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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1916
- Strukturtyp
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- 1916-01-26
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 20, 26. Januar 1916. Gefallen: in den Kämpfen am Jsonzo Herr I o h. Mann im Alter von 18 Jahren, Gehilfe im Hause I. Frankfurter in Wien. Fr. A. Schmidt s. — Am 24. Januar ist in Weimar der Land schaftsmaler Friedrich Albert Schmidt den Folgen eines Schlaganfalls erlegen. Er stand im 70. Lebensjahre und war Schüler Arnold Böcklins. Das Weimarer Museum erwarb sein Werk »Grab auf Korsika«, das zu seinen bedeutendsten gehört. Iwan Knorr s. — Der Direktor des vr. Hochschen Konservato riums für Musik, Professor Iwan Knorr, als Komponist weiteren Kreisen bekannt geworden, ist, 63jährig, in Frankfurt a. M. gestorben. Der Verstorbene schrieb u. a. eine Biographie von Tschaikowsky. SpreWal. Sendet Remittenden-Fakturen und Abschlußzettel. <VgI. Nr. 18.) Zu dieser schon so oft geäußerten Bitte teile ich folgendes mit: Ein Kollege hat Anfang Januar eine größere Anzahl Verleger, mit denen er in ausgedehntem Nechnungsverkehr steht, schriftlich gebeten, ihm Fakturen und Abschlußzettel zu senden, da er jeden Tag seine Einberufung erwarten müsse, und die Konten vorher selbst in Ord nung bringen wolle. Bis heute, 22. Januar, ist ein Abschlußzettel eingelaufen. Die übrigen Verleger haben nichts von sich hören lassen. Da das General-Kommando natürlich keine Rücksicht auf die Ver leger nehmen kann, ist der Kollege inzwischen eingezogen worden. Kommentar ist wohl überflüssig. Das Recht des Verlegers am stehenden Satz. <Bgl, Nr. 15.) Nach meinem Dafürhalten ist das Vertragsverhältnis zwischen Verleger und Drnckcr als ein gemischter Vertrag zwischen Miete und Werkvertrag aufzufassen. Die Definition des 8 635 BGB. paßt nicht ganz, da weniger allein der Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren ist, sondern auch für einen gewissen Erfolg einznstehcn ist, daß nämlich der Satz zu einer neuen Auflage verwendet werden kann; das fällt aber m. E. unter 8 631 BGB. Die Druckerei scheint, nach der dreitägigen Kündigungsfrist (offenbar nach 8 565 Abs. 2 BGB.) zu schließen, nur einen Mietsvertrag annchmcn zu wollen. Das würde m. E. dem Zwecke des Vertrages nicht gerecht werden; die nackten Lettern zu mieten, hat der Verleger doch gar keine Veranlassung; er will die Zusammenstellung der Einzelsächelchen (der Lettern), die eben den stehenden Satz ausmachen, sich für künftige Auf lagen sichern. Nicht sowohl die körperliche Sachgesamtheit wurde ge mietet, als die Möglichkeit, den Satz zu einer neuen Auflage zu ver werten. Das ist zweifellos Werkvertrag. Welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind, werde ich später erörtern. Aber gesetzt, es läge nur Miete vor, so hätte die Druckerei doch die Bestimmung des 8 564 BGB. übersehen. Es ist nämlich unbestritten Rechtens, daß eine Mietszeit nichtnur dann bestimmt ist, wenn die Dauer der Miete nach dem Kalender festliegt (sodaß also während dieser Zeit nicht gekündigt werden kann), sondern auch dann, wenn »die Dauer der Miete auch in anderer Weise als durch Festsetzung einer nach dem Kalender angegebenen Zeit (z. B. durch nähere Bezeich nung des Vertragszwecks oder Abhängigmachen von dem Eintritte eines bestimmten Ereignisses) bestimmt werden kann« Staudinger, II Bem. I, 1 zu 8 564). Zu beachten: »werden kann«; der Ver tragszweck braucht also nicht vertraglich niedergelegt zu sein, sondern kann sich aus den Umständen ergeben. Nach Treu und Glauben wird man aber annehmen müssen, daß Vertragszweck der ist, eine neue Auflage zu ermöglichen; bis zum Druck der nächsten Auflage liefe also die Miete. So käme man zunächst zu einem, dem Verleger außerordentlich günstigen Ergebnis; trotzdem ist dies abzulehnen, weil ich nämlich nicht sehe, wie man bei einer Dauer des Mietsverhältnisses bis zur nächsten Auflage zu einer Lösung der Miete gelangt, wenn eine neue Auflage nicht beabsichtigt ist; könnte dann beispielsweise der Drucker verlangen, daß ihm der Satz noch so lange vergütet wird, als mut maßlich bis zum Beginn der nächsten Auslage Zeit verstreicht (also bis zum Ausverkauftsein der vorigen Auflage)? Praktisch wird der Fall nicht eintreten, aber wenn die Miete für die eine Partei unkündbar sein soll, wäre es doch unbillig, der andern Partei ein unbeschränktes Kün digungsrecht zu geben, das ganz aus dem Nahmen des Gesetzes fällt; denn bei der Miete müssen wir entweder für beide Parteien eine Kündbarkeit nach 8 565 annchmcn, oder dauernden Vertrag nach 8 564 Abs. 1; cs gibt zwar Mietverträge »auf so lange Zeit, als die Partei will« (Staudinger, Anm. I 1b zu § 564); aber dies so aus Treu und Glauben herauszulesen, scheint mir gar zu kühn. Die Bestimmungen des Werkvertrags geben aber eine Kündbarkeit nur für die eine Partei, und deshalb scheint mir auch das Ergebnis haltbar, daß tatsächlich die eine Partei in ihren Entschließungen fast ungebunden ist, die andere dagegen gebunden: 8 649 BGB. Der Besteller hat zwar die ver einbarte Vergütung zu zahlen, kann aber jederzeit kündigen. Da die Miete für stehenden Satz wohl meist nach Jahren berechnet wird, so wäre m. E. für das laufende Jahr die Miete zu entrichten, auch wenn zu Anfang eines Jahres gekündigt wird; kann der freiwerdende Satz anderweitig verwendet werden, so kann die Vergütung verhältnismäßig gekürzt werden; der Nachweis, daß gerade dieser Satz wieder Ver wendung finden konnte, wird sich aber bei Druckereien mit reichlichem Schriftenvorrat schwer führen lassen. Vgl. hierzu 8 649 BGB. Nimmt man einen Werkvertrag an, so ergibt sich anstandslos, daß der Unternehmer (Drucker) verpflichtet ist, das Werk herzustellen (den Satz aufzubewahren, zu seinem künftigen Zweck zu erhalten); ein Klln- digungsrecht hat er nicht, und so hat er m. E. Schadenersatz zu leisten, d. h. er hat auf seine Kosten dem Verleger noch einmal den Satz neu herzustellen (Naturalherstellung) oder den entsprechenden Gelö- ersatz zu leisten. Das gleiche gilt, wenn man nur Miete annimmt; denn der Ver mieter hat die Sache dauernd im vertragsmäßigen Zustand zu be lassen und haftet auf Schadenersatz, wenn er diese Pflicht verletzt, 8 538 BGB. — Nur möchte ich, auch für den Fall des Werkvertrags, ein Kündigungsrecht des Unternehmers, also des Druckers, annehmen, analog der Bestimmung des 8 554 BGB., wenn der Besteller mit zwei Zinsraten in Verzug gerät; es liegt eben nach meiner Auffassung der Sachlage kein reiner Mietvertrag, auch kein reiner Werkvertrag vor, sondern eine Mischung beider Vertragsgattungen. Ob für einen solchen Zahlungsverzug 8 641 BGB. hilft, ist mir sehr zweifelhaft; aber auch aus allgemeinen Gesichtspunkten, die hier nicht weiter er örtert werden können, würden derartig langfristige Verträge der Künd barkeit unterliegen, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt; und der ist zweifellos gegeben, wenn die eine Partei wiederholt ihren Ver pflichtungen nicht nachkommt. Aber ein wichtiger Grund liegt für den Drucker nicht vor, den Vertrag einseitig aufzulösen; Konjunkturhoffnungen dürfen nicht alte Verträge zerstören; der Drucker hat ja gar keinen unmittelbaren Schaden; er bekommt seine Miete für vielleicht jetzt gar nicht verwend baren Satz; außerdem pflegt solche Miete nicht ganz niedrig zu sein; er hat die Aussicht auf eine neue Auflage, also auf neuen Verdienst. Ich sehe also keinen wichtigen Grund für den Drucker, den Vertrag aufzulösen; kann er sein Letternmaterial anderweitig so viel günstiger verwenden, so mag er auf seine Kosten den Satz matern lassen; Papiermasse dürfte es doch wohl noch genügend geben! Dann kann er seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn später nötig, durch Stereotypieplatten Nachkommen; allerdings ist dabei zu berücksichtigen, daß sich stehender Satz billiger korrigieren läßt als Platten. Auch diese Differenz der Korrckturkosten müßte der Drucker tragen. Mir ist eben nicht zweifelhaft, daß der Satz unbedingt so lange stehen gelassen werden muß, als sich aus der Natur der Verhältnisse, aus dem Vertragszweck ergibt; siehe oben meine Ausführungen Ab satz 2. Für eine »aktuelle« Broschüre, die inzwischen veraltete, wird man den Satz nicht stehen lassen müssen; für eine Logarithmentafel wäre dagegen unter Umständen jahrelang der Satz anfznbewahren. Der Verleger hat das Recht, jederzeit auf das Stehenlassen des Satzes zu verzichten, wird aber für das angefangene Jahr voll zahlen müssen, im übrigen aber jederzeit kündigen dürfen, da anznnehmen ist, daß der Satz jederzeit wieder verwendbar ist; dafür zahlt er ja gerade die Miete des Satzes, daß das Material für ihn festgelegt ist, nicht dafür, daß der Drucker aus Mangel an Material (was praktisch kaum vorkommt, da neue Schriften verhältnismäßig billig anzufertigen sind, ihre Anschaf fung sich also schnell verzinst) vielleicht einen Auftrag ablehnen muß. Im vorliegenden Fall will ja der Drucker auch gar nicht seine Schriften freibekommen für andere Aufträge, sondern um in Metall zu speku lieren. Ich meine also, der Verleger sollte nicht nur als Schaden die Rück zahlung der gezahlten Vergütung beanspruchen, sondern vollen Scha densersatz beanspruchen, indem er Gelöersatz für Ncuherstellung des Satzes oder dessen Wiederherstellung in natura verlangt. Berlin, 21. Januar 1916. vr. lur. Hans Robert Engel manu. 88
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