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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1847
- Sprache
- Deutsch
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202 tz. 4. Dem verbotenen Nachdrucke werden gleich geachtet: s) der ohne Genehmigung des Urhebers oder seines Rechtsnach folgers unternommene Abdruck von Manuscripten aller Art, so wie b) von gehaltenen Vortragen zum Zwecke der Erbauung, der Be lehrung oder des Vergnügens. In beiden Fallen (« u. I>) muß die Genehmigung auch dann nachgewiesen werden, wenn der Unterneh mer rechtmäßiger Besitzer der Originalhandschrift, einer Abschrift oder Nachschrift ist. Uebrigens gilt, was oben oll s von Manuscripten gesagt wurde, auch von geographischen und topographischen Karten, von naturwis senschaftlichen, architektonischen und ähnlichen Zeichnungen, Abbil dungen w-, welche nach ihrem Zwecke nicht als selbständige Kunst werke zu betrachten, sondern zur Versinnlichung von wissenschaftlichen Gegenständen bestimmt sind. o) Auszüge aus dem Werke eines andern Autors mit oder ohne Veränderungen, wenn sie als besondere Schriften mit dem Titel des Originalwerkes oder ohne denselben erscheinen. ll) Veränderungen in den Zugaben eines Werkes, namentlich die Hinzufügung, Weglassung oder Abänderung von Anmerkungen, Abbil dungen, Karten, Registern u. s. w. entziehen den Abdruck eines Werkes oder eines Auszuges aus demselben dem Nachdcucksver- bote nicht; e) von zwei, unter dem nämlichen oder auch unter verschiedenen Titeln verkommenden Werken, welche denselben Gegenstand in der nämlichen Ordnung und Eintheilung behandeln, ist das später erschie nene dann als verbotener Nachdruckzu betrachten, wenn nicht die darin wahrgenommene Vermehrung oder sonstige Veränderung des Inhaltes für so wesentlich und überwiegend erkannt wird, daß es als ein neues selbstständiges Geistespcvduct erachtet werden muß. K. 5. Dagegen ist als Nachdruck nicht anzusehen, somit gestattet: o) das wörtliche Anführen einzelner Stellen aus bereits veröffent lichten Werken; b) die Aufnahme einzelner, einem größeren Werke, einerZeitschrift, oder sonst einem periodischen Blatte entnommener Aufsätze, Gedichte u. s. w. in ein nach seinem Hauptinhalte neues, selbstständiges, insbe sondere kritisches und literar-historisches Werk oder in eine zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke, so wie zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauche bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller, oder endlich in Zeitschriften und perio dische Blätter, nur muß die Originalquelle ausdrücklich angegeben werden, und es darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen des Werkes, welchem er entnommen ist, überschreiten, noch als selbst ständige Flugschrift ausgegeben werden, eben so bei Zeitschriften und sonstigen periodischen Blättern im Laufe eines Jahrganges zusammen genommen nicht mehr als zwei Druckbogen ausmachen; die eigentli chen politischen Zeitungen sind blos an die Bedingung gebunden: die Quelle, aus welcher ein Artikel entlehnt ist, namhaft zu machen. v) Die Uebersetzung eines erschienenen literarische» Werkes und zwar ohne Unterschied der Sprache; jedoch den Fall ausgenommen, wenn der Berechtigte (§. 1) sich die Befugniß zur Veranstaltung einer Ueber setzung im Allgemeinen oder in einer bestimmte» Sprache auf dem Titelblattc oder in der Vorrede des Originalwerkes ausdrücklich Vorbe halten hat, wo sodann jede innerhalb Eines Jahres vom Erscheinen des Originalwerkes ohne Einwilligung des Autors desselben oder seiner Rechtsnachfolger veröffentlichte Uebersetzung als verbotener Nachdruck zu behandeln ist. Hat der Autor das Werk zugleich in mehreren Sprachen erschei nen lassen, so wird jede dieser Ausgaben als Original behandelt. Jede rechtmäßig erschienene Uebersetzung wird gegen Nachdruck geschützt, und von mehreren Uebersetzungen die später erschienene als Nachdruck angesehen, wenn sie sich von der früheren gar nicht, oder nur durch unerhebliche Abänderungen unterscheidet; ^17 ll) der für ein späteres Werk benützte unveränderte Titel eines frü her veröffentlichten, von einem andern Autor verfaßten Werkes. Doch kann die Wahl eines gleichen Titels in dem Falle, wenn er zur Be zeichnung des behandelten Gegenstandes nicht unumgänglich nothwen- dig und überdies zur Irreführung des Publikums über die Identität des Werkes geeignet ist, dem hierdurch Beeinträchtigten einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Hierüber hat, wenn keine gesetzwidrige Absicht unterlaufen ist, der Civilrichter zu entscheiden. §. 6. Bezüglich der musikalischen Eompositionen wird der ohne Genehmigung des Tonsetzers oder seines Rechtsnachfolgers veranstaltete Abdruck von Manuscripten ebenfalls dem verbotenen Nachdrucke gleich geachtet. Dagegen ist als verbotener Nachdruck oder Nachstich nicht anzu sehen, somit gestattet: ») die Aufnahme einzelner Iliemata musikalischer Eompositionen in periodisch erscheinende Werke; b) die Benutzung einer Tondichtung zu Variationen, Phantasien, Etüden, ?ot-po„eris rc. ic., welche als selbstständige Geistesproducle angesehen werden; o) das Arrangement oder die Einrichtung eines Tonstückes für an dere oder wenigere Instrumente als es ursprünglich gesetzt ist. Hat sich aber der Tondichter das Vorrecht der Herausgabe eines Arrangements im Allgemeinen oder doch für bestimmte Instrumente auf dem Titel blatte seines veröffentlichten Werkes ausdrücklich Vorbehalten, so ist jedes vor Ablauf eines Jahres nach dem Erscheinungsjahre der Origi- nal-Eomposition ohne Einwilligung des Tonsetzers oder seiner Rechts nachfolger veröffentlichte Arrangement als verbotener Nachdruck zu behandeln; ll) wird für ein späteres musikalisches oder dramatisches Werk der unveränderte Titel eines früher veröffentlichten Werkes derselben Gattung benützt, so findet die Bestimmung des §. 5 oll ll ihre Anwendung. tz. 7. Der zu einem musikalischen Werke gehörige Tert des Ge sanges wird als Beigabe der Eomposition betrachtet, daher ihn der Tonseher, wenn nicht durch Vertrag etwas anders bestimmt worden ist, mit der Eomposition abdrucken lassen kann. Zum Abdrucke des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Dichters erforderlich; sie wird aber, wenn das musikalische Weck zur öffentlichen Aufführung bestimmt ist, in der Art vorausgesetzt, daß derjenige, welcher die Berechtigung zur Aufführung erlangt hat, auch den Text zum Behufe der Benützung bei der Aufführung des Tonwer kes mit Andeutung dieser Bestimmung drucken lassen darf. §. 8. Zu dem ausschliefienden Rechte des Urhebers eines musika lischen oder dramatischen Werkes (K. 2) gehört auch jenes der öffentli chen Aufführung (Production) und es ist diese vor Ablauf der gesetzli chen Schutzschrift (§. 23 u. 24) sowohl im Ganzen als mit Abkürzun gen oder unwesentlichen Abänderungen ohne Einwilligung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger in so lange verboten, als das Werk nicht durch den Druck oder Stich veröffentlicht worden ist. Als eine solche Veröffentlichung ist nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne, in Druck gelegte Exemplare als Manuskript ausgibt, und dies ausdrücklich auf den Exemplaren ersichtlich ist. Die vom Autor erhaltene Befugniß zur Aufführung berechtigt auch, wenn keine Beschränkung Vorbehalten wurde, zur beliebigen Wiederholung derselben. Aus mehreren gemeinschaftlichen Verfassern eines dramatischen Werkes wird im Zweifel Jeder für berechtigt gehalten, die Aufführung zu gestatten. §.9. Bei Zeichnungen, Gemälden, Kupfer-, Stahl- und Steinstichen, Holzschnitten und anderen Werken der zeichnenden Kunst,
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