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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1847
- Strukturtyp
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- 1847-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1847
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- Deutsch
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205 1847.^ schwere Polizei - Uebcrtretungen von den politischen Behörden zu unter suchen und zu bestrafen, und es haben hinsichtlich des Verfahrens, so wie der Verjährung und der sonstigen, auf Untersuchung, Überweisung, Strafe und Entschädigung Einfluß nehmenden Bestimmungen die Vorschriften des II. Th. St. G. vom 3. September 1803, in so fern in dem gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderes verordnet ist, in Anwendung zu kommen. Wird ein Befund der Sachverständigen erforderlich, so sind diese bei literarischen Werken aus Schriftstellern, Gelehrten und Buchhänd lern, bei Kunstwerken aus Künstlern, Kunstverständigen und Kunst oder Musikalienhändlern zu wählen. ß. 34. Das Einschreiten der Untersuchungsbehörde geschieht nicht von Ämtswegen, sondern nur aus Begehren des beeinträchtigten Autors oder seiner Rechtsnachfolger. Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Ein leitung der Untersuchung hat nur auf die Entschädigungsrechte des Be schwerdeführers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und auf die gesetzliche Strafe eine rechtliche Wirkling. tz. 35. Die Beschlagnahme der zur Consiscation geeigneten Gegenstände ist auf Verlangen des Beschwerdeführers unverweilt zu verfügen, wenn die Eigenschaft des Urhebers (Bestellers, Unterneh mers, Herausgebers) eines Werkes im Sinne des tz. 1, und erforder lichen Falles die Erscheinungszelt des Originalwerkes nachgewiesen worden ist. Für diesen Beweis ist kein rechtsgültiges Beweismittel ausge schlossen. Insbesondere hat diesfalls bei literarischen Werken auch die von dem k. k. Büchcr-Revisionsamte der Provinz, in welcher das Werk erschienen ist, ausgestellre ämtliche Bescheinigung, und bei Kunstwer ken die glaubwürdig ausgewiesene Veröffentlichung eines vollendeten Kunstwerkes durch die Zeitungsblätter der Provinz, oder die in glaub würdiger Form abgefaßte Bestätigung eines unter Aufsicht der Staats verwaltung stehenden Kunst-Institutes als Beweismittel zu gelten. Will zum Beweise der ersten Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes die übliche gedruckte Annonce benützt werden, so muß ihr eine ämtliche Bestätigung, daß die Aufführung wirklich Statt fand, von Seite der politischen oder polizeilichen Ortsbehörde beige- sügt sein. V. Abschnitt. Von dem Eintritte und Umfange der Wirksamkeit dieses Gesetzes. §. 36. Das gegenwärtige Gesetz tritt vom Tage seiner Kund machung in Beziehung auf alle gegen Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen erscheinenden Werke ohne Unterschied der Nationalität ihres Urhebers in Wirksamkeit. Alle früheren, demselben entgegen stehenden oder davon abweichenden Vorschriften werden dadurch außer Kraft gesetzt. tz. 37. Dasselbe ist auch zu Gunsten aller bereits vorhandenen und rechtmäßig veröffentlichten Originalwerke in so weit in Anwendung zu bringen, daß dadurch das literarische und artistische Eigenthum an denselben, sofern es sich nicht schon nach den bisherigen Vorschriften auf einen längern Zeitraum erstreckt, durch zehn Jahre vom Tage der Kundmachung des Gesetzes geschützt wird. Nur ein vor der Kundmachung erlaubter Weise bereits begonne ner oder doch gegen Pränumeration angekündigtec Nachdruck oder eine demselben gleichgehaltene Vervielfältigung ist den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen. tz. 38. Der durch das gegenwärtige Gesetz gewährte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mecha nischem,Wege wird auch allen im Gebiete des Deutschen Bundes erschei nenden literarischen und artistischen Wecken eingeräumt; nur muß, damit derselbe in Anspruch genommen werden könne, nachgewiesen werden, daß die in dem Bundesstaate, in welchem das Original erschie nen ist, gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt worden sind. §. 39. Den im Auslande außer dem Deutschen Bundesge biete erschienenen Werken wird der in diesem Gesetze ausgesprochene Schutz in dem Maße gewährt, als die diesfälligen Rechte den in dem k. k. Oesterreichischen Gebiete erschienenen Werken durch die Gesetze des fremden Staates gleichfalls gesichert sind. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgcthcilt von der I. C. Hinrich s'sehen Buchh.) Angekommen in Leipzig am 22. u. 23. Februar 1847. Arnoldische Buchh. in Leipzig. 1404. I-nirclslieiA, ^.8. v., «las grüne Oervölbein Oresclen. 1l.rerm.unck Verb. t4»0. 8. 6ek. * 12 dlz/k 1405. Lnr Verstünckigung üb. (HmnasiaOvesen invresckenvonL.L. gr.8. 6el>. A. Ashcr ss Eo. in Berlin. 1406. Vogler, 6. 8., Kenn-Xslenckor kür Ileutscblsnck. Illbrg. 1846.1.1chl. 12.6ek.*1^ Bagei in Wesel. 1407. Wcstcrmann, W., Handbuch des preuß. gerichtl. Subalterndienstes. 2. u-3. Lief. (Schluß.) Lcx.-8. Geh. als Rest. Joh. Ambrosius Barth in Leipzig. 1408. Luther, M., an die Rathehcrrcn aller Städte deutschen Landes : daß sie christl. Schulen aufrichten und halten sollen, gr.8. Geh-3N-( 1409. — von der Freiheit eines Christcnmcnschcn. gr. 8. Geh. 3 Nj>( 1410. Liithcrstlftiing, die, zu Leipzig. ErsterBerickt, ausgeg. am !8.Fcbr. 1847. gr. 8. Gch. (Wird an die Thcilnehmer gratis gegeben.) Belser'sche Buchh. in Ttuttgart. 1411. Morgen- und Abendgebete, kurze. Mit e. Voriv. von W. Hofacker. 4. stark verm. Ausl. gr. 8. Geh. */z ^ 1412. Oslander, I. E., Kommentar über den ersten Brief Pauli an die Korin- thier.gr. 8. Geh.3 ^ Vesser in Berlin. 1413. Luthcr's Werke. Vollständige Auswahl seiner Hauptschriften. Hcrausg. v. O- v- Gerlach. 13. Bd. Predigten. 3. Bd. 16. Geh.*hh,^. Beycrle in Wiesbaden. 1414. Musterblättcr, neue, für wcibl. Arbeiten. Herausg. von E. Becher. 1. u. 2. Heft. gr. 8. n 3A Blum in Koblenz. 1415. Berger, I. D..Gedichte.16.Geb. 1416. Stein, P.,Gcsangfreund.(3. HcftderSchulIicdcr.)8. Geh. * 6N-( 1417. Walsh, die Schönheit der christl.Feste. Nach der letzten Original-Ausg. aus dem Franz, übers. 8. Geh-1 ^ Brönner in Frankfurt a/M. 1418. Ritter, F. C. R.,Erdbeschreibung f. Gumnasicn. 8. Geh. * Akadcm. Buchh. in Kiel, 1419. Vcrxo ck. Hwtkolcervvnkiren f. ckie Oerrogtb. 8«I>Iesrvig u. Holstein. 1847.gr. 8. I» Omm. 6eb. * 18^( Dauuheimer'sche Buchh. in Eßlingen. 1420. Moll, zwei Geheimnisse f. Bierbrauern. Wirthe. 8. In Comm. Verklebt 1421. Roger, H., 1400Aufgaben f. d.schriftl.Nechnen.8.JnComin.Gcb.*4N-t 1422. — Antworten dazu. 8. Geb. * 3 N/ Ebner K» Seubert in Stuttgart. 1423. Abel, Rechenbuch für Gewcrbslcute- 8. Geh. *12N§( >424. Robertson, T., Lehrbuch der engl. Sprache. Nach der 2. u. 3. Ausl, des Franz, zum Gebrauch fürDeurschc bearb. von W. Oelschläger. 2.THI. gr.8. Geh. Vs >ß Enslin'schc Buchh. (F. Gcclhaar) in Berlin, 1425. Bürger-Zeitung, patriotische. Herausg. von H. Jüngling. (1847.) I. Vierteljahrsheft. gr. 4. In Comm. Geh. *1/3^
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