> 4 4 Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g c b « n von den Dcputirtcn dcö Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 1. Dienstags, den 3. Januar 183?. An sämmtliche Buchhandlungen. „>Hn Betreff der Hohen König!. Sachs. Verordnung: „Ucber Verwaltung der Preßpolizei" vom 13. October 1836 (siche B.-Börscnbl. 1836 Nr. 48) fanden sich die Unterzeichneten aufs Dringendste veranlaßt, eine Vorstellung an die hohe Krcisdircction unterm 1. d. M. cinzurcichen und darin um Abänderung mehrerer den Buchhandel höchst beschwerender Vorschriften gehorfamst zu bitten. Die Hohe König!. Sachs. Staatsrcgierung ha. hierauf in wohlwollender Berücksichtigung der buchhänd- lcrischen Interessen geruht, in mchrcrn Paragraphen der erwähnten Verordnung wesentliche Erleichterungen cin- treten zu lassen. — In wie weit nun diese Modisicationcn auch den gesammtcn, außer-sächsischen, Buchhandel angehcn, verfehlen wir nicht, solche hier mitzuthcilcn und zur genauen Beachtung angelegentlichst zu empfehlen. Wenn es bei Erlassung jener Verordnung allerdings darauf ankam, in die Verwaltung der mit dem 1. Januar 1837 in ihrem ganzen Umfange an das Königl. hohe Ministerium des Innern übergehenden Preß- polizci durch verschiedene, auf den Grund der dcrmaligcn Gesetzgebung zu crthcilende organische Bestimmungen und Ausführungs-Vorschriften diejenige OrdnungSmäßigkcit, Einheit, Bestimmtheit und Uebersichtlichkcit zu bringen, ohne welche der Verantwortlichkeit für diesen wichtigen Theil der Verwaltung nicht genügt werden kann, und wenn dicß auch bei den mancherlei Mißbräuchen und Gesetzwidrigkeiten, welche sich nach und nach in dieselbe kingeschlichcn zu haben scheinen, ohne Wiederherstellung mancher frühem und Einführung einiger neuen, beschränkenden Einrichtungen, welche für die Ausführung und Controle unentbehrlich sind, nicht zu ermöglichen war, so hat man doch von Seiten der hohen Behörde alle dergleichen Beschränkungen nach dem unerläßlichen Be dürfnis; und nnt schonender Rücksicht auf den Betrieb der Buchdruckcrcien und des Buchhandels zu bemessen gesucht. Die Modisicationcn der h. 25 und tz. 32 dürften zunächst diejenige auswärtige Herren Verleger interessiren, welche in Buchdruckcrcien des Königr. Sachsen drucken lassen. Bei §. 25 der h. Verordn, ist es nicht die Absicht, die der technischen Vorbereitung halber oder zur Vervollständigung eines Werks durch den Verfasser oder letzten Bear beiter nölhlge Verabfolgung von Aushängebogen zu verhindern. Auch ist durch die den Buchdruckern darin eriheillc Vorschrift nicht ausgeschlossen, daß ganze Auflagen nach dem Abdrucke bogenweise nach und nach zu der damit vorzunehmcndcn weitem Vorbereitung zur Ausgabe des Werks gelangen, dafern nur die vollstän- 4r Jahrgang. 1