Erscheint jeden Dienstag «.Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern täglich. Börsenblatt für den Alle Zusendungen für da« Börsenblatt sind an di« Redaktion zu richte». Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum deS BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. l)0. Leipzig, Dienstag am 29. Juni. 1847. Amtlicher T h e i l. Uebereinknnft über die Haftpflicht für Neuigkeiten, Disponenden und andere ü 60116. gefandte Artikel von der Cantate-Versammlung des Börsenvereins am 2. Mai 1847 berathen und zur allgemeinen Annahme empfohlen. Die Unterzeichneten haben sich über nachfolgende Bestimmungen vereinigt und verpflichten sich gegenseitig zu gewissen hafter Beobachtung derselben, so weit nicht zwischen Einzelnen ein - für allemal oder für einzelne Fälle etwas Anderes ausgemacht ist oder wird. 8- 1. Es wird hierdurch als Princip anerkannt, daß nicht blos bei Sendungen auf feste Rechnung, sondern auch bei Neuigkeiten, Disponenden und verlangten ä Cnncl. Sendungen der Empfänger für allen Schaden haftet. 8- 2. Diese Haftpflicht beginnt mit dem Eingang der Pakete beim Empfänger, respeclive dessen Commissionär, und endigt mit der Abgabe der Remittenden an den Verleger, rospeotivo dessen Commissionär. 8- 3. Unter „Neuigkeiten" ist zu verstehen, was überhaupt zum ersten Male zur Versendung im Buchhandel kommt. — Gegen den erklärten Willen der Adressaten und sonst mißbräuchlich gesandte Neuigkeiten, als alte Bücher mit neuen Titeln u. s. w., gehen auf Gefahr des Absenders. 8- 4. Unter Disponenden sind alle von alter auf neue Rechnung übertragene Artikel zu verstehen, und macht es in Bezug auf die Haftpflicht keinen Unterschied, ob dieß mit oder gegen den Willen des Verlegers geschehen ist. 8- 5. Die Haftpflicht tritt nicht ein bei Verlusten, gegen welche sich der Empfänger durch keine Versicherung zu schützen im Stande war, z. B. durch außerordentliche Elementar-Gewalt, durch Kriegsgcwalt (Brand und Plünderung), durch Aufruhr, vor ausgesetzt, daß solche Verluste massenhaft eintreten, nicht blos einzelne Sendungen, Pakete, Exemplare rc. betreffen. 8- 6. Die dem Verleger zu leistende Entschädigung ist auf zwei Drittheile des Nettopreises der zu Grunde gegangenen Artikel bestimmt. 8- 7- Nur wirklich gelieferte Artikel, Theile, Lieferungen oder Hefte werden nach ihrem verhältnißmäßigcn Werthe vergütet. 8- 8.' Bei solchen Verlusten von einzelnen Bänden, Iournalstücken u. s. w., wodurch dem Verleger incomplcte Exemplare entstehen, wird das wirklich zu Grunde Gegangene nach dem vollen Nettopreise vergütet. Vierzehnter Jahrgang. 113