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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1994 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »N 119, 24. September. Voigt »>' Günther in Leip,ig. 7642. Ainsworth, W. H., der Lordmayor v. London od- Leben in der City vor 106 Jahren. Historischer Roman. Aus d. Engt. v. A. Kretzschmar. 2. u. 3. Bd. 8. Geh. » * Hh I. O. Weigel in Leipiig. 7643.1'ürsisr, L!., Vsnicin-ll« gentscker Lsulrunst, Lilllnerei u. !VI» IsrsI v. LintuilrunA 6. 6tirist«ntt>ums bis auf 6ie neueste 8eit. 188. u. 189. Utg. I^ol. » * krncbtnusZ. s * 1 7644. V-tiU»ktbs.ira,^.,6i«8au1iunst4. 5—16. Isbrbunöert« u. 6ie äavon »bbsnAiZen Xünst«. 115—118. 1-kx. Idol. b»»r » * 16 Nichtamtlicher Theil. Nochmals die Russen. Mögen die fünfzig Millionen Deutsche gegen die in Nr. 113 d. Bl. ihnen von Stuttgart aus insinuirte Beschuldigung des „Hanges, die einfachsten Dinge durch Herbeiziehen von allerlei überflüssiger Weisheit und durch Andeutung von noch tieferen Kenntnissen zu verwirren", sich vertheidigen, wenn es ihnen der Mühe werth scheint. Mich speciell, außer in meiner Eigenschaft als Deutschen, berührt die Anklage nicht; denn kein Mensch wird in meinem harmlosen Scherze („Wider die Russen". Nr. 107 d. Bl.) auch nur ein einziges Wort herauszudüfteln ver mögen, welches jenen verderblichen „Hang" bezeugte. Sollte der Pfeil aber gegen irgend ein anderes, in d. Bl. enthaltenes Votum über die russische Frage gerichtet sein, so müßte, selbst wenn der Vorwurf begründet wäre, die Censur der eigenen Col- legen eine unbefugte genannt werden. Zur Sache selbst wiederhole ich, was ich bereits im Gewände des Scherzes ausgesprochen habe: daß ich die russischen Collegen (einzelne Ausnahmen stützen bekanntlich jede Regel) für äußerst pünktliche Geschäftsfreunde halte. Und deshalb bin ich über zeugt, daß sie lediglich durch locale Verhältnisse — nicht etwa durch Mangel an „richtiger Einsicht der nützlichen Einfachheit" — veranlaßt sind, die November- und December-Sendungen von der lausenden Jahresrechnung auszuschließen. In dieser Ueber- zeugung bestärkt mich nicht nur eine 34jährige Erfahrung, son dern auch der Umstand, daß die Handlungen von Severin und Deubner in Moskau, welche — wie uns der Verfasser der An klage des deutschen Charakters authentisch versichert — 12 Jahre hindurch „gut und ordentlich geführt" wurden, weder damals noch jetzt (und die Handlung von Deubner wird auch wohl jetzt noch gut und ordentlich geführt) von der besprochenen Maßregel abgewichen sind. Schließlich möchte ich die Frage stellen, ob im Börsenblatt für irgend einen daselbst abgedruckten Artikel die Bezeichnung „Geschreibe" zulässig, und ob nicht vielmehr dieser, wie die Ein gangs genannten Ausdrücke einer Rectisicirung recht sehr be dürftig seien. Berlin, 13. September 1862. Karl I. Klemann. Gegen obscöne Erzeugnisse. Auf Anregung des Hrn. Er ebner in Prag hat eine Anzahl von Firmen die Erklärung abgegeben, mit Verlegern und Ver breitern von Bordellschriften für die Zukunft jeglichen Geschäfts verkehr zu meiden. So sehr wir auch mit dem Motiv und Prin zip, welches der Aufforderung des Hrn. Credner und der Erklä rung der beigetretenen Hrn. Collegen zu Grunde liegt, im voll sten Maße einverstanden sind, und so sehr auch wir es durch das Interesse und die Würde des deutschen Buchhandels geboten ach ten, das Erscheinen und die Verbreitung unsittlicher Schriften möglichst zu verhindern und zu erschweren, so will uns doch der hier eingeschlagcne Weg, und die Art und Weise wie er verfolgt wird, in keiner Weise zweckentsprechend und angemessen erschei nen. Es wird mit uns gewiß vielen anderen Collegen höchst son derbar und wenig einladend vorgekommen sein, daß eine einzelne, wenn auch noch so geachtete Firma eine Aufforderung zur Achts- erklärung über Verleger obscöner Schriften erlaßt und dieser Aufforderung zugleich die Androhung einer gleichen Brandmar kung für diejenigen später zu veröffentlichenden Firmen hinzufügt, welche es für gut befunden haben,-einer solchen Aufforderung nicht Folge zu leisten; und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie nicht gesonnen sind, sich ihren Zutritt durch einen derartigen moralischen Zwang abdrängen zu lassen. Diese Anschauung ist offenbar um so berechtigter, als ja für derartige, das gemein- schaftlicheJnteresse des Buchhandels betreffendeMaßnahmen auch ein gemeinschaftliches Organ in dem Börsenverein gegeben ist, der also dazu nicht allein größeren Beruf hat, sondern dessen Be schlüsse auch unbedingt größere und nachhaltigere Wirkung üben. Möchte daher der Börsenverein die Sache in die Hand nehmen und vielleicht zur wirksameren Durchführung seiner Beschlüsse sich die Hilfe des Gesetzes, soweit es ohne Gefährdung für die Preßfreiheit geschehen kann, erbitten! Durch ihn, und nur durch ihn, glaubt Einsender dieses, kann dem erwähnten Unwesen Ab- ^ Hilfe geschafft werden. Drohungen Einzelner bleiben, wenn ihre Ausführung auch rechtlich möglich wäre, doch immer ohnmächtig. Miscellen. Aus Berlin. — Bei der hiesigen Beschlagnahme des 5. u. 6. Bandes derVarnhagen'schenTagebücher soll in einzel nen Buchhandlungen die Durchsicht der Handlungsbücher und Facturen von Seiten der Polizei verlangt worden sein. Ein sol ches Verlangen ist nach einem Rescript des Ministeriums des In nern vom 9. Nov. 1832 nicht zulässig. Dies Rescript lautet: „Die in dem Berichte der königl. Regierung in Anfrage gestellte Vorlegung der Handlungsbücher und Facturen rc. eines Buch händlers kann, bloß zu dem Zweck, um zu ermitteln, ob derselbe vielleicht verbotene Bücher führe, nicht verlangt werden, und ebenso unzulässig ist es, eine Erklärung des betreffenden Buch händlers an Eidesstatt zu fordern." (Conrad, Preßgesetzgebung. Berl. 1862. S. 62.) Wenngleich diese Verfügung bereits zur Zeit des Bestehens der Censur erschienen ist, so dürfte doch, bei dem Umstande, daß sie weder ausdrücklich aufgehoben, noch auch anderweitige gesetzliche Bestimmungen über diesen Gegenstand er lassen worden sind, dieselbe gegenwärtig immer noch Gültig keit haben. Aus Schleswig.— Von einem einsamen Felsen des Mit telmeeres warf sich der Held Italiens mit der Parole: „Rom oder Tod" den feindlichen Heerschaarcn entgegen, um seinem Volke die ganze Freiheit zu erkämpfen. Von der stillen Ostsee insel Fehmern, aus dem harmlosen Städtchen Burg, verheißt ein anderer Apostel dem bücherbedürftigen Publicum Heil und Erlösung von dem Joche und derTyrannei der wucherischen Buch händler. H. Schonmann ist der Name des Edlen, den wir aus pflichtschuldigster Anerkennung einer weiteren Oeffentlichkeit übergeben zu müssen glauben. Was keinem andern sterblichen Buchhändler möglich ist, Hr. Schonmann verspricht es zum Heile der staunenden Lesewelt fertig zu bringen: „Absatz oder
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