieg trat hindernd da zwischen. Auch die beabsichtigten Moorforschungen in Süddentschland müssen zurzeit noch ruhen, noch weniger ist jetzt an Arbeiten in den Grenz- und Küstengebieten zu denken. Forderungen an das feindliche Ausland. — Der Deutsche Handels tag bat am 4. November den Staatssekretär des Innern um Mit teilung darüber, was ihm etwa über die Feststellungen der franzö sischen Negierung über Forderungen an das feindliche Ausland (Deutschland, Österreich-Ungarn) bekannt sei. Hierauf sandte der Reichskanzler (Neichsamt des Innern) am 8. Januar zwei Artikel ans der Zeitung 8s lemps vom 19. und 23. Oktober. Die Artikel lauten in Übersetzung wie folgt: 19. Oktober. Die Forderungen von Franzosen an deutsche und österreichisch-ungarische Staatsangehörige. Um fcstznstcllen, unter welchen Bedingungen nach Beendigung der Feindseligkeiten die Rege lung der wirtschaftlichen und kommerziellen Lage Frankreichs gegen über den feindlichen Ländern erfolgen kann, plant der Handclsminister, schon jetzt - 1. ein allgemeines Verzeichnis der Forderungen fran zösischer Firmen an deutsche oder österreichisch-ungarische Staatsange hörige, — 2. ein allgemeines Verzeichnis der Schulden französischer Firmen an deutsche oder österreichisch-ungarische Staatsangehörige aufzustcllcn. Die zu liefernden Angaben sollen sich auf die Forde rungen und Schulden aus industriellen und kaufmännischen Geschäften beschränken. Es kommen ferner nur solche Verpflichtungen in Be tracht, die bereits fällig sind oder bis Ende 1915 fällig werden. Auch sollen nur solche Geldforderungcn angegeben werden, die auf Grund eines bestimmten Ncchtstitels geltend gemacht werden könnten, z. B. wegen gelieferter und nicht bezahlter Waren, unter Ausschluß aller Verluste oder entgangenen Gewinne infolge der Nichterfüllung von vor dem Kriege abgeschlossenen Verträgen, da sie nicht als liquide und schon jetzt geltend zu machende Forderungen angesehen werden können. — Mit der Sammlung und Zusammenstellung dieser Angaben sind die Handelskammern beauftragt, denen die von diesen Bestim mungen betroffenen Bezirkseingesessenen alle erforderlichen Unterlagen bis zum 20. November zu übermitteln haben. 23. Oktober. Französische Schulden und Forderungen an die Feinde. — Die Handelskammer zu Paris ist gegenwärtig mit der vom Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister der Aus wärtigen Angelegenheiten angeordneten Erhebung zur Aufstellung eines allgemeinen Verzeichnisses der Schulden und Forderungen von Fran zosen in Deutschland und Österreich-Ungarn beschäftigt. Die für jedes dieser Länder und für die einzelnen Arten von Forderungen auszu- füllcnden Formulare sind von Montag, dem 25. Oktober, an im Sekretariat der Handelskammer erhältlich. — Der Handelsminister hat die Handelskammer von Paris nur mit der Erhebung über die Forderungen und Schulden kaufmännischer und industrieller Art be auftragt, da für die Verpflichtungen persönlicher und finanzieller Art das Justizminsterium und das Finanzministerium zuständig sind. — Die Meldezettel müssen bis zum 14. November an das Sekretariat der Handelskammer in geschlossenem Umschlag mit der Aufschrift »Für die Erhebung« eingesandt werden. Die gelieferten Angaben werden vertraulich behandelt werden und nur zur internationalen Regelung der französischen Forderungen an die feindlichen Länder dienen. Gegen Buchhandlungsreiscnde in den Schulräumen. — Im »Ber liner Tagebl.« lesen wir: Es ist in letzter Zeit mehrfach vorgc- kommen, daß Buchhandlungsreisende während des Unterrichts in die Klassenzimmer gekommen sind und jungen Lehrern und Lehrerinnen Bücher, besonders teure Liefcrungswerke, empfohlen, sogar in trüge rischer Weise sich die Unterschriften auf Bestellkarten verschafft haben. Die Negierung in Potsdam nimmt hieraus Veranlassung, die Lehr personen darauf hinzuweisen, daß es ihnen untersagt ist, irgend je mand während des Unterrichts in eigener Angelegenheit im Schul zimmer zu empfangen; Zuwiderhandlungen werden in Zukunft streng bestraft. Zugleich weist die Negierung die Lehrpersonen an, jedes unbefugte Betreten des Schulzimmers zu verbieten und sofort ihrem nächsten Vorgesetzten jeden namhaft zu machen, der sich auf die Auf forderung hin nicht sogleich entfernt, damit gegebenenfalls Strafantrag gestellt werden kann. Die Kreis- und Ortsschnlinspcktoren, Rektoren und die Schnldeputationen werden ersucht, der Sache ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwcndcn, sie in geeigneten Fällen zur straf rechtlichen Verfolgung zu bringen oder, wenn Zweifel obwalten, un gesäumt an die Negierung zu berichten. Die Allgemeine Deutsche Kunstgcnossenschaft wird in diesem Jahre eine ordentliche Hauptversammlung in Berlin abhalten. Die Ver sammlung, zu der Künstler aus ganz Deutschland erscheinen, wird von Professor Ludwig Manzel als erstem Vorsitzenden und Professor Karl Langhammer als erstem Schriftführer jetzt auf den 15. April einberufcn. PersonalüllchrWen. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Mit dem Eisernen Kreuz wurden ausgezeichnet die Herren OttoGrcif, Vizefcldwcbel in einem Jnfanterie-Ncgt. im Osten, Vertreter der Firma Sinsel L Co., G. m. b. H., Leipzig-Oetzsch, nachdem ihm bereits früher die Friedrich August-Medaille in Silber verliehen worden war; Ernst Schoele, Unteroffizier d. Res. in einem Fcld-Art.-Negt., zuletzt im Hanse G. M. Albcrti's Hofbnchh., Hanau; Alban Tauten Hahn, seit Kriegsbeginn im Felde, langjäh riger Mitarbeiter der Fa. Otto Kavcn in Hamburg; Paul Trinks, Zugführer, freiwilliger Kricgskrankenpflcger im Vereinslazarettzug 0. 3 (Notes Kreuz, Kgr. Sachsen), Verlagsleitcr der Fa. E. E. Mcinhold L Söhne, Kgl. Hofbuchdrnckerei und Verlags buchhandlung, Dresden. Herr T., dem das Eiserne Kreuz am schwarzen Bande verliehen wurde, ist bereits Inhaber der Deut schen Noten Kreuzmedaille 2. und 3. Klasse und mehrerer ausländischen Orden. 100
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