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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
- Strukturtyp
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- Band
- 1847-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1847
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- Deutsch
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428 / ^?31 W»i»«d«l i, Leipzig. 2681. Knnast, G. E, Handschriften-Schule. (mit Text in8.) gr. 4. Oels. In Carlo» * 1^ O. Wigand IN Leipjig. 2682. Germania. Histor. Lesebuch für Gymnasien w. Herausg. von O. L. B. Wolfs, gr. 8. Geh. * l 2683. Sue,E.,sämmtl. Werke. Deutsch von A. Diezmann. Martin dcrFind- ling. 2. Ausg. 8. Bd. 8. Geh. ^ Otto Wigand'« Lcparat-Eonto in Leipzig. 2684. Buch, das goldene, oder der bkonom. Hausschatz. 2. Heft.gr. 8.Geh. E. F. Winter in Heidelberg. 2685. Pfcufcr, Chr., das Obermayer'sche Bcsscrungssnstcm in d. Strafanstal ten zu Kaiserslautern u. München. > 2. Geh. * 12 2686. Vorschläge z. Verbesserung d. Preuß. Steuergesetzgebung von 1.1820. Abdruck aus Rau u. Haussen'« Archiv, gr. 8. Geh. * ^ I. l. Möller in Leipzig. 2687. Lorenz, E. F.V., neue Handelsschule. 3. Aufl. 18. Lief. gr.8. alsRest. Buchhandlung Zu-Guttenberg in Tübingen. 2688. Janeiro,M.,Gedichte.32. JnComm.Geh.* Nichtamtlicher Th eil. Gutachten über den Ttati,t«c,,twnrf zu einer Wittwen- und Waisenkasse für Buchhändler ie.'> l. Wenn man dem neuesten Entwürfe zum Statut einer Wittwen- und Waisen-Kasse der deutschen Buchhändler auch unverkennbar die Umsicht und Sorgfalt ansieht, mit welcher derselbe in vielen Beziehun gen abgefaßt ist, so dürfte er doch, von der juristischen Seite betrachtet, zu nicht unerheblichen Bedenken Anlaß geben. Die zur Berathung über das Statut niedergesehte Commission hat mich mit dem Aufträge beehrt, diese Bedenken zusammenzustellen. Indem ich mich dem unterziehe, erlaube ich mir vorauszuschicken, daß mein Gutachten vielleicht hin und wieder das juristische Gebiet, das eigentliche mir angewiesene Feld meiner Thätigkeit, einiger Maaßen überschreiten wird. Ich bitte dies damit zu entschuldigen, daß im Geschäftsgänge der reine Rechtspunkt sich vom Faktischen oft nicht tren nen läßt, vielleicht auch damit, daß ich als Rechtsconsulent der Gene ral-Direction der Königlichen Preußischen Allgemeinen Wittwenver- pflcgungs-Anstalt in 15 Zähren meiner desfälligen Amtslhätigkeit wohl einige für die vorliegende Angelegenheit nützliche Erfahrungen ge sammelt habe. — Bei den nachstehenden Bemerkungen werde ich Be hufs bequemerer Uebersicht der im Statutsentwurfe beobachteten Para- graphen-Reihe folgen. I »ä §. 1. Die rechtliche Natur der beabsichtigten Anstalt ist durch den Satz bezeichnet: Sie beruht auf dem Grundsätze der Gegenseitigkeit, d. h. der gegen- odcr wechselseitigen Versicherung aller Mitglieder unter einander. Es erwächst die Frage: wie weit erstreckt sich hiernach die Verpflich tung der Mitglieder als Versicherer den Versicherten gegenüber? Betrachtet man den eingerückten Passus an und für sich und iso- lirt dastehend, so ist es kaum zweifelhaft, daß danach die sämmtlichen Mitglieder mit ihrem gesammten Vermögen den Versicherten gegenüber verhaftet sind, ja daß diese Verpflichtung sogar eine soli darische ist. Hält man den besprochenen Passus mit dem sonstigen Inhalte des Statutsentwurfs zusammen, so würden aus dem Zusammenhangs allerdings gegen eine solche Interpretation erhebliche Bedenken entste hen, allein es ist doch in dem ganzen Entwürfe nirgends eine Stelle zu finden, welche dieselbe ausdrücklich ausschließt, und somit jeden Zwei fel beseitigt. Wie gefährlich eine Auslegung wie die obige für Einzelne werden könnte, und daß es nicht in der Absicht der Stifter liegen kann, die selbe je Platz greifen zu lassen, bedarf wohl keiner Ausführung. *) Obgleich die beiden folgenden Gutachten zunächst für den betref fenden Ausschuß bestimmt sind, wird ihr vollständiger Abdruck im Borsen- blatte doch nicht überflüssig sein. Hiernach halte ich es für rathsam den allegirten Satz in folgender Art zu vervollständigen: Sie beruht auf dem Grundsätze der Gegenseitigkeit, d. h. der gegen seitigen Versicherung aller Mitglieder unter einander, jedoch der gestalt, daß jedesMitgliednurzudenjenigenüe ist rin gen undZahl ungen, welche ihmdurchdasgegenwär- tigeStatutauferlegtwerden,verpflichtet, mitseinem übrigen Vermögen den Versicherten aber nicht ver haftetist. II sä §. 2. Zur Aufnahme in die Anstalt sind zunächst die Mitglieder des Börsenvereins und die Gehülfen derselben berechtigt. Das Verzeichniß der Mitglieder des Börsenvereins ergiebt, daß unter denselben auch Frauen, namentlich viele Wittwen sind. An diese scheint bei Abfassung des Statutsentwurfes nicht gedacht zu sein. Wenn aber auch vielleicht nicht für passend erachtet wird, einer Frau das Recht einzuräumen, ihren Ehemann bei der Anstalt zu versichern, so ist meines Erachtens doch kein Grund vorhanden, sie auch in Betreff ihrer Kinder und etwa unversorgten jüngeren Geschwister von der An stalt, zu der sie indirect beisteuern, auszuschließen. Ich schlage daher vor, hinter den Worten „Mitglieder des Bör senvereins" einzuschalten: und zwar sowohl die männlichen als die weiblichen. In welcher Art sich die Rechte der Frauen von denen der Männer meines Erachtens unterscheiden müssen, soll später gehörigen Orts er örtert werden. Eben so werde ich auch auf die Rechte der Gehülfen zurückkommen. III ebendaselbst. Doch ist der Vorsteher derAnstalt befugt, die Aufnahme in einzelnen Fällen, hei sichergebenden Bedenken gegen die Person des Nachsuchenden zu versagen, wogegen indeß dem Letzteren dieBerufung an denVerwaltungs- Ausschuß offen steht, bei dessen Entscheidung es sein Bewenden behält. Dieser Passus kann meines Erachtens hier ganz fortbleiben, indem er mehr dahin gehört, wo von den Aufnahmebedingungen die Rede sein wird. (§. 7) So isolirt als er hier dasteht und ohne Zusammenhang mit den Gründen der Aufnahmeverweigerung, gewinnt die Bestimmung fast den Anschein, als ob die Aufnahme oder Zurückweisung ganz in die Willkühr der gedachten Verwaltungsbeamten gesetzt würde, was doch nicht beabsichtigt werden kann. IV sä §. 3. Mitglieder des Börsenvereins und Gehülfen, welche derAnstalt nicht als wirkliche Mitglieder beitreten können, weil sie keine Frau oder keine zur Versicherung geeignete Kinder oder Schwestern haben, oder weil ihnen zurZeit die erforderliche Gesundheit fehlt, können dersel ben vorläufig als Ehrenmitglieder sich anschließen, indem sie sich zu einem fortlaufenden jährlichen Beitrage, der nicht unter drei Thaler ist, ver pflichten, und dagegen alle Ehrenrechte wirklicher Mitglieder (Stimm- und Wahlrechte) erhalten.
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