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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1847
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- 1847-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1847
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- Deutsch
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1847.) 375 Im fünften und sechsten Regierungsjahre der Königinn Victoria. Cap. XI,V. Line Acte, das Gesetz über literarisches Ejgcnthumsrccht zu ergänzen. (den 1. Juli 1842.) Da es rathsam ist das Gesetz welches sich auf das Verlagsrecht bezieht zu ergänzen und der Entstehung literarischer Werke von dauerndem Nutzen größere Aufmunterung zu gewähren, so sei hiermit beschlossen von Ihrer Majestät der Königinn nach dem Rache und mit der Zustimmung der in dem gegenwärtigen Parlamente versammelten geistlichen und weltlichen Lords und der Gemeinen, und durch deren Ermächtigung, daß vom Durchgehen dieser Acte an eine Acte erlassen im achten Jahre der Regierung Ihrer Majestät der Königinn An n a betitelt: Eine Acte zur Beförderung der Wissenschaften, dadurch, daß das Verlagsrecht von gedruckten Büchern den Verfassern derselben oder den Ankäufern des erwähnten Verlagsrechtes während der in derselben erwähnten Zeit gesichert wird; und gleichfalls eine Acte erlassen im einundvierzigsten Regie rungsjahr« Seiner Majestät des Königs Georg des Dritten, unter dem Titel: Eine Acte zur ferneren Beför derung der Wissen sch asten in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland um den Verfassern oder deren Eessionaren das Verlagsrecht von gedruckten Büchern während derin derselbenbestimmten Zeit zu siche rn; sowie eine im vierundfunfzigsten Regierungsjahre Seiner Majestät des Königs Georg des Dritten erlassene Acte unter dem Titel: Eine Acte zu r Ergänzung der verschiedenen Acten welche die Wissenschaften dadurch zu förden suchen, daß sie das Verlagsrecht von gedruckten Büchern den Verfassern derselben oder deren Eessionaren sichern, aufgehoben sein sollen, ausgenommen in so weit als das Fortbestehen einer dieser Acte nöthig sein sollte, um irgend eine während der Zeit des Erlasses dieser Acte schwebende Rechtssache fortzuführen oder ihr Wirksamkeit zu geben, oder um irgend einen Rechtshandel, Proceß, oder irgend ein Recht oder einen zur Zeit bestehenden Contract durchzusetzen. II. Beschlossen sei ferner, daß in der Auslegung dieser Acte das Wort „Buch" so ausgelegt werden soll daß es jeden Band oder Theil oder jede Abtheilung eines Bandes, Pamphlet, von einzelnen Druck-Bogen erklärenden Textes (zu Kupferstichen, ?c.), Musik-Stücken, Landkarten, Seekarten oder jeden besonders herausgegebenen Plan in seiner Bedeutung einschließe; daß die Worte „dramatisches Kunstwerk" erklärt werden sollen als bedeutend und in sich begreifend jede Tragödie, jedes Lustspiel, Schauspiel, jede Oper, Posse, oder jede andere scenische, musikalische oder dramatische Unterhaltung; unter dem Wort „Verlagsrecht" soll das alleinige und ausschließliche Recht verstanden werden Exemplare von irgend einem Gegenstände auf welchen das Wort hierin Anwendung findet, zu drucken oder anderweitig zu vervielfältigen; daß die Worte „persönlicher Stellvertreter" so ausgelegt werden sollen, daß sie in ihrer Bedeutung irgend einen Executor, Administrator und nächsten zur Administration berechtigten Verwandten umfassen; daß unter dem Worte „Eessionar" verstanden werden soll Jeder aus welchen das Verlagsrecht eines Verfassers übergegangen ist, mag dasselbe vor oder nach der Herausgabe irgend eines Buches von dem Verfasser desselben entlehnt sein und gleich viel ob es erworben ist durch Verkauf, Geschenk, Veriöächtniß, oder durch Gesetzeskraft oder auf andere Weise; daß die Worte „Britisches Gebiet"so zu verstehen sind, daß sie alle Theile des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland, die Inseln Jersey und Guernsey, alle Theile von Ost- und West-Indien, und alle Eolonien, Ansiedelungen und Besitzungen der Krone welche jetzt erworben sind oder Hiernachmals erworben werden mögen in sich begreifen; und daß wenn in dieser Acte in der Beschreibung einer Person, eines Gegenstandes oder einer Sache ein Wort blos in der Einheit oder im männlichen Geschlechts gebraucht worden ist, dasselbe eben sowohl auf mehrere Per sonen als auf eine Person, auf Frauen sowohl als auf Männer, auf verschiedene Gegenstände oder Sachen eben sowohl als auf einen Gegenstand oder eine Sache sich erstrecken und anwendbar sein soll, wofern nicht im Gegenstände oder Zusammenhangs selbst etwas dieser Auslegung Widersprechendes enthalten ist. III. Beschlossen sei ferner, daß das Verlagsrecht aus jedes Buch, welches nach Erlaß dieser Acte während der Lebenszeit seines Verfassers erscheint bis zu seinem Tode und noch sieben Jahre nach demselben dauern und demselben und seinen Eessionaren gehören soll; stets mit dem Vorbehalt, daß wenn der besagte Termin von sieben Jahren vor dem Ende von zwei und vierzig Jahren von der ersten Herausgabe eines solchen Buches an gerechnet, ablaufen sollte, das Verlagsrecht in diesem Falle für den Zeitraum von zwei und vierzig Jahren dauern soll; und daß das Verlags recht jedes Buches welches nach des Verfassers Tode erscheint für den Zeitraum von zwei und vierzig Jahren von dessen erster Herausgabe an gerechnet, dauern und dem Besitzer des Manuscriptes eines Verfassers, nach welchem das Buch zuerst veröffentlicht wurde und den Eessionaren besagten Besitzers gehören soll. IV. Und da es recht unb billig ist die Vortheile dieser Acte auch auf Verfasser solcher Bücher auszudehnen welche vor Erlaß derselben erschienen und auf welchen noch Verlagsrecht ruht, so sei hiermit beschlossen, daß das Ver lagsrecht welches beim Erlaß dieser Acte für ein früher herausgegebenes Buch besteht (ausgenommen die später zu erwäh nenden Fälle) ausgedehnt werden und dauern soll für die ganze Zeit welche durch diese Acte für nach Erlaß derselben erscheinende Bücher bestimmt ist und das Eigenthum desjenigen sein soll, der zur Zeit des Erlasses derselben Besitzer Aufhebung früherer Ac ten im 8. RcgierungS- jahre: Anna, e. 19. im4i. Regierungsjahre: Georg UI. e. 107 im 54. Regierungsjahre: Georg UI. c. 156. Auslegung der in dieser Acte vorkommenden Aus drücke. Zeitdauer des Verlags rechtes auf ein Buch, wel ches nach Erlaß dieser Acte während der Lebens zeit des Verfassers her ausgegeben wird; falls dasselbe nach des Verfassers Tode heraus- gegebcn wird. In Fällen bestehende» Verlagsrechtes ist der Termin auszudehnen, ausgenommen wenn es einem Ceffionar gehört, in dessen Besitz es dusch
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