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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
- Strukturtyp
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- 1847-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
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- Deutsch
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472 33 Institut den Geist der Liebe zu seinem Begründer und belebenden Prin cipe erhält. Dieses wird dann summt den ihm organisch entsprechenden Formen nicht mehr von der Anstalt entweichen, so lange sie dem heimath- lichen Boden, dem sie ihre besondere Lcbensgestaltung verdankt, nämlich dem Gebiete der Buchhändler-Gemeinde, sich nicht entfremdet, dieserersteVorbotedesna Heu Verfalles würde sich aber sicher lich einstellen, sobald der Verwaltungsausschuß aus Nichtbuchhändlern zu bestehen begönne. Gastlich werden wir gern unsere Anstalt allen Geschäflsvcrwandtcn in möglichst weitem Umfange eröffnen; ihre Lei stungen sollen keine größeren und ihre Rechte und Vorkheile keine ge ringeren sein, aber ein Buch hän dler-Jn stitut muß d ie An stalt füralleZeiten bleiben und demnach schon vermittelst des Statutes jener, einer Entnationalisirung vergleichbaren Entfremdung zuvorkommen, welche zufolge der (hoffentlich binnen Kurzem stattfin- dende») Ueberzahl an gleichsam Eingewandeclen ohne jene Vorkehrung bald einlreten würde. Zu ß 34s. Dieser Paragraph bestimmt die den beiden aus wärtigen Verwaltungsausschuß-Männcrn zuertheilten Obliegenheiten und dient eben dadurch als ein Beweis für das im vorigen Paragraphen hierüber Bemerkte. Man muß doch voraussetzen, daß die Gesammt- heit zu so wichtigen Ehrenämtern auch nur Ehrenmänner wählen und der aus diesen gebildete Verwaltungsausschuß die pflichtgemäße Vorsicht bei der Ernennung des besoldeten Personales nicht vernachlässigen werde. Wozu denn die jährlich „m in desten s z we i ma l" vorzuneh menden „unvermutheten Cassen-Rev isioncn "? Sind sie etwas anderes, als zwecklose, vom Mißtrauen eingcgcbcnc Eassa-Ueber- rumpclungcn? Thöricht und gefährlich ist blindes Vertrauen, aber der Gegensatz wahrlich auch keine Weisheit, denn übertriebenes Miß trauen wirkt hemmend, verursacht Kosten und erstickt unter zwecklosen Formen den bei jedem derartigen Ehrenamte unerläßlichen, aufopfern den, durch Ehrgefühl und edlen Gemeinsinn freiwillig gezogenen Pflich- tenkrcis! Ohne die Voraussetzung dieser inner» Bürgen wähle aber keine Gemeinde ihre Ehrenamtsbetrauten! Mehrere Reisen alljährlich von zwei überdicß entfernt wohnen könnenden auswärtigen Mitgliedern, die auch „in wichtigen Angelegenheiten den Sitzungen der Leipziger Mitglieder beiwohnen" sollen, verschlingen eine Summe, wovon wir zwei verarmteBuchhändlerfamilien erhalten können. DasSchlimmstc beim Mißtrauen ist aber seine nothwendigeJnconse- quenz, wodurch cs eben zur Beleidigung wird, denn endlos läßt es sich ohne Unsinn nicht fortsctzen, obschon es an sich ganz folgerichtig wäre, man bleibt also zuletzt bei einer willkührlichen Grenze stehen, innerhalb deren die Verdächtigen und außer welcher die über jedes Miß trauen Erhabenen sich befinden!! Wenn man aber für fünf Leipziger Ebrcnmänner eine Controllc für eine Vorsichtsmaßregel hält, was be rechtigt uns denn zu der Ueberzcugung, daß die zwei auswärtigen Mit glieder immer pflichtgetreu die etwas allzustarkeZumuthung einer mehr maligen Reise des Jahres erfüllen und nicht viel öfter schul krank sein werden? Wo bleibt dann aber die Controlle? deren Handhabung so lgerecht nicht minder müßte über wacht werden? Was wäre endlich Gegenstand der Eontrolle? Bezüglich der Casse ist der §. 31 des Statut-Entwurfes ein so musterhaft alle Ein- zelnheiten vorbedcnkendcr und das Verhalten hinsichtlich der Easscn- Gebahrungs-Aufsicht so genau und klar vorschreibender, daß kein Zu wachs für das Wesen dieser ihren Zweck vollständig erfüllenden Eontrolle, sondern höchstens ein Ueberfluß an lästigen und kostspieligen Formen denkbar ist. Was jedoch die Verhandlungen des Verwaltungsaus schusses betrifft, so ist dieIahres-Pcüfung durch die General-Versamm lung eine vollkommen genügende, denn jene können weder den Orga nismus der Anstalt, noch die Satzungen abändern, sondern sind an die letztem bei der Erledigung der laufenden Angelegenheiten gebunden. So laßt uns denn bei dieser für unfern Gemeinsinn zeugen sollen den Schöpfung nicht dem leeren Formenwesen huldigen! nicht Para- graphe im Gesetzbuche der Anstalt als vermeintlich nolhwendige Wäch ter aufstellcn, deren man nicht bedarf und die doch bald einschlafen, aber immer alle die großen Nachtheile einer complicirten und darum leicht stockenden oder, wie eine schlechte Uhr, bald vor- bald rückläufig gehenden Verwaltungs-Maschinerie in ihrem Gefolge haben. d) Dagegen würde ich statt der fünf Leipziger Mitglieder des Verwaltungsausschusses deren neun Vorschlägen, weil dies eine viel größere Garantie für die Erfüllungs-Möglichkeit der in die sem Paragraphen aufgestellten (unerläßlichen) „Verpflichtung" darbie- bet, „sich regelmäßig alle vier Wochen und sonst so oft es erforderlich ist, zu versa mmeln." Denn da im Statut-Ent- wurfe (§. 33) „zur Gültigkeit eines Beschlusses" (mit Recht) die An wesenheit von mindestens drei „Mitgliedern" angeordnet ist, so würde sich dann diese Zahl zwar auf fünf erhöhen, aber gewiß werden fünf Personen von je neun weit seltener abgehaltcn sein, sich regelmäßig ein zufinden, als drei von nur fünf; nicht zu erwähnen, daß diese etwas größere Zahl schon einen entschieden vortheilhaften Einfluß auf die Vertretung mehrfacher Ansichten und hierdurch auf die Vermeidung einseitiger Beschlüsse (besonders auch allzuherbec abschlägiger Bescheide) äußert. Zu Z. 35s. Die möglichste Verein fachung der Ver walt u n g s f o r m e n si ch e r t i h r e W i r k s a m k c i t. Nun hat aber laut §.32 die General-Versammlung einen auf drei Jahre von ihr ernannten Vorsitzenden, der Verw a l tun gs aus s ch u ß laut §. 33 seinen eigenen „in Leipzig wohnenden Vorsitzen den" und endlich laut §. 35 noch einen Vorsteher! Allzuviel des Gu ten führt aber auch zum Schlimmen! Da die General-Versammlung eine in Zahl und Mitgliedern wechselnde, jährlich sehr verschiedene ist, so kann sie nicht einmal behufs ihrer bleibenden Vertretung einen Vor steher wählen*), denn jede General-Versam mlung ist ganz unabhängig von ihrer Vorgängerin und an deren Beschlüsse, wofern sie nicht eine bestimmte Zeitdauer mit entschließen, keinesweges gebunden. Wozu könnte ein auf drei Jahre ernannter Vorsteher nützen, an den der Verwaltungsausschuß keinen Bericht erstattet, ein Vorsteher, der eine Null ist und nichts entscheiden dürfte, wenn es auch noch so dringlich und zweckdienlich wäre! Die General-Versammlung erwähle daher nur für die Dauer ihrer Sitzung und als Leiter des von ihr um acht Tage früher zu ernennenden Prüfungsausschusses (laut §.28) ei n en Ord n er aus den anwesenden auswärtigen Mitgliedern, denen auch die Prüfungs-Commissäre angehören sollen. b) Der Verwaltungsausschuß binde sich nicht an die für ihn ganz zwecklose Förmlichkeit eines Vorsitzenden, bei dessen plötzlicher Verhinderung, in der Sitzung zu erscheinen, diese selbst ungültig wäre. e) Ein Vorsteher endlich, der „dem Verw altungsaus- schusse untergeor dn et ist und dessen Entscheidungen, so wie son stige Anweisungen zu befolgen hat, gleichwohl aber „für statu- tcnwidrige Handlungen" ganz alle in „hastet;" ein Vorsteher, der einerseits Ordre pariren soll, andererseits aber einen ihm statuten widrig scheinenden Beschluß des Verwaltungsausschusses zu hemmen und der General-Versammlung „zur definitiven Entscheidung vorzu tragen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet" wird; ein Vorste her endlich, der „ein Ehrenamt bekleidet, aber für seinen Zeit- aufwand sich angemessen entschädigen" zu lassen keinen Anstand nimmt, ein solcher Vorsteher ist — wenigstens für mein Fas sungsvermögen — ein sonderbarer Inbegriff von widerstreitenden Ei genschaften!— Im Grunde handelt es sich blos darum, daß der *) Daß der Börscnvcrein und sein löbliches Vorstands - Personale nicht als Einwurf gegen das oben Gesagte dienen können, bedarf keiner Erläuterung! Der himmelweite Unterschied liegt schon im oben Gesagten klar vor.
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