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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1847
- Sprache
- Deutsch
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434 s^?31 länglich fcstgcstellt sein und ich gehe daher nunmehr zu dem Entwürfe der Bestimmungen hinsichtlich der 3 Verwaltungsbehörden, der Gene ralversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Vorstehers über. Im Allgemeinen habe ich dabei die Grundsätze beobachtet, welche der mir zur Begutachtung vorliegende Entwurf aufstellt und wenn ich die getroffenen Bestimmungen dieses einiger Maaßen erweitert und ver vollständigt habe, so wird dies theils aus dem Vorstehenden gerechtfer tigt erscheinen, thcils wird die fernere Begründung, wo ich dies für nöthig halte, weiter unten folgen. Ich habe hierbei nicht übersehen, daß im §. 36 die Abfassung einer besonderen Geschäftsordnung Vorbe halten ist. Diese kann sich, da sie nur von dem Verwaltungsausschusse aus- gchcn soll, meines Erachtens aber nur auf das Subalternen-Beamten- Personale, als die Expedienten, Registratoren rc. beziehen, nicht auf die Bestimmungen, wodurch die wesentlichen Rechte und Verpflichtun gen der Mitglieder und der Behörden selbst fcstgcstellt werden sollten. Diese gehören nothwendig in das Statut. Hiernach schlage ich nun folgende Bestimmungen vor: §- 32. Von den Behörden derAnstalt. Die Behörden der Anstalt, durch welche dieselbe verwaltet wird, sind: 1) die Generalversammlung; 2) der Vecwaltungsausschuß; 3) der Vorsteher. §. 33. Von der Generalversammlung. Die Mitglieder der Anstalt treten alljährlich in der Leipziger Ostermesse zur General-Versammlung zusammen. Der Tag der selben soll durch den Vorsitzenden der Generalversammlung minde stens 8 Tage vorher in dem Börsenblatle für den deutschen Buch handel bekannt gemacht werden. Alle Mitglieder der Anstalt, mit alleiniger Ausnahme der Frauen, sind berechtigt, derselben persönlich beizuwohnen. Wer am persön lichen Erscheinen verbindert ist, kann sich durch einen Bevollmäch tigten vertreten lassen. Dieses Recht steht auch den Frauen zu. Der Bevollmächtigte muß jedoch selbst Mitglied der Anstalt sein und darf zu ein und derselben Generalversammlung nicht mehr als 3 Vollmachten übernehmen. Die Vollmachten müssen in beglau bigter Form ausgestellt sein und werden vom Vorsitzenden geprüft. Diesen Vorsitzenden wählt die Generalversammlung. Bei der Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Wählbar ist nur ein Mitglied des Börsenvereins und jeder, auf welchen die Wahl fällt, zur Uebernahme des Ehrenamtes verpflichtet. Die Dauer des Amtes erstreckt sich auf drei Jahre- Ist der Vorsitzende verhindert, einer Generalversammlung beizuwohnen, so ist er so berechtigt als verpflichtet, sich einen Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende respective sein Stellvertreter leitet die Generalver sammlung. Jedes anwesende Mitglied der Anstalt, gleichviel, ob wirkliches oder Ehrenmitglied, hat in der Regel volles Stimmrecht, indessen jedes Mitglied, gleichviel, ob es mit einer oder mit mehre ren Versicherungen bei der Anstalt participirt und ohne Rücksicht auf den Betrag der Versicherungen, nur Eine Stimme für seine Per son. Als Bevollmächtigter abwesender Mitglieder kann cs außer dem noch böchstcns 3 Stimmen in sich vereinigen. Bei Stimmengleichbeit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Von dem unbedingten Stimmrechte findet in Betreff der Gebül- fen und zu Gunsten der Mitglieder des Börsenvereins folgende Aus nahme statt: Bei jeder zur Discussion in der Generalversammlung gekomme nen Frage steht jedem Mitgliede der Anstalt, welches zugleich Mit glied des Börscnvereins ist, das Recht zu, eine abgesonderte Abstim mung in der Art zu verlangen, daß die Stimmen der Vörsenmit- glieder getrennt von denen der Gehülfen gesammelt werden. Wenn sich in diesem Fallefür die eine oder die andere Art der Entscheidung eine Mehrheit von mindestens zwei Dritttheilen der anwesenden oder vertretenen Böcsenmitglieder ecgiebt, so soll eS auf das Votum der Gehülfen nicht weiter ankommen. Bei einer sich herausstellenden geringeren Majorität steht aber den Gehülfen volles Stimmrecht zu und die streitige Frage wird nach der Stimmenmehrheit der ganzen Versammlung entschieden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende, wenn aber 10 oder mehr anwesende oder vertretene Mitglieder der Anstalt ge heime Abstimmung >— durch Kugelung oder Stimmzettel — ver langen, so muß diesem Verlangen statt gegeben werden. Ueber die ganze Verhandlung der Generalversammlung wird von einem zuzuzichenden Notar ein Protokoll ausgenommen, welches von dem Vorsitzenden und mindestens 15 anwesenden Mitgliedern voll zogen werden muß und später im Börsenblatte abgedruckt wird. Zur gültigen Beschlußfassung einer Generalversammlung ist die Anwesenheit, respective Vertretung, von mindestens 50 Mitgliedern erforderlich. §. 34. Von dem Verwaltungsausschusse. Die obere Leitung der Anstalt liegt einem Verwaltungsausschusse von fünf in Leipzig wohnenden und zwei auswärtigen Mitgliedern der Anstalt ob. Der Ausschuß wird in der Generalversammlung durch ein doppel tes Soi'ulinium ernannt, so daß zunächst die 5 Leipziger und hier auf die zwei auswärtigen Mitglieder des Ausschusses gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jedes anwesende Mitglied eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl wählbarer Gesellschaftsmitgliedcr vermerkt. Als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wählbar zu Ausschußmitgliedern sind alle diejenigen männlichen wirklichen oder Ehrenmitglieder der Anstalt, die zugleich Mitglieder des Börsenvereins sind. Ehrenmitglieder sind befugt, die Annahme der Wahl abzulehnen, wirkliche Mitglieder nur dann, wenn sie über 60 Jahre alt sind, oder das Amt des Vorstehers der Anstalt, oder auch irgend ein mit Geschäftsführung verbundenes Amt im Börsenvereine bekleiden. Die Mitgliedes des Ausschusses sind berechtigt, auch während der Dauer des Amtes dasselbe niederzulegen, wenn solche Gründe eintreten, welche ihnen gestattet haben würden, die Wahl gleich An fangs abzulehnen, sie sind dazu verpflichtet, wenn sie aus der Anstalt selbst oder aus dem Börsenvereine scheiden, gleichviel, ob letzteres freiwillig oder gezwungen geschieht. Der Verwaltungsausschuß erwählt aus seiner Mitte alljährlich einen in Leipzig wohnenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ver waltungsausschusses erfolgen nach Stimmenmehrheit der Anwesen den, wobei im Falle der Gleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Zur Gültigkeit eines Beschlusses müssen aber minde stens 3 Mitglieder anwesend sein. Jährlich scheidet ein Mitglied, und zwar das dem Dienste nach älteste, aus. Bis der Austritt sich nach dem Dienstalter richten kann, wird derselbe durch das Loos bestimmt. Der Ausscheidende ist wieder wählbar. Bei Sterbe- oder anderen Ausscheidungsfällen wird in der näch sten General-Versammlung anderweitige Wahl erfolgen. Die bis dahin bestehende Unvollzähligkeit des Verwaltungsausschusses thut der Gültigkeit seiner Beschlüsse keinen Eintrag, vorausgesetzt, daß
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