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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
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- Deutsch
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467 1847.^ ß!g Jahren gewählt und angenommen werden, daß dieses Ehepaar nach 25 Jahren gänzlich verarmt. Demnach wird dasselbe laut Zahlungs- Tarif 50 Halbjahrsbeitrage zu 26 »/? 6 NA, also in Summa nach und nach 1310 baar erlegt haben; hierzu ist nun noch das von dem Ehepaare für die zukünftige Versorgung der Witwe gebrachte Opfer an vicrthalbprocentigen Zinsen mit 584 ^ 17 NA 4 und ferner an Zinseszinsen*) mit 235 -/?— NA 6 ^ zu rechnen, wonach das eigentliche Gesammtguthaben des Ehepaares 2129 -/? 18 NA betragen wird- Schlägt man nun in den Zahlungs-Tarifen des Statut-Ent wurfes nach, um die laut tz. 13 behufs der Abfertigung aufgestellten Berechnungs-Elemente aufzufinden, so weiset Tabelle II (Älter des Mannes zu 65 und der Frau zu 55 Jahren) als Einlage aufCapitals- Fuß 795 aus Beitragsfuß halbjährlich 57 26 NA aus, wozu noch der wirklich gezahlte Halbjahrsbeitrag aus der Alters-Rubrik (der Mann zu 40, die Frau zu 30 Jahren) mit 26 -/? 6 NA kommt. Nach der Vorschrift dieses Paragraphen gestaltet sich nun hieraus fol gende Berechnung: 23850 795 ^ zu Neugr. (23850 - X 786) x 0,75 (23850 — 27476 X 393) x 0,75 23850 — 10798,068 — 13051,932 13051,932 X 0,75 ----- 326,278 oder: 326 -/? 8 NA 3 Das Ehepaar würde also verkürzt: An Baar-Einlage (1310 >/? minus 326 -/? 8 NA 3 L» —) um 983 ^ 21 NA 7 L,. AneigentlichemGuthaben(2129-/?18NAmious326-/?8NA3^—) um 1803 -/? 9 NA 7 L,. Diese himmelschreiende Ungerechtigkeit fällt noch greller in die Augen, wenn man erwägt, daß dieses Ehepaar (laut Rubrik: M. 40 und Fr. 30) mit der Capitals-Eclegung von 724 ^ auf Einmal weder mehrumseine erworbenen Rechte kommen, noch gegen seinen Willen abgefertigt werden konnte, im Falle einer Auswanderung aber drei Viertheile von 795 -/? oder 596 -/? 7 NA 5 zurück empfinge, während sein Guthaben folgendes sein würde: an baar erlegtem Capitale 724-/?, an vierthalbprocentigen Zin sen 633 »/? 15 NA, endlich an Zinseszinsen 353 -/? 13 NA 6 also in Summa 1710 28 NA 6 Hiernach würde der Verlust an baarer Einlage 127 -/? 22 NA 5 am eigentlichen Guthaben aber 1114 21 NA 1 betragen. Diese Ziffernergebnisse könnten leicht zu dem Jcrlhume verleiten, daß das halbjährlich beitragende Ehepaar noch ungleich mehr einbüße, als das auf Eapitals-Fuß beigetretene Ehepaar, allein das letztere hätte von seinem für eine hypothekarische und fünfprocentige Anlegung ganz geeigneten Capitale pr. 724 --/? an jährlicher Nutzniesung 36 -/? 6 NA, also in 25 Jahren 905 -/? beziehen und zum Lebens-Unterhalte oder Genüsse verwenden können. Der Verlust muß also zu 127 22 NA *) Zur Controlc meiner Berechnung füge ich die letztere bezüglich der beiden oben angeführten Fälle von Capitalisirung vermittelst Zinscozinsen bei der Einzahlungswcise: I.) auf Halbjahrsbeitrag, II.) auf Capital-Fuß hier in gebräuchlicher Abkürzungswcisc bei. I) x 28,2 X (> -s- — I 100/ 100 X 26.2 1.75 X g- _ I Ivo/ ni X 28.2 X so l.ux. I.0I78 -p. >497,1428 X fso Uvz. I.0I7S — If X — 28,2 X 2 »807 -z- 1797,14 >8 x (2,»807 — I) u — 82,»784 -f- 2087,2248 »der IN Summa 2129 ,/! 28 NA. / 3 5x k --- -24 X -ff ferner I ü ^7 724 X 2S l.ox. I,»»z also: >i ^ 724 X 2,»8»2 ^ >710,9888 »der: 1710 28 NA 8 8, 188. Die Lrqaritdmen habe ich au» Vega'S Handbuchc (28. Auslage ron vr. Hülste, Leipzig 1848) enlnemme». ff- 905 >/? — 1032 ff? 22 NA gerechnet werden, ohne die Möglich keit in Anschlag zu bringen, daß auch noch jene fünfprocentigen Zinsen pr. 36 ff? 6 NA jährlich zu abermaliger, mindestens vierthalbprocen- tiger Verzinsung verwendbar waren und dann binnen einem 25jährigen Zeiträume nebst ihrer eigenen Eapitals-Anwachsung auf 905 ff? noch außerdem 411 ff? 23 NA 2*/» -V an jährlich erhebbaren Zinseszinsen abgeworfen hätten! Der Summe nach wäre also das reichere Ehepaar (wofür man das auf Eapitals-Fuß beitretende annehmcn muß) vor dem wenig bemittelten Ehepaare nicht begünstigt, allein die Summe und das Fühlbarwerden eines Verlustes sind zwei sehr verschiedenartige Größen, deren Werlhschähung vom Vermö gensstande des Verlusttragenden abhängt! ganz abgesehen davon, daß in diesem Falle der Zinsengenuß ein als möglich nur vorausgesetzter Gewinn ist, dessen Verringerung oder gänzliche Vereitelung noch immer keinen wahren Verlust bedingt, welcher nur vom Stamm vermögen (beim Kaufmann vom Einkaufspreise mit hinzugerechneten Baar-Auslagen) denkbar ist. Dieser wirkliche Verlust beträgt nun bei dem reichern Ehepaare blos ein Viertheil der Baarcinlage (25 Procent), bei dem mit Glücksgütern kärglich ausgestatteten Ehepaar hingegen über drei Vierthei le der Baarbeiträge (76>/z Proccnt)!! ») Offenbar entsteht für die Anstalt durch den Austritt eines Mit gliedes weder Gewinn noch Verlust, denn diese gegensätzliche Möglich keit beginnt erst mit dem Tode beider Ehegatten, demungeachtet würde ein willkührliches Austretendürfen sehr bald de» Lcbensfaden der Anstalt durchschneiden, weshalb es sich von selbst versteht, daß der Aus tritt nur bei erwiesener Verarmung oder Auswanderung statt finden dürfe, wobei für die letztere b) keinesweges blos, wie es im Statute heißt, der Umstand, daß ein Mitglied „Europaverlasse, um sich auswärts anzusie- deln", als alleinige Bedingung gelten darf, indem es gerechter Weise zur Begründung einer desfallsigen Schadloshaltung schon hinrcichen muß, wenn ein Ehepaar aus was immer für einer uns Andere gar nichts angehenden Ursache den Bereich derAnstaIt, also nichtblos Europa verläßt, denn es gibt in den fremden Welttheilen Punkte genug, wohin mehr Verbindungsfäden von Eu ropa aus reichen, als innerhalb dieses Welttheiles, selbst zwischen civi- lisirten Staaten (z. B- Deutschland und der pyrenäischen Halbinsel.) o) Da es für beide Theilie mißlich wäre, wenn die Rückerstattung erst nach geschehener Auswanderung geschähe, andererseits aber auch die - Anstalt vor dem möglichen Kniffe einer desfallsigen Vorspiegelung, so wie vor dem Gaunerstreiche einer Landflüchtigkeit wegen eines betrügli- chen Banqueroutcs gesichert bleiben muß, so sollte die Glaub Wür digkeit ein es Aus Wanderungs-Vorhabens von der Vor legung des ortsobrigkeitlichcn Zeugnisses über die getrof fenen Voranstalten zur Auswanderung (Dienst-Aufkündigung, Verkauf der fahrenden Habe u. s. w.) abhängig gemacht werden. cl) Sowohl einem verarmten, als einem auswandern den Ehepaare, so wie der unschuldigen Gattin eines dem Straf gesetze verfallenden Verbre chers muß die unverkürzte Rückzah lung aller gemachten Einlagen nebst dreiprocentigen Zinsen und Zin seszinsen Vorbehalten bleiben (das abgezogene halbe Procent genügt als Ersatz für die Sparcassc-Verwaltungs-Gebühren vollkommen). Ueber- dies müßte für den Fall, daß das Institut auch zu einer Altersversor gungs-Anstalt für die Männer ausgedehnt würde, denselben dieWahl gelassen bleiben, sta tt des Nücke rsatzcs si ch d i e n a ch de m Ver laufe bestimmter Jahre festgesetzte Pen si on iru ng Vorbehalten zu können, natürlich um so viel vermindert, als zufolge des Zarifes durch die bis zum Pensionirungs-Beginne schuldig gewordenen Einla gen sammt Zinsen und Zinseszmsen bedingt wird. Ganz das Gleiche muß auch einer Gattin im oben gedachten Falle hinsichtlich eines den geleisteten Einzahlungen entsprechenden Pensions-Antheiles frei gcstcl lt sein. Findet, wie zu hoffen steht, die hier gelegentlich des
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