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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
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- Deutsch
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468 dritten Paragraphen (unter o) erörterte Unterstützungs-Easse zahlreiche Gönner, so wird sie ohnehin in vielen Fallen als Zahlerin jedem sol chen Abzüge vocbauen können; es versteht sich jedoch, daß selbst diese vermittelnde Dazwischenkunft von der freiwilligen Annahme des Empfängers abhängig zu bleiben hat, da eine aufgezwun gene Wohlthat bisweilen nicht minder verletzend einwirkt, wie eine Be leidigung, und es hierin keinen Unterschied machen würde, wenn jene durch das Statut ungeordnet wäre; im Gegentheile muß dasselbe für alle dergleichen Fälle immer auch die Schadloshaltung, und zwar un verkürzt, zur Wahl anbieten- e) Der dritte Abschnitt des 13. Paragraphen schließt die zur Classe U. Beitragenden von jeder Auseinandersetzung mit folgenden Worten aus; „da die B ei träge für h ö her e Leb e n sal te r der Kinder geringer sind, als für frühere." Dieß versteht sich von selbst zufolge der Stcrblichkeits-Vertheilung, aber was hat das für einen logischen.Zusammenhang mit der RÜckerstattungspslicht in den be z ei chn ete n Fäl len? und wie kann das als Grund gegen eine für A. U. und 6. ganz gleichmäßig gebotene P fl ich terfüllung gellend gemacht werden? Hat etwa ein verarmter oder dcßhalb auswandcrndcr Vater, weil er dadurch dem gänz lichen Verarmen noch bei rechter Zeit Vorbeugen will, nicht dasselbe unantastbare Recht, die Rückerstattung seiner für die Kinder ge machten Einlage zu fordern, wie der Gatte bezüglich seiner Frau? und cs sollte ihm laut §. 13 nicht einmal die Abweisung mit den der Elaste A. und I!. vorbehaltenen, spärlichen Abfällen von einer Genossenschafts- Tafel zu Gute kommen, wo ec seinen Platz gleich jedem andern Mit glieds vorausbezahltc und daher in bessern Tagen auch als geehrter Gast willkommen geheißen wurde? Nur bei einer solchen Aenderung des 13. Paragraphen kann uns mit der Begründung der Anstalt zugleich der wohlthuendste Lohn in dem Bewußtsein werden, sie g an z i m G e i ste ä chter M en sch cn - liebe geschaffen zu haben, zu deren eifrigen Bethätigung wir gegen Vaterlands- und Berufs-Genossen doppelt und dreifach verpflich tet sind. Zu §-14 (und mehrern andern Paragraphen) muß ich aus vollem Herzen die gelegentlich des 12. Paragraphen dem Herrn Ur. N. insbe sondere gezollte Anerkennung wiederholen, wobei ich mir blos beizufügen erlaube, daß dieser 14. Paragraph — ganz abgesehen von allen juridi- > sehen Vccwerfungsgründcn -— ebenfalls dem Vorwürfe einer gewis se n s g e r i ch t l i ch c n E i n m e n g e c e i ausgcsetzt sein würde. Au §.15 (und 23). Ganz im Gegensätze mit dem Statut-Ent- wurfe und theils entschieden weiter gehend, als die auf juristische und Billigkeitsgründe gestützte Einschränkung dieserParagraphen durch Herrn vr. R., muß ich vielmehr den Wunsch aussprechen, daß keine (er zwungene) „Auseinandersetzung" Statt finde, sondern Töchtern und Witwen die lebenslängliche Pension erhalten werde, denn a) ist laut sonnenklarem Nachweise zu §. 13 der Maßstab für diese Auseinandersetzung ein das Interesse der Witwen und Waisen gar zu sehr hintansetzender, b) findet ein Mädchen und noch mehr eincWitwe mit gesicher ter Jahrescinnah me viel eher eincn wacker» Freier, wäh rend jene an sich größere, aber dennoch sehr kärgliche Abfectigungs- summe gerade bedeutend genug ist, um die Habsucht anzu locken oderzu einer thörichten Ue b cre i lu ng z u verl ei te n! o) Und hat vollends eine Witwe Kinder, für welche keine Einlage geleistet wurde, so soll ihr einerseits durch den gesicherten Fortbezug der Pension die größere Möglichkeit, einen Pflegevater und Erzieher für die Kinder zu finden, geboten; andererseits aber durch Vermeidung der Abfertigung vorausgesocgt werden, damit nicht bei einer un glücklich ausfallenden zweiten Ehe die früher als Witwe verso rgt Gewesene s ammt den Kindern ins Bct- telelend'gerathe, denn zuverlässig hatte der verstorbene Gatte bei 33 der für viele Mitglieder nur unter harten Entbehrungen erringbaren Versorgung der Witwe auch die Kinder mit zum Gegenstände der vä terlichen Fürsorge gemacht, fest darauf rechnend, daß er für seinen To desfall ruhig der Mutterliebe vertrauen könn e. <l) Wenn Herr Ur. R. aus dem Gesichtspunkte derBilligkeit dem Versicherer das Recht der „in dem Aufnahmeschein vorzumerken den" Wahl zwischen Pension oder Abfindung Vorbehalten will, so muß ich mich (obschon diesem Grundsätze im Allgemeinen beistimmend) den noch unter den hier obwaltenden Umständen unbedingt dagegen erklä ren, denn bei Verarmung und Auswanderung ist es, wie ich erwiesen habe, die Pflicht des Institutes, die geleisteten Einlagen mit dreipro- ccntigen Zinsen und Zinseszinsen zurück zu erstatten; auch erwächst dar aus nicht der mindeste Nachtheil für die Easse; ganz anders verhält sich dieß jedoch in dem hier abgehandclten Falle, wo der Will kühr eine Wahl überlassen sein soll, die nicht, gemäß der Gerechtigkeit, gleiche Wechselfälle darbietet, sondern eine tief unter dem Wecthe des aufgcgebenen Pensionsrechtes stehende Abfertigung einer und lebenslängliche Versorgung andererseits. Da es nun in Hciraths- angelegrnheitcn sogar bei sonst sehr gereiften Personen der Vernunft gewöhnlich sehr schwer gemacht wird, die Leidenschaften zu zügeln, so ist cs höchst unrecht, diesen durch die Abfertigungs-Gelegenheit noch Vorschub zu leisten. Auf eine höhere „Auseinandcrsetzungs"- Summe sind aber die Aahlungsbeiiräge bei der gestellten Wahl zwischen Pension und Abfindung nicht berechnet und der Fehler liegt darin, daß auch hier, um auf einfache Weise verschiedenartigen Wünschen zu entsprechen, ganz Unvereinbares zusammen ge zwängt wurde; daher ich auch nicht, wie Herr I)r. R., den Ver sicherern eine Wahl da zugestehen möchte, wo dem Vernünfti gen in der Thal kei ne gelassen ist! Will die Anstalt— was übrigens höchst zweckmäßig wäre— auch zur Versicherung von Ausstattungs-Summen die erwünschte Gelegenheit geben, so muß sie einen besondern, dafür eigens berechneten Zahlungs-Ta rif aufstellen und der Versicherer hat dann wirklich die Wahl zwi schen zwei Versichern ngs zw ecken oder für beide zugleich! Zu §. 16. Der ganze Ton dieses Paragraphen ist ein sehr ver letzender! Glücklich Jener, der noch nicht den Schmerz erfuhr, ein mehr als das eigene Ich geliebtes Wesen zu verlieren, oder in Folge der endlich auch solche Schmerzen lindernden Zeit wieder vergessen hat, wie sehr ein Unglück dieser Art auf länger, als „vier Wochen", auf Monate hin, alle Kraft lähmen und bei äußerlichem Erfüllen der täg lichen Gewohnheiten innerlich blos ein Traumleben weiter zu spinnen gestattet. Da vergißt man sehr leicht auf gar Vieles und hat gerech ten Anspruch auf desfallsige schonende Nachsicht! Eine solche aber dictirt nicht gleich: „eine Conventi onalstrafe von b Thlrn." für den „verschwiegenen Todesfall", und wodurch wird denn die Anstalt berechtigt, statt einer höchst verzeihlichen Vergessenheit die Verschweigung, also ein böswilliges Unterlassen der Anzeige, vor auszusetzen? Ferner soll jene Strafe schon binnen „vier Wo chen v erw i rkt" und der Vorsteher sie „nöthigen Falls cin- zu klagen berechtigt" sein! Ucbrigens ist nicht der geringste Nachtheil ersinnbar, der für die Anstalt etwa aus der Verschweigung des Todes einer versicherten Person entstehen könnte, im Gegentheile hat die Jn- stituts-Casse in demselben Augenblicke eine Lebenswette gewonnen und die größte denkbare Unannehmlichkeit für die Kanzlei wäre, bei der näch sten Einzahlungsfrisi keinen Beitrag mehr von dem betreffenden Ver sicherer zu erhalten und den stattgcsundenen Todesfall erst in Folge der Mahnung zu erfahren! Ferner ist die „Zurückweisung des Auf- ii a h m ssch ei nes" eine ganz überflüssige Förmlichkeits-Belästigung für beide Theile, da er ohnehin ungültig wird. Daß endlich die ge rechte Entrüstung eines so lieblos behandelten Ex-Mitgliedes der An statt, das ihr alsdann vielleicht bereits mehrere hundert Thaler geopfer
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