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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
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- Deutsch
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465 1847.^ Wahl - und Stimmrecht suspendirte." Um aber den Gehülfcn nicht wehe zu thun, wird in diesem Vorschläge den Ehrenmitgliedern überhaupt, also auch den Principale», für jenen ihnen ausgedrunginen Kaufpreis das Stimm- und Wahl recht willkührlich entzogen. Allerdings könnte es sich auf diese Weise leicht fügen, daß die Anstalt einen Ueberfluß von Eh renmitgliedern erhielte, aber gerade in Folge dessen schwerlich mit Ehren bestehen würde. Alle diese Widersprüche kommen daher, daß dieser Paragraph des Entwurfes in der wohlmeinendsten Absicht es versucht, dem auch in der moralischen Welt gültigen Rechnungsgesetze, welches ungleichartige Größen zu summircn verbietet, entgegen zu handeln. Aus der An wendung dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall ergibt sich aber Fol gendes : a) Wer sich einmal die Ehren und Rechte, also den morali schen Fruchtgenuß der Ehren Mitgliedschaft gefallen ließ, kann später nicht begehren, daß die kleinen hierzu erfor derlich gewesenen Opfer ihm von der Anstalt als Capital nebst vier- procentigen Zinsen und Zinseszinsen für jedes Jahr der Pseudo-Ehren mitgliedschaft rückerstattet werden. Dergleichen Bestimmungen in das Statut aufnchmen wollen, hieße den Begriff von Ehrcnmit- gliedschaft herabwürdigen. b) Ehrenrechte, welche zu wohlfeil erwerbbar sind, verlieren in gleichem Verhältnisse an Werthschätzung. In dieser und in der Berücksichtigung des zu gegenwärtigem Paragraphen Eingangsgesagten dürfte also di eEH ren mitglß edschaft aufPri n- zipale zu beschcän ken, die Ja hreszah lung aber auf minde stens sechsThalec zu erhöhen sein. c) Dagegen möge man den Gehülfen al le jene wohl- thätigen Wirkungen anbicten, die aus einer mit dem Zwecke der zukünftigen Versorgung (entweder der eigenen Person oder der Witwe und Kinder) verbundenen Sparcasse hcrvorgehen. Diese Classe von Theilnehmern könnte etwa die Benen nung: Anwartschafts-Mitglieder führen, natürlich ohne Stimm - und Wahlrecht, welches ja auch bei keiner andern Sparcasse den Einlegern zusteht. Von willkührlicher Zurücknahme der Einlagen dürfte jedoch keine Rede sein, weil den Anwartschafts - Mitgliedern der mit einer gewöhnlichen Sparcasse nicht vereinigte Voctheil ber eden erwähnten Versorgung zu Gute käme, ungerechnet die auf diese Weise so leicht gemachte Erfüllbarkeit der hierzu erforderlichen Bedin gungen und die vierprocentige Verzinsung, welche bereits bei mehreren Sparcassen nur mehr drei Procent beträgt. Wie man auch aus diesem Paragraphe ersehen kann, bedarf unsere beabsichtigte Anstalt durchaus der Erweiterung zu einer (am Besten in Form einer Rentenversiche rung durchführbaren) Altersversorgung der männlichen Mitglieder. <>) Im Statut-Entwurfe ist die Verzinsung durchge- hends auf vier Procent festgesetzt, während laut Seite 7 der Zinsfuß nur zu vierthalb Procent in den Calcül aus genommen wurde; folglich darf die Anstalt bei ihren Zusicherungen diesen Maßstab nicht überschreiten. e) In Anbetracht der Beiträge von Ehrenmitgliedern schmeichle ich mir, in der ersten Abtheilung (4.) dieses Aufsatzes überzeugend dar- gethan zu haben, daß sie schicklicher Weise einer völlig abgesonderten und den zahlenden, wirklichen Mitgliedern des Institutes ganz fremd bleibenden Unterstütz!!»g s - Casse sollten zugewiesen werden, was jedoch keincsweges hindert, diese Unter stütz ungs-Casse in eine organische Beziehung zur Versorgungs-Anstalt derge stalt zu bringen, daß für wirkliche Mitglieder, welche erwiesener Maßen verarmt und bis dahin ordentliche Zahler gewesen sind, statt der für das Gedeihen der Anstalt höchst mißlichen Abfin dung (man vergleiche die hier folgende Bemerkung zu § 13), wobei sie doch empfindlich verkürzt werden, die Unterstützungs- Casse als Vermittlerin durch Leistung der Zahlungs-Beiträge ein schreite, um dem betreffenden Mitglieds die Ernte seiner Saal zu sichern, möge diese nun Behufs des Unterhaltes der Witwen oder Kin der, der eigenen Altersversorgung oder selbst beider Versicherungszwecke zugleich stattgefunden haben. Des Ehrgefühles, das bei unverschulde ter Dürftigkeit um desto schmerzlicher geschärft zu werden pflegt, würde so auf die zarteste Weise geschont und die Wohlthat gliche der Lotbsung des leck gewordenen Lebensschiffleins in den Rettungshafen; während die dermalige Art des Unterstützens, obschon sie oft namhafte Summen erreicht, dennoch in den meisten Fällen wie die ungenügende Notb- hülfe bei einem allzugrofien Lecke das Untersinken nur verzögert, aber nicht verhindert. Eine Unter stützungs-Casse mit solchem Zwecke und solchem Erfolge würde gewiß auf ergie bige Zuflüsse durch Schenkungen und Vermächtnisse rechnen können. <) Ohne die mindeste Acnderung im Calcüle der Anstalt, also ohne Benachtheiligung für sie, würde es vielmehr zu ihrem Flore durch Einlagen-Vermehrung beitragen, wenn das Statut den Principalen gestattete, auf die Altersversorgung ihrer Gehülfen und Helfer oder den Unterhalt von deren Witwen und Kindern (wodurch gleichfalls die freie Wahl unter mehreren Abstufun gen bedingt wäre) versichern zu können. In vielen Fällen würde eine solche hausväterliche Vorsorge des Dienstgebcrs für beide Theile die allein willkommene Art der Betheiligung an dem Institute sein, wozu der Bedienstete außerdem sich vielleicht niemals entschlossen hätte, denn es hält weit schwerer, die Zulage auf einen zur Sparsam keit auffordernden Gehalt als Zahlungsbeitrag zur Anstalt zu beseitigen und regelmäßig zu leisten, als die Zulage gar nicht erst in Empfang zu nehmen, sondern dem Principale für jenen Zweck zu überlassen. Manches moralische Band mehr würde sich hierdurch knüpfen! Da cs sich jedoch oft ereignen wird, daß diese Dazwischenkunft des Princi- pales nicht aus eigenem Antriebe hervorgeht, sondern die Erfüllung einer gegen den Gehülfcn eingcgangenen Vcrtragspflicht ist, oder auch, daß der Principal selber in Zahlungs-Verlegenheit geräth, so müßte dem betreffenden Statut-Paragraphen der Beisatz hinzugefügt werden, daß bei Einlagen der Principale zu Gunsten von Gehülfen (oder selbst Helfern) diesen das Recht Vorbehalten bleibt, zu jeder Zeit (und zwar ohne alle, dem Institute gar nicht zustehende Untersuchung, ob eine Vertragspflicht bestand oder nicht,) vermittelst derFortzah lung unter eigenem Namen sich die berei ts durch die Principals- Vermittelung erwirkten Ansprüche dauernd sicher stellen zu können. Zu § 4. Denken wir uns nur eine etwas größere Zahl von Theilnehmern, so müssen wir zugleich in vornhinein zugestehen, daß bei Mehreren von ihnen, und zwar gewiß weit seltener zufolge eigent lichen Verschuldens, als durch die zwingende Macht der überkünsteltcn gesellschaftlichen Zustände, welche der naturwüchsigen Entwickelung d>S Menschen überall hemmend entgegen treten, die krankhafte Gesittung unserer Zeit sich auch in der Begründungsweise neuer Familienverhält nisse abspiegeln werde. Von der Verhöhnung bis zur gewissenhaften Beobachtung aller hieraus erwachsenden Pflichten besteht aber eine un endliche Stufenleiter, entsprechend der sündhaften Selbstverthierung des Einzelnen bis hinauf zum gottcsfürchtigen Eingedenkbleiben seiner Men schenwürde. Ich frage nun, ob eine fürBerufsgenossen bestimmte, einem sittlichen Zwecke gewidmete Anstalt im Geiste der Liebe handelt? wenn sie gerade Jene als Theilnehmer ausschließt, welche ein Ausgleiten mehr als sühnten, indem sie es als Anlaß zu tu gendhafter Pflichtausübung benützten; oder soll etwa der jedenfalls ganz unschuldige Gegenstand väterlicher Obsorge für fremde, nie zu erwei-
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