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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
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- 1847-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
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466 sende und jedenfalls nur von Gott zu richtende Schuld büßen. *) Soll unsere Anstalt ein Gewissensgericht ausüben? was selbst der Staat, der doch um des Allgemeinen willen an mancher Harte länger festhalten muß, schon seit zwei Menschenaltern als eine Barbarei ver gangener Zeiten von sich abgelehnt hat? Vielmehr wird die An stalt ihrer sittlichen Würde nicht nur nichts vergeben, sondern im Sinne derselben und zugleich auch bezüglich eines ge sicherten Erfolges klug handeln, wenn sie keine derartigen Beschränkungen in das Statut aufnimmt, sondern cs jedem Theil- nehmer freistellt, die ihmTheuren bei ihr versichern zu können. Jemehr Zahlungs-Beiträge ihr zufließen, von denen je der für sie nur den ganz gleichen klingen den Werth haben darf, um desto verbürgter ist ihr Fortbestand. tz. 5 und tz. 12 werden gewiß Jeden in aufrichtiger Verehrung zum wärmsten Danke gegen Herrn Ilr. R. auffordern und zwar nicht bloß wegen des Scharfsinnes und der faßlichen Darstellung, welche sich auch bei andern Paragraphen bemerkbar machen, sondern für die glück liche Handhabung einer sehr empfindlichen Gerechtigkeitswage, nament lich in §. 12. Zu tz. 12 möchte ich bloß noch beifügen, daß die Strafen für säumigeZahler viel zu hoch sind. Sechs Procent als Saumsaiszinsen werden gewiß die der Jnstituts-Easse entgangenen Interessen nebst den unbedeutenden Schreibe - und Ein- schaltungs - Allslag cn vollkommen decken, wenn man nur die Zahlungsmahnungen möglichst zusammensaßt und vereinfacht. Das Zahlungssäumniß hat seinen Grund entweder in Nachlässig keit oder in einer augenblicklichen Geldklemme; letztere wird nun Nie mand, am allerwenigsten ein Kaufmann zur Unzeit selber verlautbaren lassen; unserer Anstalt liegt also stets die mor alische Ver- pflichtung ob, bei dergleichen Verzögerungen nicht böses Wollen, sondern eine augenblickliche Unmöglichkeit vorauszusetzen, um nicht durch zwecklose Strafen eine vorübergehende Geldverlegenheit in einen bleibenden Nothstand verwandeln zu helfen. Man sehe sich nur nachstehende vier den Zahlungs-Tarifen entnommene Beispiele an und man wird zugestehen müssen, daß das eben Gesagte keine Ueber- treibung sei. Mann. Fra». Halbjahribeitrag. Erst« Strafe. Zweite Strafe. Dritte Strafe. Jahre. Jahre. sr/ N/ sr-k 30 20 19 16 1 28Z 9 23 43 284 45 35 30 10 3 1 15 5 68 7 1 60 50 49 12 4 28- 24 21 111 4; 75 65 75 29 7 17^ 37 29^ 170 27z Wirklich Nachlässige sind aber durch den endlichen Verlust aller früheren Einlagen, in so fern sich ihr Beutel darüber verbluten kann, ohnehin drakonisch bestraft; daher ihnen oder ihren Erben von dem Tage an, wo durch die Instituts-Verwaltung im Börsenblatte die ver wirkte Strafe bekannt gemacht wird, jedenfalls noch ein halbes Jahr Vorbehalten bleiben müßte, um die Schuldlosigkeit am Zah lungssäumnisse Nachweisen und die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte gegen den schuldigen Zahlungsnach trag verlangen zu können. Zu §. 13. Während Herrn vr. N.'s juridischem Scharfblicke auch bei diesem Paragraphen die nolhwendige Schirmung des Rechtes der versicherten gegen die versichernden Personen nicht entgangen ist, *) Für leichtfertige Spötter stehe hier die „dicnstfrcundliche" Bemer kung, daß Schreiber dieses — vermöge zufälliger Begünstigung durch Er ziehung, spätere Verhältnisse und ein ungehindertes Heimchen Können, als er es wollte — niemals in dem Falle war, bei einer Gelegenheit, wie die hier gebotene, etwa als ein Verfechter verheimlichter eigener Inter essen aufrrcten zu müssen. ^1? 33 muß dadurch seine Aufmerksamkeit von dem arithmetischen Inhalte ganz abgelenkt worden sein. So wie dieser Paragraph jetzt lautet, thäte man besser, rund heraus zu erklären: „Wer das Mißgeschick hat, zu ver armen, dessen bisherige Beiträge verfallen ohne irgend einen Entschä digungsanspruch der Anstalt" (d. h. den sie aufrecht erhaltenden Nei chen und Wohlhabenden.) Das würde eine zwar unmenschliche, aber wenigstens hinsichtlich der Rechtsform vertheidigbare Handlungs weise sein; erkennt man dagegen -—und wie dürfte dieß bei nur einiger Gottesfurcht und ihr entsprechender Menschenliebe anders vorausge setzt werden? — die Unterlassung der Entschädigungspflicht als eine Beraubung der Armuth an, dann muß die Entschädigung folgerichtig eine ganze und darf nun und nimmermehr eine Plusmacherei zu Gunsten eines Institutes sein, das ja eben darum errichtet werden soll, um in vielen Fällen dem Bettelstäbe vorzubeugen, nicht aber laut §. 13 ihn zu schnitzen und dem Unglücklichen nebst einem „Helf dir Gott!" mit auf den Weg zu geben! Woher nun dieser scheinbare Widerspruch zwischen der allbekann ten , keines Lobes bedürfenden Gesinnung der Ehrenmänner, welche an dem Statut-Entwurfe lhätig waren und dem Inhalte dieses Paragra phen?— Antwort: Daher, weil in der wohlwollendsten Absicht ver sucht wurde, zwei Würfe mit Einem Steine zu thun, nämlich zwei sich entgegen gesetzte Zwecke (den gesicherten Bestand des Institutes und die werkthätige Nächstenliebe) zu vereinen, was zu halben Maßregeln führte, die als ein trauriger Nothbehelf, als ein meistens nutzloser Fristungs- versuch für bereits siech gewordene Anstalten ergriffen werden müssen, aber nicht bei einem neu zu begründenden Institute in Anwendung kommen dürfen, für dessen gesunde Lebenskräfligkeit Vorsorge zu tragen ja eben unsere Aufgabe ist. Feierlichst verwahre ich mich aber dagegen, als enthalte die Kritik dieses und einiger andern Paragraphen auch nur den leisesten versteckten Tadel gegen irgend einen der verdienstvollen Männer, welchen wir den Statut-Entwurf zu verdanken haben. Denn erst dann, wenn das Ergebniß einer so unendlich mühevollen Arbeit vorliegt, deren spröden Bestandtheilen nur durch wiederholtes Ein schmelzen und Umgießen endlich die gewünschte Form abzugewinnen ist, machen sich dem noch un ab ge m ü deten Auge eines früher damit nicht beschäftigt Gewesenen Mängel bemerkbar, welche dem Schöpfer des Werkes um so leichter verborgen bleiben, je mehr er sich dasselbe am Herzen gelegen sein ließ und dadurch so hinein vertiefte, daß es gleich sam zu einem Theile von seinem geistigen Selbst wurde! Es geht hier mit ungefähr so, wie mit dem Eorrectur lesen Sollen eines eigenen bereits mehrfach überarbeiteten Aufsatzes und stets wird auf jede aus gezeichnete Leistung, deren der Statut-Entwurf wahrlich eine ist, das „la criiigue est ai.aee, niaiü i'srt est llil'lioile" die vollgültigste Anwen dung finden, wodurch jedoch eine gewissenhafte, von Liebe für den Ge genstand und dankbarer Verehrung für die Bearbeiter durchdrungene Kritik*) (welche dem Schreiber dieses Aufsatzes die Feder führt) nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr angespornt wird, ihrerseits gleichfalls keine Mühe zur möglichsten Vervollkommnung zu scheuen und — wo es sich um das Gesammcwohl handelt, — lieber noch das Vergröße rungsglas zu Hülfe zu nehmen, um ja keinen zur Flamme werden kön nenden Unheilsfunken zu übersehen, in welchem Bestreben die am Werke beschäftigt gewesenen Meister gewiß keine Verkleinerung ihres ungeschmälert bleibenden Verdienstes erblicken werden. Nun zur Beweisführung des früher Gesagten. Als Beispiel möge ein mittleres Alter des Mannes zu vierzig und der Frau zu drci- *) Eine durch obige Stelle veranlaßte Anmerkung spann sich unver merkt allzuweit aus, daher ich sie hier weglasse und als einen gelegentlichen Lückenbüßer unter der Ueberschrift: „Nachtheile des A n onp ni i täts- Mißbrauches in den buchhändlerisch enZeit sch risten" an die löbliche Redaktion des Börsenblattes zu übersenden mir erlaube.
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