Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
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- 1847-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1847
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435 1847.) bei jedem derartigen Beschlüsse nur die vorgeschriebene Anzahl von 3 Mitgliedern gegenwärtig ist. Sollte durch unvorhergesehene Zufälle die Zahl der Ausschußmit glieder sich so vermindern, daß nicht mindestens 3 in Leipzig woh nende Mitglieder vorhanden wären, so sollen die vorhandenen be fugt sein, diese Zahl durch eigene Wahl unter den wählbaren in Leipzig wohnenden Mitgliedern der Anstalt interimistisch zu ergän zen. Die solcher Gestalt Gewählten bleiben jedoch nur bis zur näch sten Generalversammlung im Amte. Alle Ernennungen und Ausscheidungen werden durch das Börsen blatt in der nächsten Nummer bekannt gemacht. Die Legitimation des Ausschusses wird durch einen beglaubigten Extract aus dem- oder denjenigen notariellen Protokollen der Gene ralversammlung geführt, in welchen die Wahl der Ausschußmitglie der erfolgt ist. § 35. Obliegenheiten des Verwaltungsausschusses. Hier dürfte der §. 34 des Entwurfes zu inseriren sein, bis auf den Schlußsatz: die Stellen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind Ehrenäm ter, oh ne per sö nli cheVerbindli chk eit und ohne Diensteinnahme. Baare Auslagen werden ihnen erstattet. Der Ausdruck „ohne persönliche Verbindlichkeit" geht wohl zu weit und steht im Widerspruche damit, daß in demselben §. die Obliegen heiten — also die Verbindlichkeit — des Ausschusses bestimmt sind. Ohne Verbindlichkeit ist kein Amt denkbar. Ich stelle anheim, statt dessen zu sagen: Die Stellen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind Ehren ämter ohne Diensteinnahme. Nur baare Auslagen, wozu auch Reise kosten zu rechnen, werden den Ausschußmitgliedern erstattet. Sie verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Anstalt nur für jeden aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügtcn Schaden ver antwortlich. Eine ähnliche Erinnerung habe ich gegen den Satz des §.25 des Entwurfes zu machen, der Vorsteher bekleidet ein Ehrenamt, wird aber für seinen Zeitauf wand angemessen entschädigt. Ec haftet nur für eigenmächtige oder st atuten widrige Handlungen, die den Verein in Schaden bringen. Ein Amt, womit ein Gehalt verknüpft ist, kann überaus ehren voll sein, ist aber kein Ehrenamt in der eigentlichen Bedeutung des Wortes. Von den Ausdrücken „eigenmächtige" oder „statutcnwidrige" Handlungen sagt der erste zu viel, der zweite zu wenig, denn eigen mächtig sind alle Handlungen, die nicht auf Veranlassung eines Dritten geschehen und können folglich überaus unschuldig sein — sta tutenwidrig sind aber nur solche Handlungen, die in den Statuten verboten sind, es sind aber sehr viele vertretbare Handlungen denkbar, deren in den Statuten gar nicht gedacht ist, als Fälschungen, Verun treuungen und dergleichen. Ich würde deshalb auch hier die juristisch technischen Ausdrücke „Vorsatz und grobes Versehen" gebrauchen; auch ist meines Erachtens die Bestimmung des §., wonach der Vorsteher alljährlich gewählt werden soll, nicht zweckmäßig. Das Amt ist ein überaus schwieriges, Wenige dürften sich zu dessen Ucbernahme verstehen, noch weniger dazu befähigt sein. Des halb müssen, wie ich glaube, dem Vorsteher Bedingungen gestellt wer den, welche die Concucrenz zu dem Posten vergrößern und eine ange messene Entschädigung für Zeit und Arbeit gewähren. Dazu dürfte aber auch die Wahrscheinlichkeit einer längeren Amtsdauer gehören. Diese ist insbesondere auch noch deshalb wünschenswert!,, weil nur mit der Zeit der Vorsteher die nöthige Geschästskenntniß und Erfahrung sammeln wird. Ueberdies wird dieser §. auch noch einiger anderen Ergänzungen bedürfen und schlage ich denselben in nachstehender Fassung vor: §. 36. Vom Borste her. Die specielle Leitung und Bearbeitung aller Angelegenheiten der Anstalt geschieht zunächst durch einen Vorsteher Derselbe wird von dem Verwaltungsausschusse durch Stimmen mehrheit gewählt und müssen sämmkliche Ausschußmitglieder dazu ihre Stimmen abgeben, wenn auch nöthigen Falls brieflich. Wählbar ist nur ein Mitglied der Anstalt, welches zugleich Bör- sen-Mitglied ist und seinen Wohnsitz in Leipzig hat, oder sich doch verpflichtet, denselben dort mit Antritt des Amtes zu nehmen. Niemand ist zur Uebernahme dieses Amtes verpflichtet. Der Vorsteher erhält eine angemessene Besoldung. Ueber den Betrag dieser sowohl als die sonstigen Bedingungen, unter welchen der Vorsteher das Amt übernimmt, insbesondere auch über die Zeit der Amtsdauer wird der Verwallungsausschuß mit dem Vorsteher einen schriftlichen Vertrag abschließen. An diesen Vertrag ist so wohl die Anstalt als der Vorsteher gebunden, unter allen Umständen aber ist Letzterer sein Amt niederznlegen gehalten, sobald sich in sei ner Person solche Umstände ereignen, die ein Verwaltungsausschuß mitglied nach §. 34 zur Niederlegung seines Amtes verpflichten würden, eben so auch in dem Fall, wenn dem Vorsteher eine vorsätz liche Verletzung der Interessen der Anstalt nachgewiesen werden kann. Die Ernennung des Vorstehers wird in dem Börsenblatte bekannt gemacht. Derselbe ist dem Verwaltungsausschusse unter geordnet, hat an diesen in allen ihm vorkommenden zweifelhaften Fällen zu berichten und dessen Entscheidungen zu befolgen. Sollte ihm jedoch irgend ein Beschluß des Verwaltungsausschusses mit den Statuten oder dem Interesse der Anstalt nicht vereinbar zu sein scheinen, so ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, der nächsten Generalversammlung die Sache vorzutragcn und definitive Entscheidung einzuholen. Vorzüglich reprasentirt der Vorsteher die Anstalt den Versicherten sowohl als dritten Personen gegenüber, es werden daher an ihn alle Aufnahme-Anmeldungen, alle Anträge auf Festsetzung der Pensio nen und Ertheilung von Zusicherungsscheinen, so wie alle andere Anträge der Mitglieder der Anstalt gerichtet und von ihm gehen die betreffenden Verfügungen aus. Namentlich verwaltet ber Vorsteher das Vermögen der Anstalt, schließt zu diesem Zwecke alle erforder liche Verträge, als Kauf- und Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieths-, Darlehns- und alle sonst denkbaren Verträge Namens der Anstalt. Er vertritt die Letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste, mit allen Befugnissen, welche gesetzlich einem unum schränkten Handlungs-Disponenten zustehen. Insbesondere ist der Vorsteher legitimirt, die Anstalt bei allen Prozessen und gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Pfandrechte zu bestellen, Eintragungen und Löschungen jeder Art in den Hnpothekenbüchern nacbzusuchen und zu bewilligen, Entsagungen und Verzichte zu erklären, Eessio- nen zu leisten, Vergleiche zu schließen, zu allen diesen Befugnissen in einzelnen Hinderungsfällen sich einen Substituten zu bestellen, endlich auch, dies jedoch nur in Gemeinschaft mit dem Kassircr der Anstalt, Namens der Letzteren alle Zahlungen in baarcm Gelbe, ingleichen auch alle geldwerthen Papiere und Dokumente in Em pfang zu nehmen und rechtsgültig darüber zu quittiren. Der Vorsteher führt seine Legitimation durch eine Bestallung, welche ihm von dem Verwaltungsausschusse unter beglaubigter Un terschrift sämmtlicher Mitglieder desselben ausgefertigt wird. In temporären Verhinderungsfällen wird der Vorsteher durch ein Mitglied des Verwaltungsausschusses vertreten, welches der Vorsi tzende ernennt. Dieser Vertreter hat dieselben Rechte und Pflichten als der Vorsteher selbst. Er führt seine Legitimation durch eine 62 *
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