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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1847
- Strukturtyp
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- 1847-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1847
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- Deutsch
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204 tz. 20. Die zweite Auflage oder Ausgabe (tz. 1168 A. B. G. B.) eines Werkes genießt gleichen gesetzlichen Schutz gegen den Nachdruck, wie die erste, jedoch unbeschadet des Rechtes zum Nachdrucke der ersten Auflage, wenn von deren Erscheinen der gesetzliche Zeitraum verstrichen ist. Dasselbe gilt auch von allen weiteren Auflagen im Verhältnisse zu der vorhergehenden. tz. 21. Die zur Drucklegung, oder sonstigen Vervielfältigung eines Werkes erlangte Ecnsur-Bewilligung dient nicht zur Entschuldi gung, wenn sich zeigt, daß hierbei ein unerlaubter Nachdruck, oder eine unerlaubte Nachbildung Statt fand- tz. 22. Das ausschließende Recht zur Aufführung eines musika lischen oder dramatischen Werkes (§. 8) erstreckt sich nicht nur auf die ganze Lebenszeit des Autors, sondern kommt auch demjenigen, wel chem es von demselben übertragen worden ist, oder wenn er nicht an ders darüber verfügt hätte, seinen Erben und deren Rechtsnachfolgern noch bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach dem Todesjahre des Ur hebers zu. §. 23. Ein gleicher Schutz in der Dauer von zehn Jahren, je doch vom Tage der ersten öffentlichen Aufführung gerechnet, findet Statt: n) wenn das betreffende Werk mehrere genannte Urheber hat; b) bei anonymen und pseudonymen Werken ohne Unterschied, ob der wahre Name des Verfassers, oder Tonsetzcrs nach geschehener, wenn gleich nur einmaligen öffentlichen Aufführung bekannt wird oder nicht; c) bei posthumen Werken, d. i. solchen, welche erst nach dem Tode des Urhebers von dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern zur ersten Aufführung gebracht werden. tz. 24. Die Vorschrift des tz. 21 gilt auch hinsichtlich der zur Auf führung eines musikalischen, oder dramatischen Werkes erlangten Een- sur-Bewilligung. III. Abschnitt. Bestimmungen über die zu verhängende Strafe und über das Entschädigungsrccht. tz. 25. Der unbefugte Nachdruck und jede demselben gleich ge achtete Vervielfältigung oderNachbildung wird an demjenigen, welcher dieselbe veranstaltet oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, außer dem Verfalle (Oonllscstion) der vorhandenen Exemplare, Abdrücke, Abgüsse u. s. w., der Zerlegung des Dcucksatzes und bei Kunstwerken, in so ferne nicht die in den tz.tz. 29 und 30 angedeutete Uebernahme von Seite des Beschädigten einträte, auch der Zerstörung der Platten, Steine, Formen und anderer Objecte, welche ausschlie ßend zur Ausführung dieser Vervielfältigung gedient haben, mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Gulden, welche im Falle der erhobenen Zahlungsunvermögenheil in eine verhältnißmäßige Arrest-Strafe (tz. 26) zu verwandeln ist, bestraft, und es kann nach vorhergegangener, wenig stens zweimaliger Bestrafung dieser Uebcrtretung, nach Maßgabe der Umstände, auch der Verlust des Gewerbes verhängt werden. tz. 26. Bezüglich des Verhältnisses der Geld - zur Arrest-Strafe hat der Maßstab zu gelten, daß ein Strafbetrag von 25 bis 100 fl. der Arreststrafe von einer Woche bis zu einem Monate, ein Betrag von mehr als 100 bis 400 fl. aber dem Arreste von einem Monate bis zu drei Monaten und ein Betrag von mehr als 400 bis 1000 fl. dem Arreste von drei bis zu sechs Monaten gleichgestellt werde. H. 27. Dem durch die verbotene Vervielfältigung beeinträchtig ten Urheber eines Werkes, so wie dessen Erben und sonstigen Nach folgern steht überdies dasRecht auf Entschädigung zu, und es ist ihnen als solche der Werth der von der unbefugten Vervielfältigung abgängi gen Exemplare im Verkaufspreise des Originals zuzuerkennen, ohne die Geltendmachung noch weiterer Entschädigungsansprüche auszuschließen. Läßt sich die Stärke der unbefugten Vervielfältigung nicht er mitteln, so ist die Zahl der davon abgängigen Exemplare nach Be- 17 schaffenhcit der Umstände und mit Berücksichtigung des Befundes der Sachverständigen von der Behörde auf 25 bis 1000 zu bestimmen. Dieselbe Modalität der Ausmittelung des zu vergütenden Scha dens findet in der Regel auch dann Statt, wenn eine rechtmäßige Ori ginalauflage des Werkes noch nicht veranstaltet worden (tz. 4 u und K) und das im 2ten Absätze des tz. 29 vorbehaltene gütliche Einverständniß nicht zu Stande gekommen ist. tz. 28. Dem Verleger eines Werkes gebührt die Entschädigung nach den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphcs nur in so fern, als die Zahl der durch verbotene Vervielfältigung erzeugten und abgängigen Exemplare jene der zur Veräußerung vorräthigen Exemplare des Originalwerkes nicht übersteigt. Die Entschädigung, welche hin sichtlich der Ueberzahl zu leisten ist, gebührt dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern. In jedem Falle hat der Verleger so viele Original- Exemplare, als ihm selbst vergütet worden sind, dem Urheber unent geltlich zu überlasse» oder sich auf andere Weise darüber mit ihm aus zugleichen. Uebrigens werden die gegenseitigen Rechte des Autors und Verlegers durch den Verlagsvertrag bestimmt. tz. 29. Die in Beschlag genommenen Eremplare und ander weitigen Gegenstände (ß. 25) unterliegen, wenn sie nicht von dem Be schädigten auf Abrechnung der ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Vergütung der von dem Nachdruckec auf ihre materielle Bei schaffung nothwendig und erweislich verwendeten Auslagen übernom men werden, der Vertilgung, sobald das Erkenntnifi in Rechtskraft erwachsen ist. Auch steht es dem Beschädigten frei, sich mit dem Nachdrucker in dem Falle, wenn vor Erscheinung einer rechtmäßigen Originalausgabe der Nachdruck eines Manuskriptes oder einer Nach schrift (tz. 4 a und 6) veranstaltet worden ist, auf ein Honorar einzu verstehen; hiedurch wird jedoch ein Vcrlagsvertrag begründet, welcher zwar die Consiscation, nicht aber auch die Fortsetzung der begonnenen Untersuchung und die gesetzliche Strafe aufhebt. tz. 30. Wer mit den Erzeugnissen des Nachdruckes oder einer dem selben gleichgeachteten Vervielfältigung wissentlich Handel treibt(§. 12), ist außer dem Verfalle der betretenen Exemplare noch mit einer Geld strafe von 25 bis 1000 fl. oder bei erhobener Zahlungs-Unvermögen heit mir verhältnismäßiger Arreststcafe (tz. 26) und in Fällen mehr maliger Wiederholung nach Umständen selbst mit dem Verluste seines Gewerbes zu bestrafen. Zur Entschädigung ist derselbe zur ungetheilten Hand mit dem jenigen verpflichtet, welcher die unerlaubte Vervielfältigung veranstaltet hat. Die verfallenen Eremplare werden vertilgt, sofern sic der Be schädigte nicht auf Abrechnung an seiner Forderung übernehmen will. tz. 31. Die dem ausschließcnden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Weckes im Ganzen oder mit Abkür zungen oder unwesentlichen Abänderungen ist außer der Eonsiscation der unrechtmäßig benützten Manuskripte (Textbücher, Partituren, Rol len u. dgl.) mit einer Geldstrafe von 10 bis 200 fl., oder bei erhobe ner Unfähigkeit zur Zahlung einer Geldstrafe mit verhältnismäßiger Arreststrafe zu ahnden. tz. 32. Dem durch die unbefugte Ausführung beeinträchtigten Autor oder dessen Rechtsnachfolger steht der Anspruch auf volle Ent schädigung zu, als welche ihm der ganze, entweder mit Beschlag belegte oder nachträglich zu ermittelnde Betrag der Einnahme von jeder Auffüh rung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kostcn und ohne Unterschied, ob das Werk allein, oder in Verbindung mit einem anderen zur Auf führung kam, mit Vorbehalt der Geltendmachung etwa noch höherer Entschädigungsansprüche zuzuerkennen ist. IV. Abschnitt. Von der Untersuchungsbehörde und dem Verfahren, tz. 33.' Die Uebectretungen des gegenwärtigen, den Schutz des literarischen und artistischen Eigenthums bezielenden Gesetzes sind als
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