3 1 4 dige Verabfolgung eines gedruckten ganzen Bandes oder Heftes bis nach Ausstellung des Censur- scheines unterbleibt. Die in tz. 32 vorgeschriebene, auch schon zeither Statt gefundene Abgabe eines s. g. Censurexemplars ist für die Regie der Censur und zur Controle des wirklichen Abdrucks unentbehrlich; es wird jedoch allerdings genü gen, wenn solche Werke, bei denen Kupfer, Steindrucke, Landkarten u. s. w. offenbar die Hauptsache sind, dem Censor blos vorgelegt, die Abgabe eines Exemplars aber auf den der Censur wirklich unterlegenen Text be schränkt wird. Bei tz. 42 will das Königl. Ministerium deS Innern für den Eintrag in das Bücherverzeichniß der Cen- surcollegien uud die dafür auszustellenden Censur - oder Verlagsscheine die vorgeschriebene Gebühr für jetzt nicht erheben lassen. Ueber die bei ß. 44. eingctretencn Modisicationen haben wir bereits in Nr. 53 des B.-Börsenblattes 1836 und auch sonst per Circulair 8. cl. 24. Decbr. 1836 Ihnen ausführliche Mitthcilung zu machen uns erlaubt und dürfen nur hier die Bitte wiederholentlich auSsprechen, daß alle geehrte Buchhandlungen, welche Neuigkeiten (Ver lags- oder Commissionsartikel), nach und über Leipzig zum Vertriebe in Sachsen versenden, der darin enthaltenen Aufforderung pünktlichst Nachkommen mögen. Das Exemplar kann nun entweder, wie bisher , der mit der Redak tion der Bibliographie des B.-Börsenblattes beauftragten Buchhandlung in Rechnung gestellt, oder nach ge machtem Gebrauch (genommener Titelabschrifl) vom Leipziger Commissionair sofort zurückgefordert werden. In keinem Falle erwachst dadurch dem Versender irgend ein Opfer. Nehmen Sie, verehrte Herrn, zum Schluffe dieses unsre herzlichen Wünsche beim Jahreswechsel entgegen und erhalten Sie uns Ihr collegialischcs Wohlwollen und Vertrauen. Leipzig, den 31. Dccember 1836. Die Deputaten des Buchhandels zu Leipzig. Bekanntmachung. «vHn §. 44 der Hohen Königl. Sachs. Verordnung vom 13. Octbr. 1836, die Verwaltung der Preßpolizei betreffend (siehe Börsenblatt Nr. 48), ist den hiesigen Commissionaircn und sammtlichen inlän dischen Sortimcntshändlcrn die Verpflichtung auferlcgt, die Facturcn und resp. Verzeichnisse der bei ihnen eingehenden neuen Schriften dem Censurcollegium binnen 48 Stunden, und bei 10—50 Lhalcr Strafe im Unterlassungsfälle, einzusenden. Die Unterzeichneten haben auf die großen Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, welche eine ganz strenge Durchführung dieser, schon in frühern Anordnungen begründeten Vorschriften verursachen würde, und Vorschläge zu einer Einrichtung gethan, durch welche, nach den dcrmaligen Verhältnissen des sächsischen Buchhandels, der Zweck auf eine für diesen erleichterte Weise erreicht werden könnte. Nack einer hierauf an uns ergangenen Verfügung will die Hohe Staatsregierung, in Ihrer stets wohlwollenden Berücksichtigung der buchhändlerischen Interessen, unter der Voraussetzung, daß, in Folge der von uns deshalb zu treffenden Einleitungen, alle nach Sachsen zum Vertriebe gelangenden, im AuSlande verlegten und Hierlands nicht censirten Schriften in die mit dem, von nun an zwei Mal in jeder Woche er scheinenden, Börsenblatte auszugebenden Verzeichnisse der in Leipzig eingegangcnen neuen Schriften, gleichzei tig mit deren Erscheinen auf dem sächsischen Büchermarkt, aufgcführt werden, versuchsweise und bis auf an dere Anordnung die obige Vorschrift in der Ausführung auf solche neue Schriften beschränken lassen, welche in Leipzig den Commissionaircn auswärtiger Buchhandlungen, in andern Städten den Sortimentshändlern mit der Bestimmung zum hicrländischen Vertriebe zugehen, oh ne.in dem mit dem Börsen blatte ausgegebenen Schriftenverzeichnisse ausgeführt zu sein.