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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1847
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- Deutsch
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430 31 etwas Bedenkliches, als wohl erst durch die statutenmäßige Einzahlung die Rechte als Mitglied erworben werden, was meines Erachtens auch ausdrücklich auszusprechen sein dürste. Ich stelle daher eine Frist von etwa 4 Wochen anheim und würde hinter dem inserirten Satz folgen lassen: Erst mit dem Augenblicke, in welchem dieser Aufforderung genügt ist, erwirbt der sich Meldende die Rechte eines Mitgliedes derÄnsialt. Bleibt die Aufforderung in der angegebenen Frist unerledigt, so wird der Antrag als zurückgenommen angesehen. XI oll §. 12. Wer einen fälligen halbjährlichen Beitrag vier Wochen und darüber unberichtigt läßt, hat mit demselben bis zum näch sten Termine zugleich noch ein Zehntheil des Betrages als Strafe zu bezahlen. Geschieht dies nicht und bleiben zwei Beiträge unberichtigt, so verfällt ec in eine Strafe von einem Viertheil, und wenn dem Rück stände noch ein dritter Beitrag hinzukommt, in eine Strafe von drei Viercheilen der Rückstandssumme. Diese Fassung könnte einigen Zweifel darüber übrig lassen, ob die Strafe im Falle eines 3 maligen Rückstandes A von allen drei Rück ständen oder nur vom ersten, vom zweiten und A vom letzten beträgt. Jeder Zweifel in dieser Beziehung würde dadurch beseitigt werden, wenn statt: „der Rückstandssumme" der ganzen Rückstandssumme gesagt würde. XII ebendaselbst. Zugleich wird in diesem letztem Falle der Rück ständige zur sofortigen Zahlung der Beiträge und Strafgelder aufge fordert» wenn aber dies binnen vier Wochen erfolglos bleibt, so ist die Pensionsversicherung erloschen, der Rückständige nebst Frau, Kind oder Schwester daher aller Ansprüche an die Anstalt verlustig, der Vorste her aber dessen ungeachtet berechtigt, die rückständigen Beiträge und Strafgelder durch gerichtliche Hülfe beitreiben zu lassen. Es ist schon anderweitig darauf aufmerksam gemacht worden, daß es wünschenswert!) sei, die Interessenten durch öffentlichen Aufruf in dem Börsenblatts an ihre Versäumniß zu erinnern. Ich schließe mich dieser Ausführung durchaus an, und füge nur noch hinzu, daß wenn eine Aufforderung nach jdem dritten versäumten Termine Behufs der Pcäclusion einmal für nöthig erachtet wird, diese Aufforderung auch öffentlich, wenigstens zulässig sein muß, .weil sonst in dem Falle, daß ein 3maliger Restant verschollen wäre, demselben die Aufforderung nicht insinuirt und mithin auch die Präclusion nicht ausgesprochen werden könnte. Ich stelle anheim, hiernach statt des Eingangs dieser Bemerkung inserirten Passus, die Bestimmung in nachstehender Art zu fassen: Nach jedem Zahlungstermine sollen die Littern und Nummern der jenigen Aufnahmescheine, von welchen die Beiträge 4 Wochen oder länger rückständig geblieben sind, in dem Börsenblatte für den deut schen Buchhandel bekannt gemacht werden. Wenn binnen vier Wochen nach der derartigen Bekanntmachung des dritten Rückstan des , das betreffende Mitglied nicht die rückständigen Beiträge und Strafgelder berichtigt, so ist die betreffende Pensionsversicherung mit allen daraus folgenden Rechten erloschen und das Mitglied aus der Anstalt als ausgeschieden zu betrachten. Die Präclusion soll gleichfalls in dem Börsenblatte bekannt gemacht werden, jedoch auch nur nach Littern und Nummern des Aufnahmescheins. Unerachtet der Präclusion soll der Vorsteher der Anstalt berechtigt sein, die rückständigen Beiträge und Strafgelder allenfalls im Wege Rechtens beizutreiben. Stirbt der Restant noch vor der Ausschließung, so werden die Rückstände und Strafen von der nächstfälligen Pensionszahlung gekürzt. XIII ebendaselbst. Herr vr. Raedel macht in Betreff dieser Vorschriften wegen der Präclusion auf die mißliche Lage aufmerksam, in welcher sich danach diejenigen Mitglieder befinden, welche die Beiträge theil weise durch Kapitalszahlung abgelöst haben (§. 5 u. 11), indem diese, wenn sie in Folge der Präclusion auch daseingeschossene Kapital verlieren sollen, viel härter gestraft würden, als diejenigen, die gar kein Kapital eingezahlt haben. Die Bemerkung ist augenfällig richtig, wenn aber vorgeschlagen wird, diesen Uebelstand dadurch zu beseitigen: daß jedesmal gleich in den Aufnahmescheinen, folgeweise also auch wohl bei späterer Ablösung der Beiträge (§. 5), ausgesprochen werde, welche Pensionsquote durch Kapitals-Einzahlung ein für alle Mal gesichert sein und welche andere erst durch statutenmäßige Beitrags zahlungen erworben werden, und daß nur die Letztere der Präclusion unterworfen sein solle so scheint dieses Auskunftsmittel allerdings den Billigkeitsgrundsätzen zu entsprechen, allein dasselbe dürfte doch die Verwaltung etwas bunt machen, viel Unbequemlichkeiten in derselben herbeiführen, und mithin nicht zweckmäßig sein. Ueberdies scheint mir keine dringende Nothwendigkeit vorzuliegen, auf Mitglieder welche sich präcludiren lassen überhaupt große Rücksich ten zu nehmen. Bei den langen Zahlungsfristen, und bei der durch den folgenden §. 13 gewährten Möglichkeit des Ausscheidens bei eintretendem Vermö- gensverfall, ist eine Präclusion entweder nur aus Böswilligkeit oder bei übergroßer Nachlässigkeit denkbar, und eine wenn auch etwas em pfindliche Strafe dafür wohl gerechtfertigt. Die gerügte Ungleichmäßigkeit wird höchstens die Folge haben, daß die theilweisen Beitragsablösungen seltener erfolgen werden, das scheint mir aber eben wegen der damit verbundenen Geschäfts weiterung kein Unglück zu sein. Vielleicht ließe sich die anscheinende Unbilligkeit dadurch mildern, daß einem zu präcludirenden Mitglieds, welches bereits Kapitalszahlungen geleistet hat, ein Theil dieser wieder erstattet würde, allein es könnten Fälle Vorkommen, in welchen ein Mitglied zum Schaden der Anstalt sich dann absichtlich und in gewinn süchtiger Absicht präcludiren ließe. Wenn z. B. eine versicherte Ehefrau in eine unheilbare langwierige Krankheit verfiele — etwa Schwindsucht — und der Ehemann sich einer kräftigen Gesundheit erfreute, so könnte derselbe leicht aus den Einfall kommen, durch absichtlich herbeigeführte Präclusion das eingeschossene Kapital theilweise zu retten. Dies darf man natürlich nicht gestatten. Hiernach würde ich in Betreff derjenigen Mitglieder, die die Bei träge nur theilweise abgelöst haben, keine Ausnahme machen. XIV ebendaselbst. Der §. 12 spricht sich nicht darüber aus, ob die Strafbestimmun gen sich nur auf die ordentlichen oder ob sie sich auch aus die Ehcen- Mitglieder erstrecken. Letzteres würde mir nicht recht passend erschei nen, denn wenn man auf der einen Seite es auch nicht lediglich der Willkühr des Ehrenmitgliedes überlassen kann, ob es die einmal ver sprochenen Beiträge bezahlen will oder nicht, so dürste es doch nicht an gemessen sein, auf dieNichtleistung einer versprochenen Wohlthat Strafe zu setzen. Ich schlage daher vor, am Schlüsse dieses tz. noch Nachste hendes auszusprechen: Auf die Ehrenmitglieder finden die vorstehenden Strafbestimmun gen keine Anwendung. Diese sind befugt zu jeder Zeit auszuschei den; Falls sie dies ausdrücklich erklären. Unterlassen sie aber eine solche ausdrückliche Erklärung und bleiben mit den versprochenen Beiträgen durch 3 Termine im Rückstände, so werden sie als ausge schieden betrachtet, und die rückständigen Beiträge von ihnen allen falls im Wege Rechtens beigetrieben. Eine öffentliche Erinnerung an die Rückstände und die nachherige Bekanntmachung der Präclu- sion ist nicht erforderlich.
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