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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1845
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1845-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1845
- Sprache
- Deutsch
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777 1845.) (dock) immer nur vorzugsweise) ist, sondern was er thut. In der nachfolgenden Begründung werde ich aber der leichtern Verständlich keit wegen die hergebrachten Ausdrücke brauchen in der Voraussetzung, daß man dieß nicht so auffaffen werde, als wolle ich damit das leidige Voructheil bestärken, als gebe es jetzt überhaupt nur zwei geschiedene Klassen von Buchhändlern, während doch mit wenigen Ausnahmen jeder überwiegende Verleger auch etwas Sortiment und jeder Sortimen ter auch etwas Verlag zu haben pflegt. Das leitende Pcincip bei Berathung und Abschluß der Ueberein- kunft war überhaupt nicht irgend eine Theorie, sondern das natür liche Billigkeitsgefühl und der Wunsch, erkannte Misbräuche, wo sie sich auch finden mochten, abzustellen und unnütze Arbeit und Kosten zu ersparen. Ich lasse nun die einzelnen Abschnitte folgen und füge diesen bei, was ich darüber zu sagen habe. I. Bei der Versendung soll: 1) nichts und unter keinem Vorwände unverlangt pro nov. zwei mal versendet werden, weder: u) bei Erscheinen eines spätem Lheils die frühem, i>) noch complet, was in Lieferungen erschienen war, c) noch alte Bücher mit neuen Titeln, ck) noch komplette Exemplare von Zeitschriften, nach Ablauf des Jahres, für welches sic erschienen sind und dergleichen mehr. Wer etwas dergleichen zum zwcitcnmale verschicken will, möge durch Circular und Wahlzettel seine Gründe dazu angeben und dem eignen Willen und Urtheile der Collegcn überlassen, ob sie sich dafür interessiren, und davon aufs neue verlangen wollen. 2) Als Neuigkeit keine ersten Blätter oder Hefte von Zeitschriften mit Berechnung auf den ganzen Jahrgang (also nur Pcobeblätter ohne Berechnung oder besondere Berechnung der einzel nen Nummern oder Hefte). 3) Ebenso wenig sollen auf den Facturen einzelne Artikel oder Lieferun gen, die noch erscheinen sollen, Rest geschrieben werden, mit allei niger Ausnahme verlangter oder zur Fortsetzung gesandter Zeitschriften. Das Hauptmotiv aller dieser Sätze ist: Entfernung der Misbräuche beim Neuigkeitsverscnden, welche, ohne den Verleger» wirklichen Nutzen zu gewähren, die Sortimenter mit einer Masse fruchtloser Arbeit und Kosten belasten und ihnen so die Annahme unverlangter Neuigkeiten verleiden, während dieß das belebende Princip im deutschen Buchhandel ist. Gerade um diesen Gebrauch zu erhalten, muß der Mißbrauch ernstlich be kämpft werden- Gelingt dieß, so wird sich auch der Jammer über einzelne früh fallende Ostcrmcffen von selbst legen, denn es wird dann mit einiger Anstrengung recht gut möglich, die Remittendenarbeit zur rechten Zeit zu bewältigen und nicht nothig sein, an einem Herkomme» zu rütteln und erperimentircn, das so alt ist, wie der deutsche Buchhandel. Wer den Zwischensatz zwischen I. <1. und 2. beachtet, wird nicht fin den, daß durch die vorausgegangcne» Bestimmungen der freien Bewegung der Verleger zu nahe getreten sei. Sie sind aber auch im Begriff der „Neuigkeiten" vollkommen begründet, denn ein Buch, das complet oder in Lieferungen schon einmal versendet war, ist keine Neuigkeit mehr und der sehr triftige Grund für die Neuigkeitsversendungcn, daß man viele Bücher nicht nach dem bloßen Titel beurthcilen kann, fällt hier weg, denn der Sortimenter kennt sie und das Publicum kennt sie, jener ist also voll kommen befähigt zu wählen und wird geneigter sein, etwas dafür zu thun, wenn cs in seinen freien Willen gestellt wird, als wenn man es ihm aufdringt. Das Geschrei, welches Herr Rombcrg gegen diese Bestimmungen er hoben, hat nur dazu gedient, ihre Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit ins Licht zu setzen, wie er denn vielleicht auch durch seine Zusendungen dazu beigetragen hat, ihre An- und Aufnahme zu bewirken. 2. ist durchaus ebenso sehr im Interesse der Verleger als der Sorti menter, denn erste Blätter oder Hefte von Zeitschriften, welche dieser als Neuigkeit mit Berechnung für den ganzen Jahrgang erhält, kann er keinem Kunden zur Ansicht einsendcn, sondern muß sie wie Geld aufbcwah- ren, weil er bei jedem Verluste oder Schaden für den ganzen Jahrgang einstehen muß, den ihm kein Kunde, falls dessen Schuld auch noch so klar wäre, bezahlt. 3. ist gegen einen unkaufmännischcn, auch in den Verhältnissen des Buchhandels ganz ungerechtfertigte», Unfug gerichtet, den sich auch nur Wenige noch erlauben, aber gerade solche, von denen man denken sollte, daß sie Anticipationcn am wenigsten nbthig habe», welche dem Sortimenter seine zur Ostermesse disponibel» Gelder schmälern und ihn zwingen, andre Verleger, die nichts Unbilliges verlangen, an de» ihnen schuldigen Saldos zu verkürzen. Hieran hätte sich ein 4. Punkt über die Zeit, bis zu welchen Neuig keiten und Fortsetzungen auf alte Rechnung verschickt werden dürfen, schlie ßen können. Dabei wäre zuvörderst zwischen diesen und jenen zu unter scheiden gewesen, dann zwischen solchen Neuigkeiten, die nur im Augenblick ihres Erscheinens Interesse haben, nach einem Vierteljahre aber schon an-" tiquirt sind und solchen, die längere Zeit brauchen, ehe sich das Urthcil des Publicums über sie feststellt und die Kauflust desselben erwacht. — Da es nun nicht ganz leicht ist, etwas Allgcmeingültiges darüber festzusetzen, auch die ganze Frage uns Thüringer, die wir Leipzig so nahe haben, nicht sehr intcressirt, sind wir über diesen Punkt hinwcggcgangen. II. In Bezug auf die TrauSportangabcii und Abschlüsse soll 1) jeder Verleger am Anfang des Jahres wenigstens Lransportangabcn seiner Seite aussendcn, 2) jede Handlung die sich findenden Differenzen durch sofortige Specisi- cation ihrer Seite zu heben suchen, und sich niemals das Iurück- scndcn der Transporte mit blos summarischer Angabe der abweichen den eigenen Seite, oder der nackten Bemerkung „stimmt nicht" erlauben. 3) Ebenso wenig soll eher abgeschlossen werden, als bis jeder Thcil vom andern die Bestätigung der conformen Buchung seiner Remit- ren und Disponenden erhalten hat. Alle Fehler beim Remittircn und Disponircn sollen in alter Rechnung ausgeglichen werden. 4) Wenn im Laufe des Jahres Novitäten vom Verleger zurückvcrlangt werden, so soll diesem Verlangen Folge gegeben werden, insofern der Sortimentshändler Gelegenheit zur Remission hat. Eine Ver pflichtung zur Rücksendung vor der nächsten Ostermcsse findet jedoch nicht statt. 1. u. 2. bedarf keines Commentars, 3. ist so misvcrstanden worden, als könne dadurch der Abschluß in's Unbestimmte verzögert werden. Das ist aber gar nicht die Meinung, denn der Satz ist nicht gegen die Verleger, sondern gegen die Sortimenter gerichtet, die gleich nach gemachten Remit- kenden einseitig abschließen und dem Verleger, der ihnen rechtswidrige Re- mittenden zurückschickt, dergleichen Disponenden streicht, oder falsche Preise auf den Facturen beider corrigirt, mir dem 1»>t accompli ihres Abschlusses entgegentreten und ihm den Betrag, um welchen er auf solche Weise ver kürzt worden ist, höchstens in neuer Rechnung gutschreiben, aber weder so gleich noch zur Michaclismcffe bezahlen wollen. Uebrigens bin ich damit einverstanden, hier hinzuzufügcn, daß der Theil, welcher Abschluß und Erinnerungen zu rechter Zeit gesandt aber keine Antwort erhalten hat, am Schlüsse des Jahres berechtigt sein solle, einseitig abzuschließen und später eingehende Einwendungen des andern zu ignorircn. 4. ist bereits vielfältig besprochen und in allgemeiner praktischer Gel tung trotz mancher kategorischen Erklärung, die dann und wann noch in's Börsenblatt eingerückt wird. III. Alle Rcmittenden müssen gut verpackt sein. Ruinirte Exemplare gehen an den, welcher sie remittirt hat, zurück, werden ihm jedoch nur mit der Hälfte des Ladenpreises netto belastet. Dies ist jedoch nur von den leicht erkennbaren Beschädigungen durch schlechtes Packen zu verstehen; ausgeschnittene und sonst durch die Kunde»
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