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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1847
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- Deutsch
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437 1847.) Lasten der Börsenmitglieder einen höhern Beitrag, so werden sie auch auf die Rechte der Börsenmitgliedec Anspruch machen. Das Institut der Ehrenmitglieder ist bei der Allgemeinheit der Anstalt gar nicht aufrecht zu erhalten: Ist die Anstalt auf die Bör senmitglieder und deren Gehülfen eingeschränkt, so werden viele Mit glieder des Börsenvereins aus Interesse für die Sache als Ehrenmit glieder beitreten, das Interesse muß aber schwinden, wenn die dadurch der Anstalt erzeigte Wohlthat indirect ganz fremden Personen zufließt. Es wird daher unfehlbar die Zahl der Ehrenmitglieder sich verringern. Anderer Seits wird es wieder bedenklich, ob man zu der Ehrenmit gliedschaft auch alle Fremden zulassen will? — ist die Anstalt einmal eine allgemeine, so ist kein rechter Grund ersichtlich, warum man nicht von Jedem eine derartige Wohlthat annehmen will, nimmt man aber Fremde als Ehrenmitglieder, so werden sich diese wieder gravirt fühlen, wenn man ihnen nicht dieselben Rechte als den Börsenmitgliedern einräumen will. Die ganze innere Verwaltung der Anstalt würde insbesondere bei deren Allgemeinheit einen gewaltigen Stoß erleiden. Nach dem Sta- tutsentwurfe soll die General-Versammlung die höchste Instanz der Gesellschaft bilden, und selbst über Ansprüche, welche an diese gemacht werden, erkennen. Es wird dadurch der Generalversammlung un leugbar eine große Macht eingecäumt, die nur durch das Zutrauen gerechtfertigt erscheint, welches man einer Versammlung von durchweg gebildeten Männern, wie die deutschen Buchhändler, schenken kann und muß. Kann Jedermann Mitglied der Anstalt werden, so wird voraussichtlich auch die Generalversammlung eine sehr gemischte, und einer solchen jene Macht einzuräumen erscheint überaus bedenklich, ja es ist zu bezweifeln, daß die Königlich Sächsische Regierung zu einer- derartigen Verfassung der Anstalt ihre Genehmigung ertheilen würde. Zudem wären in einer derartigen Generalversammlung bei der Verschiedenheit ihrer Elemente, und dem Unterschiede der Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder, Spaltungen ganz unvermeidlich, unter denen das Gedeihen der Anstalt nothwendig leiden müßte. Nach dem jetzigen Statutsentwurse wird es mit den Gesund heitsattesten derjenigen Personen, zu deren Gunsten Versicherungen genommen werden sollen, nicht allzu genau genommen. Dies erscheint mit Rücksicht auf den Umstand zulässig, daß man ein Mal dem Stande der Buchhändler eine gewisse Zuverlässigkeit Zutrauen kann, und daß auch wohl jeder Recipiendus nebst seinen Angehörigen von vielen an deren Mitgliedern der Anstalt gekannt wird, und daher Unterschleife schwerer Vorkommen können. Das Vechältniß stellt sich aber wieder ganz anders, wenn Jedermann beitrittsfähig ist, und es müßten daher ganz andere Desiderate in Betreff der Gesundheitsatteste ausgestellt werden. Hierbei einen Unterschied zwischen Mitgliedern des Börsen vereins und Fremden zu machen, erscheint aber ganz unzulässig. Der Statutsentwurf gestattet den Verwaltungsbehörden man cherlei Billigkeitsrücksichten, z. B. der tz 20 im Falle eines Selbst mordes. Dergleichen Billigkeitsrücksichten sind vollkommen passend, wo man annehmen kann, daß die Verhältnisse der Mitglieder den Ver waltungsbehörden bekannt sind. Das wird in Betreff der Börsen mitglieder stets mehr oder weniger der Fall sein, nicht aber in Betreff der Fremden. Es würde also auch hier wieder gewisser Maaßen eine Rcchtsungleichheit eintreten, und unfehlbar eine reichhaltige Quelle von Mißhelligkeiten und Beschwerden ergeben. Aehnliche Weiterungen würde bei der Allgemeinheit der Anstalt die § 13 des Statutsentwurfs vorgeschlagene Auseinandersetzung mit adgehenden Mitgliedern herbeiführen. Bleibt die Anstalt auf Bör senmitglieder beschränkt, deren Verhältnisse wie gesagt immer mehr oder weniger bekannt oder doch leicht zu ermitteln sein werden, so wer den etwanige Simulationen nicht schwer zu entdecken sein, und man wird ihnen entgegen treten können, während bei Fremden kein ausrei chender Schutz gegen Vorspiegelungen aller Art vorhanden ist. Daß überdies bei einer Allgemeinheit der Anstalt noch besondere Vorschriften in Betreff solcher Personen zu treffen sein würden, die einen besonders«gefährlichen Lebenswandel führen, als Seefahrer, Bergleute rc. — so wie daß doch auch irgend welche geographische Grenzen gezogen werden müßten, auf welche die Anstalt zu beschränken sei — liegt auf der Hand. Diese flüchtigen Bemerkungen, die ich wohl mit Unrecht ein Gutachten genannt habe, und von denen ich sehr wohl fühle, daß sie das vorliegende Thema bei Weitem nicht erschöpfen, werden doch, wie ich hoffe, genügen, um meine Ansicht zu rechtfertigen, daß, will man aus der beabsichtigten Wittwen - und Waisenkasse eine allgemeine machen, der ganze Eharactec der Anstalt, wie er jetzt beabsichtigt ist, verloren geht, und daß deshalb eine gänzliche Umarbeitung des Stacutsentwurfs nölhig wird, stückweise Ergän zungen und Modifikationen aber nur Verwirrungen und Jnconse- quenzen herbciführen würden. Eine gänzliche Umarbeitung des Statutes ist mir aber nicht zur Aufgabe gestellt. Sie würde eine sehr umfassende und zeitraubende Arbeit werden, zu welcher ich nicht allein sehr reifliches Nachdenken, sondern Rückfragen mancherlei Art, insbesondere auch in Betreff der Königlichen Sächsischen Behörden und deren Ressoclverhällnisse für nöthig halten würde. Wenn ich hiernach dem mir gewordenen Aufträge, streng genom men, nicht genügt habe, so spreche ich nur noch die Hoffnung aus, daß der Auftrag dadurch auch überflüssig wird, daß die bevorstehende Generalversammlung den Statutsentwurf wenigstens seinen Grund zügen nach annimmt, und von einer Erweiterung der Anstalt absteht. Zu einer solchen scheint mir nirgend ein innerer Grund vorhanden zu sein, denn es sind Lebensversicherungsanstalten aller Art in allen Län dern in so ausreichender Anzahl vorhanden, sie bieten fast sämmtlich so genügende Garantien dar, daß es durchaus an einem Bedürfnisse zu einer neuen derartigen Anstalt fehlt. Es wird vielleicht eingewendet werden, daß bei dem Vorhandensein hinlänglicher allgemeiner Ver sicherungsanstalten auch die Stiftung einer besonderen für die deut schen Buchhändler oder eigentlich den Buchhändler-Börfenverein kein Bedürfniß sei, allein diese specielle Versicherungsgesellschaft hat einen entschiedenen Vorzug vor allen generellen und zwar den, daß dadurch das Band der deutschen Buchhändler unter sich, welches schon so manche segensreiche Folgen gehabt, noch enger gezogen wird, indem die Wittwen und Waisen Einzelner zum Theil durch die Gesammtheir unterstützt würden. Durch die Allgemeinheit wird dieser wesentliche Zweck der zu gründenden Anstalt gradehin aufgehoben. Vielleicht taucht auch der Gedanke auf, die Wittwen - und Wai senkasse zwar nicht Jedermann, aber doch den Slandesgenossen, also auch denjenigen Buchhändlern zu öffnen, welche nicht Mitglieder des Börsenvereins sind. Hierzu scheint mir aber nun gar kein Grund vorhan den zu sein. Jeder Buchhändler, dem nicht ein besonderer Makel an klebt, kann mit geringen Opfern dem Börsenvereine beitreten. Thut er es nicht, so bekundet er dadurch, daß er kein Interesse für das allgemeine Wohl des Standes hat. und er scheint mir deshalb auch keine Berück sichtigung Seitens des Vereins zu verdienen. Mit diesen Bemerkungen will ich nicht gerade jede Erweiterung aller Zukunft abschneiden, aber soll die Anstalt nicht den Keim ihres Todes durch allerlei Zwiespalt in sich kragen, so halte ich es für uner läßlich, daß sie für jetzt nur in den vom Statuts-Entwurfe gesteckten Grenzen ins Leben trete. Erst wenn die Zeit die Anstalt gehörig con- solidirt hat, wird sie eine Basis gewähren, auf welcher sich weiter fort arbeiten läßt. Berlin, den 27. Marz 1847. Tempelhoff.
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