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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1847
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- Deutsch
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433 1847.) Ich schlage daher nachstehende Fassung vor: tz. 27. Eorporations-Befugnisse der Anstalt und deren Ausstattung. Die Wittwen- und Wais»n-Kasse der deutschen Buchhändler hat Eorporationsrechte im ausgedehntesten Sinne des Wortes und ist mithin zur Erwerbung aller Arten von Eigenthum so wie zum Abschluß aller an sich erlaubten Verträge befugt. Sie ist zunächst gegründet durch den Börsenverein der deutschen Buchhändler, welcher sie aus seinen Mitteln mit einem fortlaufen den jährlichen Beitrag ausstattet, dessen Höhe vorläufig auf 1500-/) bestimmt ist. §. 28. Vermögen und dadurch bedingte Leistungsfähigkeit der Anstalt. Außer dieser Ausstattung und etwanigen Geschenken und Ver mächtnissen wird das Vermögen der Anstalt durch die statutenmä ßigen Prästationen der Mitglieder gebildet. Diese Prästationen sind auf Grund der erprobtesten Wahrscheinlichkeits-Rechnungen festgestellt. Da jedoch der wirkliche Bedarf rc. XXII. r>ä §. 32 bis 36. Die ߧ. 32 bis 36 enthalten die Vor schriften über die innere Verwaltung der Anstalt und die Ressort-Ver hältnisse der betreffenden Behörden, des Vorstehers, des Vecwaltungs- ausschusses und der Generalversammlung. X) Bereits all II und IV habe ich angedeutet, daß es mir bedenk lich scheine, allen Mitgliedern, wirklichen und Ehrenmitgliedern, Männern und Frauen, Principalen und Gehülfen, in Bezug auf die innere Verwaltung ganz gleiche Rechte einzuräumen. Ich halte daher zunächst einige Worte über die den verschiedenen Mitgliedern zu verleihenden Rechte für erforderlich. 1) Was zunächst die Frauen betrifft, so bedarf es wohl keiner Ausführung, daß sie an der eigentlichen Verwaltung der Anstalt, an den Generalversammlungenw. keinen persönlichen Antheil nehmen können, dagegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb man ihnen jede Stimme nehmen sollte, und daher dürfte ihnen das Recht zuzugestehen sein, sich in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. 2) Schwieriger erscheint die Feststellung der Rechte der Gehülfen, welche an sich der Anstalt beizutreten befugt sind. Ihnen jedes Stimm recht zu nehmen, ist offenbar nicht zulässig, ihnen aber ganz dieselben Rechte zuzugestehen wie den eigentlichen Börsenmitgliedern, scheint auch wieder sehr bedenklich, wie schon Herr vr. Raedel in seinen Be merkungen über den Statutsentwurf ausgeführt hak. Der damit verbundenen Gefahr muß aber um so mehr vorgebeugt werden, als sich zur Zeit noch gar nicht übersehen läßt, in welchemAah- lenverhältnisse in der Anstalt die Gehülfen zu den eigentlichen Börsen mitgliedern stehen werden. Wenn aber die Zahl der Ersteren die der Letzteren übersteigen sollte, so ist sehr zu besorgen, daß oft bei den wich tigsten Fragen die Stimme der unerfahrenem Jugend den Sieg über die Rathschlüsse gewiegter und erfahrungsreicher Männer davon tragen werde. Um dem vorzubeugen, bringe ich folgende Bestimmungen in Vorschlag: v) Daß sowohl zu Mitgliedern des Verwaltungsausschusses als zum Vorsteher-Amte und endlich zum Vorsitzenden der Generalversamm lung nur Mitglieder des Börsenvereins, nicht auch deren Gehülfen wählbar seien, d) daß den Gehülfen in der Generalversammlung zwar Stimmrecht ver liehen werde, daß aber jedem in der Generalversammlung anwesen den Mitglieds, welches zugleich Börsenmitglied ist, das Recht zu stehen solle, über jede zurDiscussion gekommene Frage eine abgeson derte Abstimmung in der Art zu verlangen, daß die Stimmen der Börsenmitglieder getrennt von denen der Gehülfen gesammelt wer den, und daß wenn sich in diesem Falle für die eine oder die andere Vierzehnter Jahrgang. Art der Entscheidung eine Mehrheit von mindestens zwei Drittheilen der Stimmen der Börsenmitglieder ergebe, auf das Votum der Ge hülfen keine weitere Rücksicht genommen werden, dagegen bei einer sich herausstellenden geringeren Majorität den Gehülfen volles Stimmrecht zustehen solle. Hierdurch wird den Gehülfen immer noch ein wesentliches Votum gesichert und wenn sie dabei gegen die Börscnmitglieder einiger Maaßen zurückgesetzt werden, so werden sie sich überzeugen, daß dies nicht allein in ihrer Stellung, sondern besonders in der Billigkeit beruht, da die wirklichen Börsenmitglieder nicht unbedeutende Opfer zur Gründung und Erhaltung der Anstalt bringen, und daher auf einige Bevorzugung ein unzweifelhaftes Recht haben. 3) Sind noch die Rechte der Ehrenmitglieder in Bezug auf die innere Verwaltung der Anstalt zu erwägen. Sie haben allerdings nicht dasselbe materielle Interesse zur Sache, als die ordentlichen Mitglieder, indessen bekunden sie doch durch ihren Beitritt, daß sie für die Anstalt selbst ein lebhaftes inneres Interesse haben — da das Anlegen ihrer Einschüsse mit Zins auf Zins für den möglichen wirklichen Beitritt nur einen sehr geringfügigen Vortheil ge währt — und deshalb verdienen sie meines Erachtens eine Berücksich tigung, jedenfalls keine Zurücksetzung, da, wo es sich gewisser Maaßen um den Ehrenpunkt handelt, also in Betreff ihres Stimmrechtes und ihrer Wählbarkeit. Aus diesem Grunde sind sie meines Dafürhaltens in dieser Be ziehung auch den wirklichen Mitgliedern gleich zu stellen, was auch nach §- 3 des Statutsentwurfs beabsichtigt ist. Daß auch bei den Ehrenmitgliedern zwischen den Mitgliedern des Böcsenvcreins und den Gehülfen derselbe Unterschied gemacht wird, wie bei den wirklichen Mitgliedern der Anstalt, versteht sich wohl von selbst. k. Wenn ich solcher Gestalt meine Ansicht für die Rechte der einzelnen Klassen der Mitglieder ausgesprochen habe, so werden auch deren Pflichten in Bezug auf die innere Verwaltung zu erörtern sein. Insbesondere wird in dieser Beziehung festgestellt werden müssen, in wie weit jedes Mitglied zur Uebernahme eines Verwaltungsamtes in Folge aus ihn gefallener Wahl verpflichtet ist. Von einer solchen Verbindlichkeit würde ich zunächst die Ehren mitglieder gänzlich freisprechen, mit Ausnahme jedoch des wenig Mühe verursachenden Amtes des Vorsitzenden der Generalversammlung. Sie haben keine materiellen Vortheile aus der Anstalt zu erwarten, man kann ihnen daher auch wider ihren Willen keine Lasten aufbürden. Von Frauen und den Gehülfen kann hier überhaupt nicht die Rede sein, da sie nach meinem Vorschläge nicht wählbar sind. Es bleiben also nur die ordentlichen Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Börsenvereins sind, übrig. Rücksichtlich ihrer dürfte es zweckmäßig erscheinen, ihre Verpflich tung zur Annahme der Wahlen den Bestimmungen analog auszuspre chen, welche in gleicher Beziehung in dem Statute für den Börsenver ein (tz. 53 sog. daselbst) getroffen sind. Vielleicht könnte auch, um Ueberlastung zu vermeiden, da beide Institute in genauer Verbindung stehen, als Grund zur Ablehnung eines Amtes bei der Wittwenkasse der Umstand gelten, daß der Gewählte schon ein Amt bei dem Börsen verein bekleidet. Das Amt des Vorsitzenden der Generalversammlung bringt nur wenige Lasten mit sich und würde ich daher zur Uebernahme desselben Jeden für verpflichtet erachten. Dagegen dürfte von dem Zwange zur Uebernahme der Wahl überall das Amt des Vorstehers auszunehmen sein. Dieses erfordert die ganze Thätigkeit eines geschäftserfahrenen und arbeitskräftigen Mannes und kann daher unmöglich Jemanden aufgedrungen werden. 6. Hiernach werden die Rechte und Verpflichtungen der Mit glieder der Anstalt in Bezug auf die innere Verwaltung derselben hin- 62
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