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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1845
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1845-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1845
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1845
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern täglich. Börsenblatt für den Alle Zusendungen für da? Börsenblatt sind an die Redaction zn richten. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigelithum des Börsenvereins der deutsche,, Buchhändler. Leipzig, Dienstag am 23. September. 1845. Amtlicher T h e i l. Bckanntinachun g. Es ist, wie hierdurch bekannt gemacht wird, in Gcmäsheit § 28 der Verordnung vom 5. Februar 1844, die Angelegenheiten der Presse be treffend, der Rein'schen Buchhandlung zu Leipzig über folgende Schriften unter den Titeln: 1) Schnceglocken, Sänge aus einem Schwcizerherzcn. Winterthur, Druck und Verlag des literarischen Comptoirs von Hcqner älter. 1845. kl. 8. VIII u. 183 S. 2) Die Jesuiten in ihrer wahren Gestalt, ein Warnungsbild für die Schweiz und ganz Europa, dem Schweizcrvolk gewidmet. Winter thur, Druck und Verlag des literarischen Comptoirs von U. R. Hcg- ncr. 1845. 8. 30 S. der Erlaubnißschein zum Vertriebe ausgefertigt worden. Leipzig, am 15. September 1845. Königlich Sächsische Kreisdirection. Bekanntmachung. Es ist, wie hierdurch bekannt gemacht wird, in Gemäsheit Z 28 der Verordnung vom 5. Februar 1844, die Angelegenheiten der Presse betreffend, der Buchhandlung E. F. Steinacker in Leipzig zum Vertriebe der Schrift: Eidgenössische Monatsschrift, herausgegebcn von mchrern schweizerischen Schriftstellern. Erstes Heft. Mit dem lithographirten Bilde von A. E. Fröhlich. Zürich, Verlag von Meyer L Zeller. 1845. Druck von I. I. Ulrich. 8. II u. 64 S- der erforderliche Erlaubnißschein ausgefertigt worden. Leipzig, den 17. September 1845. Königlich Sächsische Kreis-Direction. König!. WürttembergischcS Gesetz in Betreff vcS Schutzes schrift stellerischer und künstlerischer Erzeugnisse gegen unbefugte Vervielfältigung. Wilhelm, von G. G. König von Württemberg. In Bezie hung auf den Schutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeugnisse ge gen unbefugte Vervielfältigung verordnen und verfügen Wir bis zum Er scheinen eines definitiven Gesetzes hierüber, nach AnhörungUnseres Ge- heimcnraths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt; Art. 1. Der Schutz gegen Nachdruck oder sonstige durch me chanische Kunst bewirkte Vervielfältigung, welchen das Gesetz vom 17. Okt. 1838 den im Königreiche oder in einem andern zum deutschen Bunde gehörigen Staate erschienenen schriftstellerischen und künstleri- Zwölfter Jahrgang. scheu Erzeugnissen zusichcrt, wird auf die Lebensdauer des Urhebers eines solchen Werkes und auf dreißig Jahre vom Tode desselben aus gedehnt. Werke ungenannter oder nicht mit ihrem wahren Namen genannter Verfasser, desgleichen Werke, welche nach dem Tode ihrer Verfasser herauskommen, oder von moralischen Personen (Akademien, Universitäten w.) herrühren, genießen den besagten Schutz dreißig Jahre lang, von dem Ablauf des Jahres ihres Erscheinens an gerechnet. Art. 2. Manuskripte, welche den Angehörigen eines deutschen Bun desstaates zum Verfasser haben, so wie Kanzelreden und Lehrvorträge, welche in einem Staate des deutschen Bundes gehalten wurden, sind im Schutze gegen eine ohne Zustimmung des Urhebers des Manuskripts oder Vortrags oder seines Rechtsnachfolgers vorzunehmende mechanische Vervielfältigung den Druckschriften gleichgestellt. Art. 3. Die zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits veranstalteten Nachdrücke oder sonstigen mechanischen Vervielfäl tigungen von Werken, welchen durch das gegenwärtige Gesetz ein ihnen nach dem Gesetz vom 17. Okt. 1838, Art. 1 u. 3, zuvor nicht zugekom mener Schuh gegen mechanische Vervielfältigung verliehen oder der er loschene frühere Schutz erneuert wird, können zwar auch während der Dauer dieses Schutzes, jedoch nur in polizeilich gestempelten Erpl. zum Absatz gebracht werden. Den polizeilichen Stempel erhalten diejenigen Expl., welche binnen 30 Tagen, von der Verkündigung des gegenwär tigen Gesetzes an gerechnet, von dem Nachdrucker oder Händler dem Bezickspolizeiamte seines Wohnorts mit dem erforderlichen Beweise über den schon vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ver anstalteten Nachdruck derselben vorgelegl werden. Für die polizeiliche Stempelung findet die Entrichtung einer Abgabe nicht Statt. Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Meran, den 24. August 1845. Wilhelm. Der Minister des Innern: L»lay-r. Auf Befehl des Königs: Der Legationsrath: Maucler. Hieran schließt sich zugleich nachstehende Verfügung hinsichtlich des Art. 3 des Gesetzes. Hinsichtlich der Vollziehung des Art. 3 des Gesetzes vom 24. Au gust 1845 über den Schutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeug nisse gegen unbefugte Vervielfältigung wird den betreffenden Polizei behörden folgende Weisung ertheilc: 146
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