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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1847
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- Deutsch
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dritte Person zuziehen wollte, sondern die Anstalt würde sich durch ein solches Verfahren oft in sehr große Weiterungen begeben, wenn die Ehegatten nicht einig waren. Wie sich die Ehefrau in Betreff der von ihr oder den Ihrigen vielleicht Namens des Mannes geleisteten Einschüsse sichern will, muß ihr überlaffen werden, die Anstalt kann sich meines Erachtens damit nicht befassen. XVII oll §. 17. In Bezug auf die Klasse v. findet jedoch die Wiederaufnahme eines Mitgliedes, das ohne Noch Wendigkeit freiwillig abgegangen ist, in keiner Weise statt. Hierbei ist zunächst zu bemerken, daß ein freiwilliges Abgehen aus der Klasse II. eigentlich nicht Vorkommen kann, denn da die Vorschrift des tz. 13 auf diese Klasse nicht Anwendung findet, so ist ein Ausschei den aus derselben außer dem Falle des Todes desjenigen, zu dessen Gun sten die Versicherung genommen ist, nur durch die Präclusion denkbar (§. 12.) Daß die obige Vorschrift aber gerade für diesen Fall, auf wel chen sie dem Wortsinne nach nicht paßt, Anwendung finden soll, ist wohl nicht zweifelhaft. Außerdem könnte der Worlsinn obiger Bestimmung zu der Aus legung führen, daß wenn z. B- ein Vater die Versicherung für ein Kind genommen hat und hinsichtlich dieser ausgeschieden ist, es ihm unter sagt sei, später eine fernere Versicherung für ein zweites oder drittes Kind zu nehmen. Dies liegt aber nicht in der rolio le^is, und deshalb auch wohl nicht in der Absicht der Gründer der Anstalt. Danach schlage ich folgende Fassung des inserirten Passus vor: In der Klasse II. findet die Wiederaufnahme eines Mitgliedes, das einmal ausgeschieden ist, in Betreff desselben Kindes, für wel ches die frühere Versicherung genommen war, nicht statt. XVIII all §. 19. Ist ein Aufnahmeschein verloren gegangen, so wird auf schriftliche Anzeige und Bitte des Betheiligten ein neuer, ge gen 15 Neugrosche» Schreibegebühren, auSgefertigt. Ich stelle anheim hinter „Bitte des Bethciligtcn" einzuschaltcn: und gegen Ausstellung eines Mortificationsscheines denn es könnte möglicher Weise mit den angeblich verloren gegangenen Aufnahmescheincn ein Mißbrauch getrieben werden. Der Mortisica- kionsschein befreit jeden Falls die Anstalt von aller Verantwortlichkeit in Betreff eines solchen Mißbrauches. Da der Aufnahmeschein auf einen bestimmten Namen lautet, so bedarf es einer förmlichen durch öffentlichen Aufruf zu bewirkenden Amortisation nicht. XIX all tz. 24. Die Pensionen und Kapitalabsindungen können aus keinem Grunde mit Arrest belegt werden. Auch nimmt die Anstalt auf Eessionen oder Verpfändungen derselben keine Rücksicht, sondern zahlt, wie §. 21 bestimmt ist, nur dem Vorzeigec des statutenmäßigen Empfangscheines. Herrvr. Raedel hat bereitsaufdic Uebelstände aufmerksam gemacht, welche durch diese Bestimmung für die Pensionsempfänger entstehen. Das was er darüber sagt, enthält auch manches Wahre, indessen würde ich doch und zwar zunächst im Interesse der Anstalt die Vorschrift beste hen lassen, denn dieselbe setzt sich vielen Weiterungen aus, wenn sie sich mit dritten Personeneinläßt, namentlich z.B-bei theilweisen Ees sionen oder Arresten. Ueberdies aber hat auch im Interesse der Wittwen und sonstigen Pensionsberechtigten die Sache ihre verschiedenen Seiten, denn durch die vollkommen freie Disposition über die Pensionen wird das Schuldenmachen und die damit verknüpfte Dürftigkeit für die Zu kunft doch allzuleicht herbeigcführt, Frauen sind leicht zu hintergehen, und es ist zu befürchten daß, wenn sic über ihre Pensionen frei verfü gen können, ihre Leichtgläubigkeit oft gemißbraucht werden wird. Ja es würde gewiß oft der Fall Vorkommen, daß die Wittwen ihre Pen sion für alle Zukunft hin verkaufen, so in die äußerste Dürftigkeit gera- then und so der ganze Zweck der Anstalt vereitelt würde. Wenn Herr vr. Raedel sich wegen der mit der Dispositionsentzie hung verbundenen Nachtheile auf seine Erfahrung beruft, so ist zu er wägen, daß die im §. 24 enthaltene Vorschrift sich in fast allen Witt- wenkassen-Anstalten befindet, und daß daher die damit verbundenen Nachtheile alle Tage ans Licht treten—während die Nachtheile, die aus dem cntgegenstehenden Prinzip erwachsen würden, zur Zeit nicht sicht bar sind. Nachtheile führen unverkennbar beide Prinzipien mit sich — wie fast jede menschliche Einrichtung — auf welcher Seite aber die größern sind, könnte man aus der Erfahrung nur dann entscheiden, wenn man beide Principien zur Ausübung gebracht hätte. Ich sentire für die Beibehaltung des §. 24. XX all §. 26. Beschwerden der Theilnehmer über Beschlüsse des Vorstehers sind schriftlich bei dem Verwaltungsausschusse anzubringen. Finden sich die Betheiligten durch den hierauf erfolgenden Bescheid nicht beruhigt, so können sie an die Generalversammlung appelliren, bei deren Entscheidung es, mit Ausschluß jedes weitern gerichtlichen Verfahrens, sein Bewenden behält. Der Ausdruck „Beschwerden" so wie die ganze Fassung des §. läßt Zweifel übrig, ob diese Bestimmung sich nur auf administrative Maßregeln des Vorstehers w. beziehe, oder ob sie sich auch auf eigent liche Rechtsstreitigkeiten, also z. B. auf pekuniäre Ansprüche der Mit glieder an die Anstalt erstrecken. Es wäre zur Vermeidung von Pro zeßkosten und anderen pcozcßualischen Weiterungen wünschenswert!), daß überhaupt alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Anstalt von dem eigentlichen gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen und die Generalversammlung als die höchste entscheidende Instanz anerkannt würde. Im Allgemeinen wird jedoch hierzu die Genehmigung der König lich Sächsischen Regierung nicht zu erlangen sein, namentlich nicht in Bezug auf diejenigen Rechtsstreite, bei welchen die Anstalt Forderungen an einzelne Mitglieder macht, denn das hieße der Generalversammlung eine förmliche Jurisdiction und gewissermaßen crecutivische Gewalt über ihre Mitglieder verleihen, was die Staatsbehörden nicht füglich dulden können. Wo es sich dagegen um Ansprüche der Mitglieder an die Anstalt handelt, wird man weniger Bedenken tragen, der Generalversammlung eine derartige gewisser Maaßen schiedsrichterliche Eompelenz zuzugestehen. Ich behalte mir vor, die Fassung dieses §. weiter unten anzugeben, da er meines Erachtens nach logischer Ordnung erst eingeschaltet werden kann, wenn die 3 Verwaltungsbehörden näher desinirt und ihre Befug nisse überhaupt festgestellt sein werden. Ich würde daher den §. hier ganz fortlassen. XXI all §. 27 28. Der §. 27 und der erste Sah des §. 28 be- abzwccken den Rechts-Status der Anstalt, d. h. ihre Stellung im Staate und dritten Personen gegenüber festzustellen. Die Fassung ist nicht juristisch gehalten. Statt den Status der Anstalt — als Corporation '— an die Spitze zu stellen, wird dieser eigentlich nur beiläufig im tz. 28 erwähnt, im §. 27 aber nur einzelner Rechte (z. B. die Bcfugniß zur Annahme von Geschenken) bei weitem aber nicht aller gedacht, die eben aus der Stellung als Corporation rechtlich folgen und ohne welche die Anstalt nicht bestehen könnte, als z. B. dieBefugniß zur Acquisition von Hypotheken, zum Abschluß von Verträgen und dergleichen. Alle diese Rechte brauchen nicht einzeln aufgesührt zu werden, eben weil sie eine nothwendige Folge davon sind, daß die Anstalt eine Corporation, eine ! juristische Person bildet.
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