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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1847
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470226
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184702265
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1847
- Monat1847-02
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Erschein» jeden Dienstag n. Freitag; während der Buchhändler . Messe ju Ostern täglich. Börsenblatt für den Deutschen Buchhand und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Alle Zusendungen für das Börsenblatt sind . an die Redaktion zu richten. Eigcnthum VcS BörscnvercinS der Deutschen Buchhändler. ^ 17. Leipzig, Freitag am 26. Februar. 1847. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung an säinmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat März 1847 fungiren: Hr. R. Härtel als Börsenvorsteher, „ Fr. L. Gebhardt als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, 25. Februar 1847. Die Dcputirten des Duchhandcis zu Leipzig. OestrrreichischeS Gesetz gegen den Nachdruck rc. Die neuesten Wiener Blätter veröffentlichen das nachstehende allerhöchste Patent: Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Eroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothrin gen, Salzburg, Steyermark, Kärnthen, Krain, Ober und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Mark- grafvon Mähren; gefürsteter Grafvon Habsburg und Tyrol ic.rc. Um den Schutz des literarischen und artistischen Eigenthums gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung möglichst zu er weitern, haben wir die Einführung der nachstehenden gesetzlichen Be stimmungen beschlossen und befehlen hiermit, daß dieses Gesetz in allen jenen Provinzen unseres Kaiserstaates, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Zunius 1811 und das Strafgesetz über Verbrechen und schwere Polizei-Uebertretungen vom 3. September 1803 in Wirksamkeit getreten ist, ohne Verzug kund gemacht und in Anwendung gebracht werde. Auch hat dasselbe für das k. k. Militair- Gränzgebiet und für die der Militair-Gerichtsbarkeit unterstehenden Per sonen unter analoger Anwendung der Militair-Strasgesetze zu gelten, worüber die weitere Verfügung nachträglich bekannt gemacht wer den wird. Gegeben in Unserer kaiserl. Haupt- und Residenzstadt Wien am neunzehnten Oclober, im Eintausend achthundert sechs und vierzigsten, Unserer Reiche im zwölften Jahre. Fcrb i n n n d. Carl Graf VL» Jiizagiii, Oberster Kanzler. Fra»; Frcilicrr von Pittersdorfs, Hoskanzler. John»,, Freiherr Krticzka von Iadcn, Vice-Kanzlcr. Nach Sr. k. k. Äpostol. Majestät Höchsteigenem Befehle: Franz Ritter von Radhern», k. k. Hofrath. Vierzehnter Jahrgang. Gesetz zum Schutze -cs literarischen und artistischen Eigenthums gegen unbcsligtc Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung. I. Abschnitt. Von den Rechten der Autoren an ihren literarischen u. artistischen Werken. §. 1. Die literarischen Erzeugnisse und die Werke der Kunst bilden ein Eigenthum ihres Urhebers (Autors), d. i. desjenigen, wel cher sie ursprünglich verfaßt oder verfertigt hat. Dem Urheber wird, so fern nicht besondere Verträge entgegen stehen, in Beziehung auf den durch dieses Gesetz gewährten Schutz gleichgehalten: u) der Besteller eines Werkes, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und auf seine Kosten an einen Anderen übertragen hat; d) der Herausgeber oder Unternehmer eines Werkes, welches durch die Lieferungen selbstständiger Beiträge mehrererMitarbeitergebildet wird; c) der Herausgeber eines anonymen oder pseudonymen Werkes (§. 14 ->. b.). ß. 2. Dem Urheber eines literarischen oder Kunstwerkes steht un ter den in dem gegenwärtigen Gesetze festgesetzten Bedingungen aus schließend das Recht zu, mit seinem Erzeugnisse nach WiUkühr zu verfügen, dasselbe in beliebiger Form zu vervielfältigen und zu veröffentlichen- Ec kann dieses Recht auch ganz oder theilweise an Andere übertragen. §. 3. Jede ohne Genehmigung des Urhebers oder seines Rechts nachfolgers auf mechanischem Wege unternommene Vervielfältigung eines mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen und Förmlichkei ten erschienenen literarischen Werkes wird als verbotener Nachdruck erklärt, und zwar ohne Unterschied, ob hierbei das nämliche oder ein anderes Verfahren als bei der Erzeugung des Originalwerkcs angewen det worden ist. Dieses Verbot der Vervielfältigung auf mechanischem Wege gilt auch von den Werken der Kunst. Als Originalwerk wird außer dem ursprünglichen Erzeugnisse der Wissenschaft oder Kunst auch jeder davon gemachte Abdruck und jede Nachbildung behandelt, welche der Urheber oder sein Rechtsnachfolger zu Folge des ihm zukommenden Autorrechtes (§. 1) veranstaltet hat. Ausnahmen von den obigen Bestimmungen dieses Paragraphes enthalten die nachstehenden §§. —9. 30
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