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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1837
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- Deutsch
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203 11 204 Wenn aber selbst Frankreich, stark durch seine 32 Mil lionen Bewohner und durch die Gerechtigkeit seiner Ver fassung, sich dieser Art Raub, welcher vor seinen Thüren von den Belgiern ausgeübt wird, widersetzen wollte, so würde doch dessen Verdrängung aus Belgien nicht verhin dern, daß er, sei es in Holland, in der Schweiz, oder an den Ufern des Rheines, von neuem aufblühte. Es ist deshalb nöthig, zu andern Hülfsmitteln zu greifen, und ein eben so edles als wirksames ist das, von dem Dänemark ein Beispiel gegeben hat (königlicheOrdonnanz vom7.Mai 1828 zur Erweiterung der Feststellungen der Ordonnanz vom 7. Januar 1731). Machen wir bekannt, daß Frankreich das literarische Eigcnthum aller der Völker ach ten und schützen werde, deren Regierungen in gleicher Art in ihren Landern unser li terarisches Eigenthumsrecht schützen wollen. Dieser edle und fruchtbare Grundsatz wird gewiß von den mit Frankreich befreundeten Nationen angenommen werden. England, bei dem Schaden, den ihm der Nachdruck seiner Werke in Amerika und in Frankreich selbst zusügt, hat den stärksten Antrieb zur Annahme einer Maßregel, die den Charakter der Gemeinnützigkeit und der Rechtlichkeit tragt und in der nächsten Sitzung des englischen Parla ments vorgeschlagen werden soll'). Die Vereinigten Staaten, nachdem sie in ihren verschie denen Republiken die Gegenseitigkeit des literarischen Ei genthumsrechts anerkannt haben, sehen mit Unruhe den Schaden an, welchen die Nachdrücke der englischen Werke ihrer Nationalliteratur bringen, indem sie deren Entwicke lung verhindern. Deutschland, das neuerdings in allen Landern seines Bundes (mit Ausnahme zweier) ein Gesetz zur gegensei tigen Anerkennung der literarischen Eigenthumsrechte em pfangen hat, sieht ungern Frankreich beginnen die Werke seiner besten Schriftsteller nachzudrucken. Das hohe mora lische Gefühl, das in dem Vereine der deutschen Buchhänd ler herrscht, hat sie zu allen Zeiten den Nachdruck fremder Werke verabscheuen lassen "). send halten würde, aber die belgischen Buchhändler finden bei ihren Mitbürgern eine Sympathie, welche zu denselben Resul taten führt und sich in dem Drängen, den buchhändlerischen Actien- gesellschaften beizutreten, die in Brüssel mit ungeheuren Capi- lalien entstanden sind, kund giebt. So war z. B-, als M. Hau mann seine Gesellschaft, deren Capital aus anderthalb Millionen bestecht, bildete, solche Nachfrage nach seinen Aktien, daß uni Theil an den letzten dreihundert, bei der belgischen Nationalbank deponirten, zu erlangen, die Bestellungen zu der enormen Summe von achtzig Millionen anliefen. *) Ganz neuerdings ist ein sehr beachtenswerther Artikel über die Gegenseitigkeit des literar. Eigenthums in Europa in London erschienen. jS. U«vue britu>,»I>,ue, August I8Z>.) **) Selbst ror der gegenseitigen Anerkennung LeS liierari- rischen Eigenlhumsrechts in den verschiedenen Staaken Deutsch lands verpflichtete sich jeder Buchhändler bei seiner Aufnahme in den Verein der deutschen Buchhändler, weder einen Nach druck zu veranstalten, noch zu verkaufen. Und selbst in den bei den Staaten (Würtcmbcrg und Oesterreich), deren Regierungen noch nicht die Gegenseitigkeit des literarischen Eigenthums aner kannt haben, würde sich zedc Buchhandlung von einigem Rufe Von dem Augenblicke an, wo das literarische Eigcn- thumsrecht auf die französischen Werke in dem größten Theile der civilisicten Staaten anerkannt ist, wird Belgien, seines Hauptabsatzes beraubt, uns nicht mehr gefährlich sein. Blos auf seine Bevölkerung für den Vertrieb seiner Nachdrücke beschränkt, und nur im Stande, wenige Exem plare in den Ländern abzusetzen, die sich weigern sollten dieser literarischen Verbindung beizutreten, wird es uns nur geringen Schaden thun. Dann werden Paris, London und die Städte Deutsch lands ihre Verbindungen für den Buchhandel behalten, der ohne diese Maßregel sich bald in Brüssel concentciren würde, wo der Ausländer alle neuen Erscheinungen zu nie drigen Preisen haben könnte, zum großen Schaden der Län der, die sie hcrvorgcbracht haben. Der ungeheure Schaden, welcher durch die Nachdrücke herbeigeführt wird, ist für die belgischen Buchhändler selbst, wegen der Concurrenz, die unter ihnen in Brüssel entsteht, und bald in Holland, in der Schweiz und an den Ufern des Rheins entstehen würde, wenn die Nachdrücke nicht so über aus niedrige Preise hätten, nur von geringem Nutzen. Auch ist die Ansicht des ersten belgischen Verlegers, M..., daß, was ihn anbelangt, er sich durchaus nicht der Aner kennung des Grundsatzes, daß das literarische Eigenthum gegenseitig zu achten sei, widerfetzcn würde, wenn derselbe nur von allen Staaten Europas angenommen wäre. Er ist selbst der Meinung, daß dieses neue Völkerrecht eben so vorthcilhaft für den Handel Belgiens, als für seine Litera tur sein möchte. Der belgische Buchhandel könnte dann mit den Schriftstellern zum Erwerb literarischen Eigen thums, das er ohne Beeinträchtigung in Frankreich, in Belgien und in den fremden Ländern ausbeuten würde, unterhandeln, und die Industrie des Landes würde Nichts verlieren. Die bel gischen Literatoren und Gelehrten würden, in der Gewißheit, daß sie nicht allein für ihre Mitbürger, sondern zugleich für die 32 Millionen Bewohner Frankreichs schrieben, nicht mehr fürchten sich großen literarischen Arbeiten, die ihnen Ehre und Vortheil bringen würden, zu unterziehen. Was mich anbelangt, so habe ich geglaubt, überzeugt davon, daß Belgien wenig dabei verlieren würde, wenn es auf seine Nachdrücke verzichtete, die es Frankreich gegen über in eine falsche Stellung bringen, und außerdem von selbst aufhören werden, wenn der entmuthigte französische Buchhandel mehr und mehr seine neuen Unternehmungen einschränkt, indem ich den Wunsch unserer Handelscorpora- tion gusspreche, zu zeigen, daß ec in Ucbereiustimmung mit dem allgemeinen Voctheile sei. Der Beschluß, welchen der Minister des öffentlichen Unterrichts gefaßt hat, ist ein neuer Beweis seines Eifers für die Wissenschaften und für die Vertheile Frankreichs. Es M hüten, ein in einem benachbarten Staate erschienenes Buch nacb- zudrncken oder selbst nur ein einziges Exemplar eines Nachdrucks zu verkaufen * * **) ). Das literarische Eigenthumsrecbt gilt in Deutschland für beständig und ist, wie jedes andere Eigenthumsrecht, auf Andere zu übertragen. ') Man sieht, daß Herr Didot nicht ganz genau von dem literarischen Zustande dei uns unterrichtet ist.
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