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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1847
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- Deutsch
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487 1847.^ besonderen Vergünstigungen werden wir mit unserer beabsichtigten Wittwen-Kasse aber befähigt werden: a) durch den bedeutenden Zuschuß (1500 jährlich) vom Erträg- niß des Börsenblattes, b) durch verminderte Kosten der Regie, da diese zum Theil durch Ehrenämter bewerkstelligt wird, o) durch Verwendung aller Einkünfte zu Pensionen, da die Anstalt keinerlei Nutzen für die Unternehmer abzuwersen hat, und ä) durch Beiträge von Ehrenmitgliedern, Schenkungen und Ver mächtnissen, an denen es um so weniger fehlen dürfte, wenn der Sporn dazu dadurch gegeben ist, daß alle Mittel der Anstalt den wirklich Hülfsbedürftigen zufließen. Ein so günstig dotirtes Institut meineich, kann und muß daher auch für seine Theilnehmer günstigere Bedingungen stellen, wie ähn liche Anstalten, die sich gehörig sicher stellen, auch allenfalls noch einen Nutzen erzielen wollen; für diese mögen Statuten, wie sie der „Ent wurf" bringt nolhwendig und weise sein, dieselben scheinen mir aber nicht nachahmungswerth für unser beabsichtigtes Unternehmen, dessen Grundgedanke: Wohlthun ist uno an welches sich wo möglich jeder, auch, und namentlich der Unbemittelte unserer Geschäftsgenossen belhei- ligen soll. Um dieses aber möglich zu machen , dürfen die Beiträge nicht zu hoch, wenigstens lange nicht so hoch wie in dem „Entwurf" stipulirt ist, festgesetzt werden. Welchem ärmeren unserer Geschäftsgenossen, und diese müssen wir doch vor Allen im Auge behalten, dürfte es denn leicht möglich sein einen jährlichen Beitrag von 40 — 70 oder gar ein Kapital von 500 — 1000 ^ einzuzahlen? Wenn somit gerade die Hülssbedürftigste»von dieser Beruhigungs und Versorgungsanstalt nothgedrungen sich ausgeschlossen sehen, warum sollen ferner nur den Glücklichen, den g a nz Gesun d en die Pforten unserer Segens-Anstalt offen stehen? Warum dem armen Leidenden noch ein unverschuldetes, bitteres Schmerz-Gefühl hinzugefügt und sei ner Sorge um die Seinen in Hinblick aufseinen Tod die hier mögliche Tröstung geraubt werden? Warum sollen die Nachgebliebenen von et waigen Selbstmördern tz. 20 rc. von den Wohlthaten der Anstalt aus geschlossen bleiben? sind etwa diese weniger bemitleidenswerlh, weniger hülfsbedürftig? Ich wiederhole es, mir scheint, wir müssen hier auf einer andern Basis, als der eines arithmetischen Calculs unser wohl- lhätiges Unternehmen aufbauen, wir müssen den Hilfsbedürftigsten, d. ist den armen Wittwen und allenfalls auch den Waisen bis zu einem bestimmten Lebensalter, unserer Geschäftsgenossen beizuspringen trachten. Ich möchte daher Vorschlägen: 1) Die Beiträge niedrig, etwa in den Grenzen von 10 bis 20 Thaler jährlich festzustellen. 2) Dieselben für alle Theilnehmer möglichst gleich zu stellen; soll ja ein Unterschied in dem Alters-Verhältniß des Mannes zur Frau Statt finden, so dürste dieser z. B. erst mit einer mehr als 10jährigen Differenz eintreten. 3) Keinem Buchhändler (resp. Börsenmitglied) aus Rücksichts- nahme auf seinen Gesundheitszustand von der Theilnahme an der An stalt auszuschließen und somit zugleich Keinen der Gewissensscrupel auszusetzen, dem es nicht schwer fallen dürste, das vorgeschriebene Ge- sundheitszeugniß sich zu verschaffen, ungeachtet er den Keim eines nahen Todes (mit Recht oder Unrecht) in sich zu tragen vermeint. Eine Ungerechtigkeit gegen die Anstalt durch Aufnahme kranker Mitglie der dürfte durch die Bestimmungen hintangehalten werden, daß z. B- s die Pensionsfähigkeit an mindestens ein Lebensjahr des Versicherten gebunden wäre und b, daß die jährlichen Beiträge mindestens durch 10 Jahre derAnstalt entrichtet werden müssen; stirbt der Theilnehmer früher, so wäre bis zu abgelaufenen 10 Jahren der jährliche Beitrag der Pension zu kürzen. 4) Alle Einkünfte der Anstalt nach Abzug der Regiekosten wer den unter die pensionirten Wittwen zu gleichen Theilen bis zu einer be stimmten Höhe verlheilt. In Fällen, wo eine geringe Wittwen-An- zahl mit der höchsten Betheiligung die Einkünfte der Anstalt nicht con- sumirt, welcher namentlich in den ersten Jahren eintreten wird, wäre der Ueberschuß als Reserve-Fond zinstragend anzulegen. 5) Für die gleichmäßigen Pensionen dürfte aus der geschöpften Erfahrung ein minimuin (etwa 75 >^) und ein msximum (etwa 150^1) jährlich festzusetzen sein; in ungünstigen Fällen, wo die Erträgnisse der Anstalt nicht zur Entrichtung der niedrigsten Pensionssähe ausreichten, wäre zunächst der Reserve-Fond als Aushülfe der Anstalt zu verwenden, außerdem aber das Fehlende auf die Beiträge der Mitglieder zu verthei len. Um aber dem Einwurfe, daß bei gleichen Pensionssätzen Manche mit ihrem Beitritte warten dürften, bis sie alt und kränklich sind, zu begegnen, dürfte die gleichmäßige Vertheilung dahin zu modisiciren sein, daß die Erhöhung der Pensionen von dem niedrigsten Satze nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen zu geschehen hätte, mithin der möglichst frühe Beitritt eine dereinstige um so größere Pension in Aussicht stellt. 6) Schenkungen und Vermächtnisse an die Anstalt bleiben ein unantastbarer Fond derselben, wovon nur die Interessen für die Bethei ligten zu verwenden kämen. Auf ähnlichen allgemeinen Grundlagen scheint mir das Zustande kommen der Anstalt keinem Zweifel zu unterliegen und dessen Wirk samkeit möglichst segenbringend zu werden. Gerne aber bescheide ich mich qereifteren Ansichten und wünsche dem schönen Unternehmen das beste Gedeihen. Wien. M. F. Iasper. UI. Entwurf zu einer unversclianztcn Buchhändler-Wittwen-, Waisen- und AlterS-Versorgungskasse. tz. I. Die Buchhändler-Wittwen- und Waisenkasse ist ein Werk reiner Nächstenliebe und beruht als solches lediglich auf den Funda- mental-Grundsätzen des Ehristenthums, welche also lauten: Alles nun, was ihr wollt, daß es euch geschehe (oder geschähe), das geschehe auch von euch; — und: Liebe deinen Nächsten wie dich selbst! — §. 2. Als ein solches ist sie insbesondere für die Unvermögenden und Armen des Buchhändler-Wittwen- und Waisenstandes errichtet, unabhängig von allen Klauseln, Formalitäten und Nebenrücksichten. §. 3. Die Buchhändler-Wittwen - und Waisenkasse tritt sofort ins Leben; denn §. 4 es wird sich n jemand der Betheiligung entziehen, da zur Aufnahme jeder Buchhändler, sowie jeder Buchhandlungsgehülfe berechtigt ist, gleichviel, ob Börsenmitglied oder nicht, und K. 5. jeder Buchhändler und Buchhandlungsgehülfe, verehlichl oder nicht, im Stande und gern bereit sein wird, monatlich einen Tha ler und resp. fünfzehn Silbergroschen zum Fond dieser Kasse zu zahlen. §. 6. Eines anderen Fonds, als dieser Beiträge, bedarf es unbe dingt nicht, denn Buchhändler wird es immer geben und der Beitrag in Kurzem für jeden Buchhändler und Buchhandlungsgehülfe» festbe gründete Ehren- und Gesinnungssache sein. §. 7. Was aus diesen und anderen Beiträgen sich ergiebt, wird in monatlichen Raten an die vorhandenen Wittwen und Waisen gleich mäßig vertheilt und zwar so, daß auf jedes Kind des Verstorbenen die Hälfte dessen kommt, was die Wittwe erhält. tz. 8. Vorstand und Verwalter der Kasse ist der Börsen-Verein, für welches Ehrenamt er jährlich 1500 beisteuert, wovon stets 500 zu einem Reservefond anzuleqen und zinsbar untcrzubringen sind, welcher Rescrvefond in Fällen der Noch zur Hülfe zu ziehen sein wird. tz. 9. Außerdem ist jeder, ob Buchhändler oder nicht, Ehren mitglied des Vorstandes, der außer dem monatlichen Beitrage von einem und resp. einem halben Thaler noch ein Uebciges nach seinen Kräften für die gute Sachethut und zahlt; die Namen solcher Ehren männer und deren Beiträge oder Leistungen werde alljährlich in der er sten Nummer das Börsenblatt zieren. 69*
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