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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1847
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- Deutsch
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385 1847.^ die auf das dramatisch-literarische Eigenthum bezüglichen Gesetze zu ergänzen) oder kraft dieser Acte haben sollte, wenn schon keine Registratur in die vorbesagte Registrande gemacht worden sein sollte. XXV. Beschlossen sei ferner, daß das Verlagsrecht als Personal-Eiqenthum angesehen werden und durch Ver mächtnis vererblich sein soll, oder in Ermangelung eines Testamentes soll dasselbe demselben Gesetze der Jntestat-Erbfolge unterworfen sein wie anderes Personal-Eigenthum, und in Schottland soll es als Personal-und Mobiliar-Vermögen angesehen werden. XXVI. Beschlossen sei ferner, daß wenn irgend ein Proceß oder irgend eine Klage gegen irgend Jemand ange fangen oder angebracht werden sollte etwas in Gemäßheit dieser Acte selbst gethan zu haben oder die Veranlassung ge wesen zu sein daß es gethan wurde, so mag der Beklagte (oder mögen die Beklagten) in solchem Proceß sich auf die Ge setzeskraft des Erlasses stützen, sodann aber den Beweis für die Special-Fragepunkte beibringen; und wenn in einem sol chen Proceß ein dem Beklagten günstiges Urtheil gefällt werden sollte, oder wenn der Kläger abgewiesen werden oder seine Klage einstellen sollte, so soll der Beklagte seine sämmtlichen Kosten wieder erhalten, für welche er eben so Regreß nehmen kann als er einem Beklagten bei irgend einem Rechtsfalle zusteht; und daß jede Klage, Klagesache, schriftliche Anklage oder Denunciation wegen irgend einer gegen diese Acte begangenen Eontravention innerhalb der nächstfolgenden zwölf Kalender-Monate angebracht werden oder sonst ungültig und ohne Wirkung sein soll; doch soll die Zeit, innerhalb wel cher eine Klage eingereicht werden muß sich nicht aufKlagen, Processe oder andere Proceduren erstrecken, welche, unter dem Schutze dieser Acte, in Rücksicht auf Exemplare von Büchern, die zum Gebrauche des Britischen Museums oder einer der vier vorher erwähnten Bibliotheken abzuliefern sind, angebracht sein werden oder angebracht werden mögen. Verlagsrecht soll Perso- nal-Eigenthum sein. Allgemeine Gesetzeskraft des Erlasses. Zeit, innerhalb welcher eine Klage eingcreicht werden muß; nicht auf Processe, rc. rücksichtlich der Uebergabc vonBüchern auszudehncn. XXVII. Beschlossen sei ferner, daß nichts was in dieser Acte enthalten ist die Rechte der beiden Universitäten zu Vorbehalt der Rechte der Oxford und Cambridge, der Eollegien oder gelehrten Schulen in denselben, der vier Universitäten in Schott- Universitäten und Colle- land, des Collegiums der heiligen und ungetheilten Dreieinigkeit der Königin» Elisabeth bei Dublin, und der sich',u Eron, W csi- verschiedenen Eollegien zu Eton, Westminster, und Winchester, berühren oder ändern soll, in Rücksicht auf Ver- lagsrechte welche solchen Universitäten oder Eollegien vormals oder jetzt verliehen worden sind, oder denselben künftighin ' ^ ' verliehen werden mögen, ungeachtet Etwas hierin enthalten sein sollte was denselben zuwider wäre. Vorbehalt aller bestehen den Rechte, Eontracte und Verpflichtungen. XXVIII. Beschlossen sei ferner, daß nichts was in dieser Acte enthalten ist, irgend ein, zur Zeit des Erlasses der selben bestehendes Recht berühren oder abändecn soll, ausgenommen wie es hierin ausdrücklich verordnet ist; und daß alle vor Erlaß dieser Acte geschlossene und eingegangene Eontracte, Verträge und Verpflichtungen so wie die darauf bezüg lichen rechtlichen Hülfsmitlel in voller Kraft bleiben sollen, selbst wenn hierin Etwas enthalten sein sollte was denselben zuwider wäre. XXIX. Beschlossen sei ferner, daß sich diese Acte über das Vereinigte Königreich von Gro ßbri tan nien und Ausdehnung der Acte. Irland und über alle Theile des Britischen Gebietes erstrecken soll. XXX. Beschlossen sei ferner, daß diese Acte durch irgend ein Decret der gegenwärtigen Parlamentssitzung ergänzt oder widerrufen werden kann. Diese Acte kann während Vergegenwärtigen Parla mentssitzung ergänzt wer den. Im fünften und sechsten Acgicrungs.jahrc der Königin» Victoria. Anhang auf welchen sich die vorstehende Acte bezieht. bio. I. Form eines Consens-Entwurfes wie er auf der Buchhändlerbörse einzutragen ist. Wir, die Unterzeichneten, 8. von Autor des V. 2. betitelten Buches (oder der persönliche Repräsentant des Autors, je nachdem der Fall sein mag), und 6. 0. von bescheinigen hierdurch, daß wir beschlossen haben und übereingekommen sind, die Begünstigungen der Acte nachzusuchen welche im fünften Regierungsjahre Ihrer Majestät der Königin» Victoria, Eapitel zur Erwei terung der darin bestimmten Dauer des Verlagsrechtes erlassen worden ist, und erklären hierdurch daß das solchergestalt ausgedehnte Verlagsrecht das Eigenthum des besagten X. 8. oder 6. 0. ist. Datirt diesen Tag des 18 . Zeugen ***** (Unterzeichnet) ä. 8. e. ii. An den, von der Buchhändler-Corporation zur Registrirung ernannten Beamteten. Vierzehnter Jahrgang. 56
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